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Gesetzliche Verbote, § 134 BGB

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Aktualisiert vor 8 Tagen

Welche Rechtsfolge hat es, wenn ein Rechtsgeschäft gegen ein Verbotsgesetz verstößt?

Manchmal gibt es Gesetze, die bestimmte Rechtsgeschäfte verbieten. Doch was bedeutet das für die Wirksamkeit eines solchen Geschäfts? Genau darum geht es in § 134 BGB. Wenn ein Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist es nach § 134 BGB nichtig. Das heißt, es entfaltet von Anfang an keine rechtliche Wirkung.

Ein Beispiel: Stell dir vor, jemand verkauft ohne behördliche Erlaubnis verschreibungspflichtige Medikamente. Das ist gesetzlich verboten. Ein Kaufvertrag über diese Medikamente ist daher nach § 134 BGB nichtig. Das bedeutet, der Käufer kann nicht vom Verkäufer verlangen, dass er die Medikamente liefert, und der Verkäufer kann umgekehrt auch kein Geld einfordern.

Entscheidend ist, dass das fragliche Gesetz nicht nur ein bestimmtes Verhalten unter Strafe stellt, sondern ausdrücklich auch das Rechtsgeschäft selbst verbieten will. Ist das der Fall, führt der Gesetzesverstoß zur Nichtigkeit.

Kurz gesagt: Verstößt ein Rechtsgeschäft gegen ein Verbotsgesetz, ist es gemäß § 134 BGB nichtig.

Merke

Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB

  • Rechtsgeschäft nichtig, § 134 BGB

Wann liegt ein Verstoß gegen eine Verbotsgesetz vor?

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein Verbotsgesetz verstößt, ist nichtig. Doch wann genau liegt ein solcher Verstoß vor?

Zunächst muss ein Gesetz vorliegen. Dabei ist der Begriff des Gesetzes weit zu verstehen. Er umfasst nicht nur formelle Gesetze des parlamentarischen Gesetzgebers, sondern jede Rechtsnorm, also auch Rechtsverordnungen, Satzungen oder sogar Gewohnheitsrecht – all das fällt unter den Gesetzesbegriff gemäß Art. 2 EGBGB.

Wichtig ist jedoch, dass das Gesetz ein Verbot enthält, das sich gerade gegen den Inhalt des Rechtsgeschäfts richtet und nicht nur gegen dessen Zustandekommen. Ein bloßer Verstoß gegen Verfahrens- oder Ordnungsvorschriften reicht nicht aus. Das Verbot muss darauf abzielen, den Leistungsaustausch als solchen zu verhindern. Ist das der Fall, „schlägt“ das Verbot auf die zivilrechtliche Wirksamkeit durch – das Geschäft wird also nichtig. Ein typisches Beispiel ist Schwarzarbeit: Der Gesetzgeber will hier den gesamten Leistungsaustausch unterbinden. Deshalb führt die Vereinbarung von Schwarzarbeit zur Nichtigkeit des Vertrags.

Ein Indiz für ein Verbotsgesetz sind Formulierungen wie „darf nicht“, „ist verboten“, „ist unzulässig“, „ist nicht übertragbar“ oder „wird bestraft". Demgegenüber stehen bloße Ordnungsvorschriften, die sich nur gegen die Art und Weise eines Geschäfts richten. Ein Beispiel ist eine Sperrstundenverordnung, die vorschreibt, dass eine Bar zu bestimmten Zeiten keinen Alkohol ausschenken darf. Diese Vorschrift schützt die Nachtruhe der Anwohner und die Arbeitszeiten der Angestellten, verhindert aber nicht gemäß § 134 BGB die Wirksamkeit eines Ausschankvertrages über einen Krug Bier zwischen der Bar und einem Gast.

Schließlich ist für die Nichtigkeit eines Geschäfts nach § 134 BGB ein beiderseitiger Verstoß erforderlich. Das bedeutet, dass beide Vertragsparteien gegen das Gesetz verstoßen haben müssen. Hat jedoch eine Partei auf die Gültigkeit des Geschäfts vertraut, ist das Geschäft gültig. So kann etwa ein Besteller, der nicht wusste, dass der von ihm beauftragte Unternehmer Schwarzarbeit betreibt, trotzdem Ansprüche gegen diesen geltend machen.

Die Kernbotschaft lautet: Ein Verbotsgesetz führt nur dann zur Nichtigkeit eines Vertrags, wenn es sich gezielt gegen den Leistungsaustausch als solchen richtet und ein beiderseitiger Verstoß vorliegt.

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Voraussetzungen eines Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB

  1. Gesetz: Jede Rechtsnorm, Art. 2 EGBGB, d.h. auch Rechtsverordnungen, Satzungen, Gewohnheitsrecht
  2. Verbot: Verbotszweck muss sich gerade gegen den Inhalt dieses Rechtsgeschäfts richten (nicht nur gegen die Art von dessen Zustandekommen), d.h. zvilrechtliche Wirksamkeit mit Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar, d.h. Leistungsaustausch als solcher soll verhindert werden (Verbot „schlägt durch“ aufs Zivilrecht, z.B. bei Schwarzarbeit)
    • Formulierungen z.B. „darf nicht“, „ist verboten“, „ist unzulässig“, „ist nicht übertragbar“, „wird bestraft“
    • Bloße Ordnungsvorschriften: Richten sich nur gegen Art und Weise des Geschäfts; z.B. Sperrstundenverordnung schützt Anwohner und Arbeitnehmer ⇨ verhindert nicht über § 134 Wirksamkeit eines Ausschankvertrages
  3. Beiderseitiger Verstoß
    • Wenn eine Partei auf Gültigkeit vertraut: Geschäft evtl. in ihrem Interesse gültig (z.B. bei Schwarzarbeit, wenn Besteller Gesetzesverstoß des Unternehmers nicht kannte)
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Welche Geschäfte sind typischerweise verboten?

Typische Beispiele für verbotene Geschäfte finden sich etwa im Waffenrecht, Betäubungsmittelrecht und Arbeitsrecht. So ist etwa der Verkauf von Waffen ohne die erforderliche Erlaubnis nach dem Waffengesetz untersagt. Wer also ohne Genehmigung eine Waffe verkauft, kann sich nicht darauf berufen, dass ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Ähnlich verhält es sich mit dem Handel von illegalen Drogen, der durch das Betäubungsmittelgesetz verboten wird. Ein weiteres gängiges Beispiel ist die sogenannte Schwarzarbeit nach § 1 Abs. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.

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Beispiele

  • Illegaler Handel mit Waffen, WaffG
  • Illegaler Handel mit Drogen, BtMG
  • Schwarzarbeit, § 1 II SchwArbG

Welche Auswirkung hat es, wenn die tatsächlichen Folgen stattdessen durch andere Geschäfte herbeigeführt werden, um § 134 BGB zu umgehen?

Manchmal versuchen Parteien, ein gesetzliches Verbot zu umgehen, indem sie ein alternatives Geschäft abschließen, das denselben wirtschaftlichen Zweck erfüllt. Doch auch solche Umgehungsgeschäfte sind rechtlich nicht zulässig.

Ein Beispiel: Ein Gastwirt verliert wegen behördlicher Auflagen seine Gaststättenerlaubnis. Um das Verbot zu umgehen, verkauft er seine Gaststätte an einen Strohmann und arbeitet dort einfach als Geschäftsführer weiter. Wirtschaftlich bleibt also alles beim Alten. Das Gesetz würde jedoch ins Leere laufen, wenn solche Umgehungsgeschäfte möglich wären. Deshalb ist nach § 134 BGB auch das Umgehungsgeschäft nichtig.

Ein verbotenes Geschäft bleibt also verboten – auch wenn es durch eine Umgehungskonstruktion erreicht wird.

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Umgehungsgeschäfte z.B. Gaststättenbetriebserlaubnis entzogen, Wirt verkauft Gaststätte und arbeitet als Geschäftsführer weiter

  • Umgehungsgeschäft ebenfalls nichtig gem. § 134 BGB
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