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Gesetzliche Vertretungsmacht
Was sind die wichtigsten Fälle gesetzlicher Vertretungsmacht?
Die gesetzliche Vertretungsmacht gibt bestimmten Personen von Gesetzes wegen das Recht, für andere zu handeln. Es gibt verschiedene Fälle, in denen die Vertretungsmacht nicht durch Rechtsgeschäft, sondern unmittelbar durch gesetzliche Regelungen entsteht. Die wichtigsten Fälle sind folgende:
Eltern haben im Rahmen der elterlichen Sorge die gesetzliche Vertretungsmacht für ihre minderjährigen Kinder. Geregelt ist das in den §§ 1626, 1629 BGB. Die Eltern handeln dabei grundsätzlich gemeinsam, können aber in bestimmten Fällen auch einzeln tätig werden.
Weitere Beispiele für gesetzliche Vertretungsmacht gibt es im Handelsrecht: Die Prokura gemäß §§ 48 ff. HGB ist eine besonders weitgehende Vertretungsmacht im kaufmännischen Geschäftsverkehr. Ein Prokurist darf alle Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen vornehmen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Allerdings ist er in bestimmten Bereichen eingeschränkt, etwa bei der Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, wofür es einer besonderen Ermächtigung bedarf.
Neben der Prokura gibt es die Handlungsvollmacht nach § 54 HGB. Sie ermächtigt zur Vornahme von Geschäften, die für einen bestimmten Geschäftszweig üblich sind, aber sie kann vom Geschäftsinhaber individuell beschränkt werden.
Auch der Geschäftsführer einer GmbH ist gemäß § 35 Abs. 1 GmbHG dazu befugt, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Das bedeutet, dass er Verträge abschließen, Verpflichtungen eingehen oder Forderungen geltend machen kann. Seine Vertretungsmacht ist grundsätzlich umfassend, kann aber im Innenverhältnis durch die Gesellschaftsvertraglichen Regelungen begrenzt sein.
In der Aktiengesellschaft liegt die gesetzliche Vertretungsmacht beim Vorstand nach § 78 AktG. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft nach außen und kann für sie rechtsverbindliche Geschäfte eingehen.
Wichtigste Beispiele gesetzlicher Vertretungsmacht
- Elterliche Sorge, §§ 1626, 1629 BGB
- Prokura, §§ 48 ff. HGB
- Handlungsvollmacht, § 54 HGB
- GmbH-Geschäftsführer, § 35 I GmbHG
- AG-Vorstand, § 78 AktG
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