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Gesetzlichkeitsprinzip, Art. 103 II GG, § 1 StGB

GesetzlichkeitsprinzipLegalitätsprinzipKeine Strafe ohne GesetzBestimmtheitsgrundsatzRückwirkungsverbotAnalogieverbotRadbruch’sche Formel
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Kann eine Strafe auch verhängt werden, wenn der Straftatbestand zum Zeitpunkt der Tat nicht gesetzlich verankert ist?

Das Gesetzlichkeitsprinzip oder Legalitätsprinzip ist ein fundamentaler Grundsatz des deutschen Strafrechts, der sowohl in Art. 103 Abs. 2 GG als auch in § 1 StGB verankert ist. Dieser Grundsatz besagt: Keine Strafe ohne Gesetz. Oder auf Latein: "nulla poena sine lege".

Warum ist dieses Prinzip so wichtig? Es schützt dich vor staatlicher Willkür und sorgt für Rechtssicherheit. Du kannst dich darauf verlassen, dass nur das strafbar ist, was auch wirklich im Gesetz steht. Ein besonders drastisches Gegenbeispiel war das nationalsozialistische Justizsystem, in dem Strafen auch wegen Verstößen gegen das sogenannte "gesunde Volksempfinden" verhängt werden konnten – also ohne konkrete gesetzliche Grundlage. Genau solche Willkür soll das Gesetzlichkeitsprinzip verhindern.

Wichtig zu verstehen ist, dass dieses Prinzip nur zugunsten des Täters gilt. Das zeigt sich besonders deutlich bei der zeitlichen Geltung von Gesetzen. Normalerweise dürfen Gesetze nicht rückwirkend angewendet werden, wie das Rückwirkungsverbot in Art. 103 Abs. 2 GG festlegt. Aber § 2 Abs. 3 StGB macht eine bedeutsame Ausnahme: Wenn ein neues, milderes Gesetz in Kraft tritt, nachdem du eine Tat begangen hast, dann gilt dieses mildere Gesetz auch für dich – selbst rückwirkend. Du profitierst also von günstigen Gesetzesänderungen, auch wenn sie erst nach deiner Tat kommen.

Das Gesetzlichkeitsprinzip garantiert dir also, dass nur bestraft werden kann, was zum Tatzeitpunkt bereits gesetzlich verboten war.

Merke

Gesetzlichkeitsprinzip / Legalitätsprinzip, Art. 103 II GG, § 1 StGB

  • Keine Strafe ohne Gesetz (lat.: „nulla poena sine lege“): z.B. wäre ein Verstoß gegen das „gesunde Volksempfinden“ nicht ausreichend, wie im nationalsozialsozialistischen Justizsystem
  • Gilt nur zugunsten des Täters (z.B. bei zeitlicher Geltung von Gesetzen Ausnahme vom Rückwirkungsverbot aus Art. 103 II GG zugunsten des Täters in § 2 III StGB)

Was besagt der Grundsatz „nulla poena sine lege“ konkret in seinen Ausprägungen?

Das Gesetzlichkeitsprinzip "nulla poena sine lege" entfaltet sich in vier konkreten Ausprägungen, die jeweils spezielle Anforderungen an die strafrechtliche Gesetzgebung stellen.

Erstens verlangt der Bestimmtheitsgrundsatz eine hinreichende Bestimmtheit des Gesetzes. Auf Latein heißt das "nulla poena sine lege certa". Das bedeutet, dass Strafgesetze so klar und präzise formuliert sein müssen, dass du als Bürger erkennen kannst, welches Verhalten strafbar ist und welches nicht. Ein Gesetz, das etwa nur vage von "unmoralischem Verhalten" spricht, würde diesem Grundsatz widersprechen, weil niemand genau wissen könnte, was darunter fällt.

Zweitens fordert das Rückwirkungsverbot, dass das Gesetz bereits vor der Begehung der Tat fixiert sein muss. Die lateinische Bezeichnung lautet "nulla poena sine lege praevia". Du kannst nicht für etwas bestraft werden, was erst nachträglich unter Strafe gestellt wurde. Das Gesetz muss zum Tatzeitpunkt bereits existieren.

Drittens gilt das Analogieverbot, "nulla poena sine lege stricta". Dieses besagt, dass Straftatbestände nicht über ihren Gesetzeswortlaut hinaus ausgelegt werden dürfen. Wenn das Gesetz beispielsweise die "Wegnahme fremder beweglicher Sachen" unter Strafe stellt, dann kann nicht analog auch die Wegnahme von Energie bestraft werden, nur weil beide Handlungen ähnlich sind. Die Auslegung muss sich streng am Wortlaut orientieren. Deshalb gibt es neben dem Diebstahl in § 242 StGB auch den Tatbestand der Entziehung elektrischer Energie in § 248c StGB.

Viertens schließt das Prinzip Gewohnheitsrecht aus und verlangt eine schriftliche Fixierung, "nulla poena sine lege scripta". Strafbare Handlungen können nur durch geschriebenes Gesetz, nicht durch ungeschriebene Rechtsgrundsätze oder Gewohnheiten bestimmt werden.

Diese vier Ausprägungen gewährleisten gemeinsam, dass strafrechtliche Normen vorhersehbar, präzise und rechtsstaatlich sind.

Merke

Ausprägungen des Gesetzlichkeitsprinzips

  • Bestimmtheitsgrundsatz: Hinreichende Bestimmtheit des Gesetzes (lat.: „nulla poena sine lege certa)
  • Rückwirkungsverbot: Fixierung vor Begehung der Tat (lat.: „nulla poena sine lege praevia)
  • Analogieverbot: Keine Auslegung von Straftatbeständen über Gesetzeswortlaut hinaus (lat.: „nulla poena sine lege stricta)
  • Ausschluss von Gewohnheitsrecht: Schriftliche Fixierung (lat.: „nulla poena sine lege scripta)

Ist eine Bestrafung ohne Gesetz sogar dann undenkbar, wenn die Rechtsordnung eines Unrechtsstaates selbst objektiv Unrecht normiert?

Grundsätzlich ist das Gesetzlichkeitsprinzip absolut und kennt keine Ausnahmen – eine Bestrafung ohne entsprechendes Gesetz ist undenkbar. Doch die deutsche Rechtsgeschichte hat gezeigt, dass es extreme Ausnahmesituationen geben kann, in denen diese Regel an ihre Grenzen stößt.

Die sogenannte Radbruch'sche Formel, entwickelt vom Rechtsphilosophen Gustav Radbruch nach den Erfahrungen mit dem nationalsozialistischen Unrechtsstaat, stellt eine sehr begrenzte Ausnahme vom Gesetzlichkeitsprinzip dar. Diese Formel besagt, dass in extremen Ausnahmefällen eine Entscheidung gegen gesetzlich festgeschriebenes Unrecht zugunsten übergesetzlicher Prinzipien der Gerechtigkeit möglich sein kann.

Ein praktisches Beispiel für die Anwendung dieser Formel waren die berühmten DDR-Mauerschützenfälle nach der Wiedervereinigung. Die Grenzsoldaten der DDR, die auf Flüchtlinge geschossen hatten, beriefen sich darauf, dass ihr Handeln nach DDR-Recht rechtmäßig gewesen sei – sie hätten nur die geltenden Gesetze befolgt. Die deutschen Gerichte wandten jedoch die Radbruch'sche Formel an und argumentierten, dass das DDR-Grenzregime so extremes Unrecht darstellte, dass es nicht durch formale Legalität gerechtfertigt werden könne.

Wichtig ist dabei zu verstehen, dass diese Ausnahme nur in absoluten Extremfällen greift, wenn das positive Recht in so unerträglichem Widerspruch zu fundamentalen Gerechtigkeitsprinzipien steht, dass es seine Rechtsnatur verliert. Es handelt sich nicht um eine beliebig anwendbare Ausnahme, sondern um ein letztes Mittel gegen staatlich organisierten Terror.

Die Radbruch'sche Formel zeigt also, dass selbst das fundamentale Gesetzlichkeitsprinzip in extremsten Fällen staatlich legitimierten Unrechts durchbrochen werden kann.

Merke
  • Aber Radbruchsche Formel (nach Gustav Radbruch) als Ausnahme vom Gesetzlichkeitsprinzip: In extremen Ausnahmefällen Entscheidung gegen gesetzliches festgeschriebenes Unrecht zugunsten übergesetzlicher Prinzipien der Gerechtigkeit möglich („DDR-Mauerschützenfälle“)

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Frage 1/2

T hat als Grenzsoldat der DDR einen Republikflüchtling erschossen, was nach dem geltenden Recht in der DDR gerechtfertigt war. Kann T nach der Wiedervereinigung trotzdem bestraft werden?

T kann nicht bestraft werden, da das Gesetzlichkeitsprinzip jegliche Bestrafung verbietet, wenn die Tat zur Tatzeit nach geltendem Recht gerechtfertigt war.
T kann bestraft werden, da die Radbruch’sche Formel eine Ausnahme vom Gesetzlichkeitsprinzip darstellt, wenn das Gesetz selbst objektiv Unrecht ist.
T kann bestraft werden, da die DDR-Gesetze nach der Wiedervereinigung für ungültig erklärt wurden.
T kann nicht bestraft werden, da das Gesetzlichkeitsprinzip auch in Fällen von objektivem Unrecht gilt.
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