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Gesetzlichkeitsprinzip, Art. 103 II GG, § 1 StGB
GesetzlichkeitsprinzipLegalitätsprinzipBestimmtheitsgrundsatzRückwirkungsverbotAnalogieverbot
Aktualisiert vor 10 Tagen
Kann eine Strafe auch verhängt werden, wenn der Straftatbestand zum Zeitpunkt der Tat nicht gesetzlich verankert ist?
Merke
Gesetzlichkeitsprinzip / Legalitätsprinzip, Art. 103 II GG, § 1 StGB
- Keine Strafe ohne Gesetz (lat.: „nulla poena sine lege“): z.B. wäre ein Verstoß gegen das „gesunde Volksempfinden“ nicht ausreichend, wie im nationalsozialsozialistischen Justizsystem
- Gilt nur zugunsten des Täters (z.B. bei zeitlicher Geltung von Gesetzen Ausnahme vom Rückwirkungsverbot aus § 103 II GG zugunsten des Täters in § 2 III StGB)
Was besagt der Grundsatz „nulla poena sine lege“ konkret im Einzelnen?
Merke
Ausprägungen des Gesetzlichkeitsprinzips
- Bestimmtheitsgrundsatz: Hinreichende Bestimmtheit des Gesetzes (lat.: „nulla poena sine lege certa“)
- Rückwirkungsverbot: Fixierung vor Begehung der Tat (lat.: „nulla poena sine lege praevia“)
- Analogieverbot: Keine Auslegung von Straftatbeständen über Gesetzeswortlaut hinaus (lat.: „nulla poena sine lege stricta“)
- Ausschluss von Gewohnheitsrecht: Schriftliche Fixierung (lat.: „nulla poena sine lege scripta“)
Ist eine Bestrafung ohne Gesetz sogar dann undenkbar, wenn die Rechtsordnung eines Unrechtsstaates selbst objektiv Unrecht normiert?
Merke
- Aber Radbruch’sche Formel als Ausnahme vom Gesetzlichkeitsprinzip: In extremen Ausnahmefällen Entscheidung gegen gesetzliches festgeschriebenes Unrecht zugunsten übergesetzlicher Prinzipien der Gerechtigkeit möglich („DDR-Mauerschützenfälle“)
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Frage 1/2
T hat als Grenzsoldat der DDR einen Republikflüchtling erschossen, was nach dem geltenden Recht in der DDR gerechtfertigt war. Kann T nach der Wiedervereinigung trotzdem bestraft werden?
T kann nicht bestraft werden, da das Gesetzlichkeitsprinzip jegliche Bestrafung verbietet, wenn die Tat zur Tatzeit nach geltendem Recht gerechtfertigt war.
T kann bestraft werden, da die Radbruch’sche Formel eine Ausnahme vom Gesetzlichkeitsprinzip darstellt, wenn das Gesetz selbst objektiv Unrecht ist.
T kann bestraft werden, da die DDR-Gesetze nach der Wiedervereinigung für ungültig erklärt wurden.
T kann nicht bestraft werden, da das Gesetzlichkeitsprinzip auch in Fällen von objektivem Unrecht gilt.
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