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Gewährleistung: Haftungsausschluss, § 444 BGB
Haftungsausschluss
Aktualisiert vor 8 Tagen
Was versteht man unter einem Haftungsausschluss? Wie muss er formuliert sein?
Merke
Haftungsausschluss, § 444 BGB: Vereinbarung, durch welche die Mängelrechte des Käufers ausgeschlossen oder beschränkt werden
- Formulierung wie „verkauft ohne Garantie“ ausreichend für Haftungsausschluss
- Allgemeine Redewendungen / Anpreisungen: z.B. „laut Vorbesitzer kein Unfallschaden“, „guter Zustand“, Pferd „im Umgang lieb“
- Formulierung „wie besichtigt“ bezieht sich nur auf wahrnehmbare Mängel
In welchen Fällen kann sich der Verkäufer nicht auf einen Haftungsausschluss berufen?
Merke
Nicht möglich soweit Garantie oder Beschaffenheitsvereinbarung, § 444 BGB: Verkäufer haftet dann für Fehlen der Beschaffenheit; z.B. Angabe der Farbe des Kfz, z.B. „scheckheftgepflegt“
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Wann muss ein Mangel entstanden sein, damit er von einem Haftungsausschluss umfasst wird?
Merke
Bezieht sich nicht auf Mängel, die nach Vertragsschluss (vor Gefahrübergang) entstehen
Welcher Form muss der Haftungsausschluss bei Grundstücksgeschäften genügen? Was sind die Folgen eines Formverstoßes?
Merke
Grundstücksgeschäfte, § 311b BGB: Haftungsausschluss muss in notarielle Urkunde aufgenommen werden, sonst gem. § 139 gesamter Vertrag formnichtig (und damit auch akzessorische Vormerkung, wodurch Käufer schutzlos)
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Ziad T.
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