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Gewährleistung: Haftungsausschluss, § 444 BGB

Haftungsausschluss
Aktualisiert vor 8 Tagen

Was versteht man unter einem Haftungsausschluss? Wie muss er formuliert sein?

Merke

Haftungsausschluss, § 444 BGB: Vereinbarung, durch welche die Mängelrechte des Käufers ausgeschlossen oder beschränkt werden

  • Formulierung wie „verkauft ohne Garantie“ ausreichend für Haftungsausschluss
    • Allgemeine Redewendungen / Anpreisungen: z.B. „laut Vorbesitzer kein Unfallschaden“, „guter Zustand“, Pferd „im Umgang lieb“
  • Formulierung „wie besichtigt“ bezieht sich nur auf wahrnehmbare Mängel

In welchen Fällen kann sich der Verkäufer nicht auf einen Haftungsausschluss berufen?

Merke

Nicht möglich soweit Garantie oder Beschaffenheitsvereinbarung, § 444 BGB: Verkäufer haftet dann für Fehlen der Beschaffenheit; z.B. Angabe der Farbe des Kfz, z.B. „scheckheftgepflegt

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Wann muss ein Mangel entstanden sein, damit er von einem Haftungsausschluss umfasst wird?

Merke

Bezieht sich nicht auf Mängel, die nach Vertragsschluss (vor Gefahrübergang) entstehen

Welcher Form muss der Haftungsausschluss bei Grundstücksgeschäften genügen? Was sind die Folgen eines Formverstoßes?

Merke

Grundstücksgeschäfte, § 311b BGB: Haftungsausschluss muss in notarielle Urkunde aufgenommen werden, sonst gem. § 139 gesamter Vertrag formnichtig (und damit auch akzessorische Vormerkung, wodurch Käufer schutzlos)

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Ziad T.

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