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Gewährleistung: Haftungsausschluss, § 444 BGB
Was versteht man unter einem Haftungsausschluss? Wie muss er formuliert sein?
Stell dir folgende Situation vor: Du kaufst ein gebrauchtes Auto von einem Privaten. Natürlich möchtest du auf Nummer sicher gehen und nicht auf Mängeln sitzen bleiben. Doch der Verkäufer hat in den Verkaufsunterlagen geschrieben "verkauft ohne Garantie". Was bedeutet das?
Ein Haftungsausschluss nach § 444 BGB ist eine Vereinbarung, durch welche die Mängelrechte des Käufers ausgeschlossen oder beschränkt werden. Wenn der Verkäufer also schreibt "verkauft ohne Garantie", dann schließt er damit seine Haftung für Sachmängel aus. Eine solche Formulierung ist ausreichend für einen wirksamen Haftungsausschluss.
Allerdings musst du aufpassen: Allgemeine Redewendungen oder Anpreisungen wie "laut Vorbesitzer kein Unfallschaden", "guter Zustand" oder bei einem Pferd "im Umgang lieb" reichen nicht aus für einen Haftungsausschluss. Das sind nur unverbindliche Werbeversprechen.
Eine häufig verwendete Formulierung ist auch "wie besichtigt". Damit bezieht sich der Verkäufer aber nur auf die Mängel, die du bei der Besichtigung hättest erkennen können. Für versteckte Mängel haftet er weiterhin.
Der Haftungsausschluss nach § 444 BGB ist also eine Möglichkeit für den Verkäufer, um seine Haftung für Sachmängel auszuschließen oder zu beschränken.
Haftungsausschluss, § 444 BGB: Vereinbarung, durch welche die Mängelrechte des Käufers ausgeschlossen oder beschränkt werden
- Formulierung wie „verkauft ohne Garantie“ ausreichend für Haftungsausschluss
- Allgemeine Redewendungen / Anpreisungen: z.B. „laut Vorbesitzer kein Unfallschaden“, „guter Zustand“, Pferd „im Umgang lieb“
- Formulierung „wie besichtigt“ bezieht sich nur auf wahrnehmbare Mängel
In welchen Fällen kann sich der Verkäufer nicht auf einen Haftungsausschluss berufen?
Stell dir vor, du kaufst ein Auto und der Verkäufer hat behauptet, dass es "scheckheftgepflegt" ist oder eine bestimmte Farbe hat. Was passiert, wenn das nicht stimmt?
§ 444 BGB schränkt die Möglichkeit zum Haftungsausschluss ein. Wenn nämlich eine Garantie oder eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt, kann der Verkäufer sich nicht auf einen Haftungsausschluss berufen. Wenn der Verkäufer dir eine Garantie gibt, etwa dass das Auto eine bestimmte Leistung oder Funktion hat, dann ist das eine Zusicherung. Stellt sich heraus, dass diese Zusicherung nicht stimmt, muss der Verkäufer dafür haften, selbst wenn er im Vertrag einen Haftungsausschluss vereinbart hat.
Ebenso relevant ist die Beschaffenheitsvereinbarung. Dies ist eine Vereinbarung über bestimmte Eigenschaften des Kaufgegenstandes, zum Beispiel die Farbe oder der Zustand eines Autos als "scheckheftgepflegt". Diese Vereinbarung wird Teil des Vertrags. Fehlt die vereinbarte Beschaffenheit, haftet der Verkäufer ebenfalls, unabhängig von einem Haftungsausschluss.
Zentral ist also, dass mit Garantie oder Beschaffenheitsvereinbarung die Haftung des Verkäufers besteht.
Nicht möglich soweit Garantie oder Beschaffenheitsvereinbarung, § 444 BGB: Verkäufer haftet dann für Fehlen der Beschaffenheit; z.B. Angabe der Farbe des Kfz, z.B. „scheckheftgepflegt“
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Wann muss ein Mangel entstanden sein, damit er von einem Haftungsausschluss umfasst wird?
Stell dir vor, du kaufst einen gebrauchten Roller von einem privaten Verkäufer, und ihr vereinbart ausdrücklich einen Haftungsausschluss für etwaige Mängel. Nachdem ihr den Kaufvertrag unterschrieben habt, aber noch bevor dir der Roller übergeben wird (also vor dem Gefahrübergang), beschädigt der Verkäufer den Roller versehentlich. Jetzt stellt sich die Frage: Greift in diesem Fall der vereinbarte Haftungsausschluss?
Entscheidend ist hier der Zeitpunkt, zu dem der Mangel entstanden ist: Ein vereinbarter Haftungsausschluss gilt grundsätzlich nur für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss bestanden haben. Anders gesagt: Solche Mängel, die erst nach Vertragsschluss – jedoch noch vor Gefahrübergang – auftreten, sind nicht vom Haftungsausschluss umfasst. Für diese haftet der Verkäufer weiterhin nach den allgemeinen Regeln.
Der Grund ist einfach: Als Käufer kannst du bei Vertragsschluss nur solche Mängel akzeptieren, die bereits existieren. Mängel, die danach neu entstehen, konntest du gar nicht einkalkulieren, und sie sind deshalb auch nicht durch den Haftungsausschluss gedeckt.
Präge dir ein: Ein Haftungsausschluss umfasst nur solche Mängel, die schon bei Vertragsschluss vorlagen.
Bezieht sich nicht auf Mängel, die nach Vertragsschluss (vor Gefahrübergang) entstehen
Welcher Form muss der Haftungsausschluss bei Grundstücksgeschäften genügen? Was sind die Folgen eines Formverstoßes?
Beim Kauf einer Immobilie ist es wichtig, die formellen Anforderungen an den Vertrag zu beachten. Bei Grundstücksgeschäften nach § 311b BGB muss deshalb auch ein Haftungsausschluss des Verkäufers zwingend in die notarielle Urkunde aufgenommen werden. Wird diese Form nicht eingehalten, hat das gravierende Folgen: Gemäß § 139 BGB ist dann der gesamte Vertrag formnichtig. Das bedeutet, der Vertrag ist von Anfang an unwirksam. Und nicht nur das: Auch eine eventuell eingetragene Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Käufers wird hinfällig, da sie akzessorisch zur gesicherten Forderung aus dem Kaufvertrag ist. Der Käufer steht dann ohne Rechtsschutz da. Daher ist bei Immobiliengeschäften höchste Vorsicht geboten, wenn der Verkäufer die Haftung ausschließen möchte. Nur wenn der Haftungsausschluss in der notariellen Urkunde enthalten ist, bleibt der Vertrag wirksam. Ansonsten droht die Nichtigkeit mit allen negativen Konsequenzen.
Grundstücksgeschäfte, § 311b BGB: Haftungsausschluss muss in notarielle Urkunde aufgenommen werden, sonst gem. § 139 gesamter Vertrag formnichtig (und damit auch akzessorische Vormerkung, wodurch Käufer schutzlos)
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Ziad T.
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