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Gewährleistung: Kenntnis des Käufers, § 442 BGB

Kenntnis des Käufers
Aktualisiert vor 4 Minuten

Kann der Käufer Mängelrechte auch geltend machen, wenn er den Mangel bei Vertragsschluss kannte oder kennen musste?

Ob ein Käufer Mängelrechte geltend machen kann, obwohl er den Mangel bei Vertragsschluss längst kannte, beantwortet § 442 BGB und regelt damit einen wichtigen Ausschluss der Mängelrechte. Der Gedanke dahinter ist einleuchtend: Wer sehenden Auges eine mangelhafte Sache kauft, ist nicht schutzwürdig. Er hätte den Mangel schließlich beim Vertragsschluss berücksichtigen können, etwa indem er einen niedrigeren Preis aushandelt oder vom Kauf ganz absieht.

Der Ausschluss greift zunächst bei Kenntnis des Käufers über den Mangel bei Vertragsschluss, § 442 Abs. 1 S. 1 BGB. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Wenn du also ein gebrauchtes Fahrrad kaufst und der Verkäufer dir vorher zeigt, dass die Gangschaltung defekt ist, kannst du dich später nicht mehr auf genau diesen Mangel berufen. Du wusstest, worauf du dich einlässt.

Darüber hinaus sind die Mängelrechte auch bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Käufers über den Mangel bei Vertragsschluss ausgeschlossen, § 442 Abs. 1 S. 2 BGB. Grob fahrlässig handelt der Käufer, wenn er den Mangel nur deshalb nicht kennt, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Wer etwa einen Gebrauchtwagen kauft, dessen gesamte Motorhaube sichtbar verrostet ist, ohne auch nur einen Blick darauf zu werfen, kann sich später nicht darauf berufen, den Rostschaden nicht gekannt zu haben.

Von diesem zweiten Fall gibt es allerdings eine wichtige Ausnahme, die sich ebenfalls aus § 442 Abs. 1 S. 2 BGB ergibt: Der Ausschluss wegen grob fahrlässiger Unkenntnis greift nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Das ist auch gerecht, denn ein Verkäufer, der den Käufer arglistig täuscht oder ausdrücklich eine Garantie abgibt, verdient keinen Schutz davor, dass der Käufer nicht genau genug hingeschaut hat. In diesen Fällen bleiben die Mängelrechte dem Käufer also trotz seiner groben Fahrlässigkeit erhalten.

Schließlich musst du eine bedeutsame Einschränkung des Anwendungsbereichs kennen: Beim Verbrauchsgüterkauf findet § 442 BGB seit dem 01.01.2022 keine Anwendung, § 475 Abs. 3 S. 2 BGB. Kauft also ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware, bleiben ihm die Mängelrechte selbst dann erhalten, wenn er den Mangel bei Vertragsschluss kannte oder grob fahrlässig nicht kannte. Der Gesetzgeber hat sich hier für einen besonders weitgehenden Verbraucherschutz entschieden.

Die Kenntnis des Käufers oder seine grob fahrlässige Unkenntnis vom Mangel bei Vertragsschluss schließt die Mängelrechte nach § 442 BGB also aus – außer bei arglistigem Verschweigen oder Garantie des Verkäufers und generell nicht beim Verbrauchsgüterkauf.

Merke

Ausschluss der Mängelrechte, § 442 BGB

  • Bei Kenntnis des Käufers über Mangel bei Vertragsschluss, § 442 I 1 BGB

  • Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Käufers über Mangel bei Vertragsschluss, § 442 I 2 BGB

    • Es sei denn arglistiges Verschweigen oder Garantie durch Verkäufer, § 442 I 2 BGB

  • Keine Anwendung beim Verbrauchsgüterkauf, § 475 III 2 BGB: Seit 01.01.2022

Häufig gestellte Fragen

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Frage 1/1

Unternehmer A kauft im Fahrradhandel des B ein Fahrrad zum privaten Gebrauch. Während der Vertragsverhandlungen bemerkt A, dass das Rad bereits mangelhaft ist. B weiß davon nichts. A ist in Eile und kauft das Fahrrad trotzdem, nimmt sich aber vor, den Mangel später zu reklamieren. Als er einige Wochen darauf Nacherfüllung verlangt, weigert sich B. Zu recht?

Ja, da A Unternehmer ist.
Ja, da A den Mangel kannte.
Nein.
Ja, da A fahrlässig handelte.
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