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Gewährleistung: Kenntnis des Käufers, § 442 BGB

Kenntnis des Käufers
Aktualisiert vor etwa 2 Monaten

Kann der Käufer Mängelrechte auch geltend machen, wenn er den Mangel bei Vertragsschluss kannte oder kennen musste?

Stell dir vor, du hast endlich das gebrauchte Auto gefunden, das genau deinen Vorstellungen entspricht. Der Verkäufer gibt zu bedenken, dass der Motor einen Defekt hat, doch du willst nichts davon wissen und kaufst trotzdem. Nach dem Kauf allerdings stellst du fest, dass der Motor tatsächlich defekt ist. In so einem Fall stellt sich die Frage, ob du Mängelrechte geltend machen kannst.

Die Antwort findest du in § 442 Abs. 1 S. 1 BGB. Danach sind deine Mängelrechte ausgeschlossen, wenn du als Käufer bei Vertragsschluss den Mangel kanntest. Das bedeutet: Da dir der Verkäufer vor dem Kauf deutlich gesagt hat, dass der Motor nicht richtig funktioniert, hast du mit dieser Kenntnis keinen Anspruch mehr auf Gewährleistung.

Doch nicht nur bei tatsächlicher Kenntnis greift § 442 Abs. 1 S. 1 BGB: Auch wenn du den Mangel grob fahrlässig nicht erkannt hast – du ihn also trotz offensichtlicher Hinweise leicht hättest erkennen müssen – verlierst du deine Mängelrechte. Wenn du beispielsweise bei der Probefahrt klar merkst, dass das Motorrad ständig ausgeht, dir das aber gleichgültig ist und du keine weiteren Fragen stellst, entfällt ebenso der Gewährleistungsanspruch.

Allerdings gibt es wichtige Ausnahmen: Nach § 442 Abs. 1 S. 2 BGB kannst du trotz Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Mangels noch Mängelrechte geltend machen, wenn der Verkäufer dir entweder eine Garantie gegeben oder den Mangel arglistig verschwiegen hat. Hat er dir also beispielsweise ausdrücklich garantiert, dass der Motor trotz der Hinweise fehlerfrei läuft oder eine Garantie dafür übernommen, bleiben deine Rechte bestehen.

Wichtig ist außerdem: Beim Verbrauchsgüterkauf gilt § 442 BGB gemäß § 475 Abs. 3 S. 2 BGB seit dem Jahr 2022 nicht mehr. Beim Kauf als Verbraucher vom Unternehmer verlierst du also selbst dann nicht deine Mängelrechte, wenn du den Mangel bei Vertragsschluss kanntest oder grob fahrlässig nicht erkannt hast.

Merk dir: Wer einen Mangel kennt und trotzdem kauft, verliert grundsätzlich seine Gewährleistungsrechte.

Merke

Ausschluss der Mängelrechte, § 442 I 1 BGB

  • Bei Kenntnis des Käufers über Mangel bei Vertragsschluss
  • Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Käufers über Mangel bei Vertragsschluss
    • Es sei denn arglistiges Verschweigen oder Garantie durch Verkäufer, § 442 I 2 BGB
  • Keine Anwendung beim Verbrauchsgüterkauf, § 475 III BGB: Seit 01.01.2022

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Frage 1/1

Unternehmer A kauft im Fahrradhandel des B ein Fahrrad zum privaten Gebrauch. Während der Vertragsverhandlungen findet A heraus, dass das Rad bereits mangelhaft ist. A ist in Eile und nimmt sich vor, den Mangel später zu reklamieren. Als er einige Wochen darauf Nacherfüllung verlangt, weigert sich B. Zu recht?

Ja, da A Unternehmer ist.
Ja, da A den Mangel kannte.
Nein.
Ja, da A fahrlässig handelte.
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