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Gewährleistung: Konkurrenzen der Sachmängelgewährleistungen

Kaufrechtliches MängelgewährleistungsrechtMängelgewährleistungsrechtMängelrechte
Aktualisiert vor etwa 2 Monaten

Wann ist grds. das allgemeine Leistungsstörungsrecht anwendbar und wann gelten die kaufrechtlichen Mängelrechte?

Der Übergang der Preisgefahr auf den Käufer durch die Übergabe der Kaufsache gemäß den §§ 446, 447 BGB ist entscheidend dafür, ob das allgemeine Leistungsstörungsrecht oder die kaufrechtlichen Mängelrechte anzuwenden sind.

Vor dem Übergang der Preisgefahr gilt das allgemeine Schuldrecht, insbesondere das allgemeine Leistungsstörungsrecht. Nach dem Übergang der Preisgefahr greift hingegen das besondere kaufrechtliche Gewährleistungsrecht der §§ 434 ff. BGB.

Die Mängelgewährleistung betreffend verdrängt das kaufrechtliche Mängelgewährleistungsrecht der §§ 437 ff. BGB das allgemeine Leistungsstörungsrecht vollständig, allerdings nur soweit es um mangelbezogene Pflichtverletzungen des Verkäufers geht. Eine Eselsbrücke hierfür ist die Faustregel "BT vor AT" - der Besondere Teil geht dem Allgemeinen Teil vor. Aber Achtung: Die Verdrängung gilt nur insoweit, als der Besondere Teil auch wirklich spezielle Regelungen enthält. Ein wichtiger Unterschied ist insbesondere die regelmäßig kürzere Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB ab Übergabe bzw. Ablieferung. Zudem enthält das Kaufrecht viele Verweise auf das allgemeine Leistungsstörungsrecht, allerdings mit eigenen Modifikationen. So verweist § 437 Nr. 3 BGB auf die §§ 280 ff. BGB für Schadensersatz wegen Pflichtverletzung, ergänzt diese aber durch die Sonderregel des § 440 BGB.

Im Übrigen gilt weiterhin das allgemeine Leistungsstörungsrecht. Das ist der Fall bezüglich Pflichtverletzungen des Käufers und bezüglich anderer Pflichtverletzungen des Verkäufers, die sich nicht auf einen Mangel beziehen, wie etwa bei Nichtleistung oder die Verletzung einer Nebenpflicht. Das kaufrechtliche Mängelgewährleistungsrecht ist auf mangelbezogene Pflichtverletzungen des Verkäufers beschränkt.

Kurz gesagt: Wenn nach der Übergabe ein Mangel vorliegt, gelten die speziellen Mängelrechte des Kaufrechts.

Merke

Übergang der Preisgefahr durch Übergabe der Kaufsache, §§ 446, 447 BGB

  • Vor Übergang der Preisgefahr: Allgemeines Schuldrecht, insb. allgemeines Leistungsstörungsrecht
  • Nach Übergang der Preisgefahr: Besonderes Gewährleistungsrecht, §§ 434 ff. BGB; „BT vor AT
    • Betreffend Mängelgewährleistung gilt Kaufrechtliches Mängelgewährleistungsrecht, kaufrechtlichem Mängelgewährleistungsrecht, §§ 437 ff. BGB: Allgemeines Leistungsstörungsrecht vollständig verdrängt; nur bezüglich mangelbezogener Pflichtverletzungen des Verkäufers
      • Eselsbrücke: „BT vor AT
      • Aber Verdrängung nur soweit besonderer Teil auch wirklich spezielle Regelungen enthält
      • Unterschiede insb. regelmäßig kürzere Verjährungsfrist, § 438 I Nr. 3, II BGB: Zwei Jahre ab Übergabe bzw. Ablieferung
    • Im Übrigen gilt immer noch allgemeines Leistungsstörungsrecht
      • Bezüglich Pflichtverletzung des Käufers
      • Bezüglich anderer Pflichtverletzung des Verkäufers (die sich nicht auf einen Mangel bezieht): z.B. Nichtleistung oder Verletzung einer Nebenpflicht

Wie sehen die Konkurrenzen der kaufrechtlichen Mängelrechte zu anderen Rechtsinstituten im Einzelnen aus? Nach welchem Grundsatz bestimmen sie sich?

Wenn es um die Konkurrenzen der kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsrechte zu anderen Rechtsinstituten geht, gilt grundsätzlich der Grundsatz der Geltung der strengeren Regelung. Das bedeutet, dass die strengeren Voraussetzungen gelten sollen, damit sie nicht von weniger strengen Regelungen unterlaufen werden. Beispiele für solche Regelungen sind insbesondere die Fristsetzung zur Nacherfüllung, die Verjährungsfristen und der Haftungsausschluss nach § 442 Abs. 1 S. 2 BGB. Bei der Abgrenzung ist entscheidend, ob sich die Störung tatsächlich auf den Mangel bezieht und wie der Schutzzweck und die Schutzwürdigkeit der Ansprüche zu bewerten sind.

Der Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo nach den §§ 280 Abs. 1, 311 Absatz 2, 241 Abs. 2 BGB wegen einer Aufklärungspflichtverletzung über den Mangel wird von den Mängelgewährleistungsansprüchen verdrängt. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Verkäufer arglistig gehandelt hat, da er dann nicht schutzwürdig ist.

Die Anfechtung wegen eines Eigenschaftsirrtums nach § 119 Abs. 2 BGB über die Mangelhaftigkeit wird ebenfalls von den Mängelgewährleistungsansprüchen verdrängt. Für den Verkäufer ist die Anfechtung aber grundsätzlich möglich, außer wenn dem Käufer dadurch vorteilhafte Rechte aus § 437 BGB entzogen würden.

Eine Anfechtung wegen Drohung oder arglistiger Täuschung nach § 123 BGB ist daneben anwendbar, da der Verkäufer in diesem Fall nicht schutzwürdig ist.

Die deliktische Haftung nach den §§ 823 ff. BGB wegen der Mangelhaftigkeit wird von den Mängelgewährleistungsansprüchen verdrängt. Sie ist aber daneben anwendbar, solange nicht die Kaufsache selbst beeinträchtigt ist, da dann unterschiedliche Schutzzwecke vorliegen.

Eine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB wegen der Mangelhaftigkeit wird ebenfalls von den Mängelgewährleistungsansprüchen verdrängt. Das gilt auch, wenn die §§ 434 ff. BGB bereits verjährt oder vertraglich ausgeschlossen sind. Auch der Verkäufer kann sich nicht darauf berufen, sofern dem Käufer auf diese Weise vorteilhafte Rechte aus § 437 BGB entzogen würden. Die Mängelgewährleistungsansprüche gehen also vor.

Zusammengefasst sind die Mängelgewährleistungsansprüche also regelmäßig vorrangig anwendbar, außer bei arglistigem Verhalten des Verkäufers oder wenn andere Ansprüche nicht die mangelhafte Kaufsache selbst betreffen.

Merke

Geltung der strengeren Regelung, wenn sonst strengere Voraussetzungen unterlaufen würden, z.B. strengere Rücktrittsvoraussetzungen (insb. Fristsetzung zur Nacherfüllung, Verjährung und Haftungsausschluss gem. § 442 I 2 BGB)

  • Nach Schutzzweck und Schutzwürdigkeit
  • Abgrenzung nur problematisch, soweit sich Störung (z.B. Irrtum) tatsächlich auf Mangel bezieht

  • Schadensersatz aus c.i.c., §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB wegen Aufklärungspflichtverletzung über Mangel verdrängt

Außer wenn Verkäufer arglistig, da nicht schutzwürdig

  • Anfechtung, wegen Eigenschaftsirrtum gem. § 119 II BGB über Mangelhaftigkeit verdrängt
    • Durch Verkäufer aber grds. möglich
      • Nicht, wenn Käufer dadurch vorteilhafte Rechte aus § 437 BGB entzogen
  • Anfechtung wegen Drohung / arglistiger Täuschung, § 123 BGB: Daneben anwendbar, da Verkäufer nicht schutzwürdig
  • Deliktische Haftung, §§ 823 ff. BGB wegen Mangelhaftigkeit verdrängt
    • Daneben anwendbar, solange nicht Kaufsache beeinträchtigt (unterschiedliche Schutzzwecke)
  • Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB, wegen Mangelhaftigkeit verdrängt: Auch wenn §§ 434 ff. verjährt oder vertraglich ausgeschlossen; auch nicht durch Verkäufer, wenn dadurch Käufer vorteilhafte Rechte aus § 437 entzogen

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Frage 1/4

A hat von Händler H ein Auto gekauft. Weil dessen Bremsen beim Einparken nicht richtig funktionieren, überfährt er ein Blumenbeet und verursacht dabei einen Schaden i.h.v. 100€. Er fordert von H Schadensersatz aus § 280 I BGB. Zu Recht?

Ja.
Nein.
§§ 280 ff. BGB sind hier nicht einschlägig.
Es gilt Kaufrecht.
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