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Gewährleistung: Konkurrenzen der Sachmängelgewährleistungen

Kaufrechtliches MängelgewährleistungsrechtMängelgewährleistungsrechtMängelrechte
Aktualisiert vor 8 Tagen

Wann ist grds. das allgemeine Leistungsstörungsrecht anwendbar und wann gelten die kaufrechtlichen Mängelrechte?

Merke

Übergang der Preisgefahr durch Übergabe der Kaufsache, §§ 446, 447 BGB

  • Vor Übergang der Preisgefahr: Allgemeines Schuldrecht, insb. allgemeines Leistungsstörungsrecht
  • Nach Übergang der Preisgefahr: Besonderes Gewährleistungsrecht, §§ 434 ff. BGB; „BT vor AT
    • Betreffend Mängelgewährleistung gilt Kaufrechtliches Mängelgewährleistungsrecht, kaufrechtlichem Mängelgewährleistungsrecht, §§ 437 ff. BGB: Allgemeines Leistungsstörungsrecht vollständig verdrängt; nur bezüglich mangelbezogener Pflichtverletzungen des Verkäufers
      • Eselsbrücke: „BT vor AT
      • Aber Verdrängung nur soweit besonderer Teil auch wirklich spezielle Regelungen enthält
      • Unterschiede insb. regelmäßig kürzere Verjährungsfrist, § 438 I Nr. 3, II BGB: Zwei Jahre ab Übergabe bzw. Ablieferung
    • Im Übrigen gilt immer noch allgemeines Leistungsstörungsrecht
      • Bezüglich Pflichtverletzung des Käufers
      • Bezüglich anderer Pflichtverletzung des Verkäufers (die sich nicht auf einen Mangel bezieht): z.B. Nichtleistung oder Verletzung einer Nebenpflicht

Wie sehen die Konkurrenzen der kaufrechtlichen Mängelrechte zu anderen Rechtsinstituten im Einzelnen aus? Nach welchem Grundsatz bestimmen sie sich?

Merke

Geltung der strengeren Regelung, wenn sonst strengere Voraussetzungen unterlaufen würden, z.B. strengere Rücktrittsvoraussetzungen (insb. Fristsetzung zur Nacherfüllung, Verjährung und Haftungsausschluss gem. § 442 I 2 BGB)

  • Nach Schutzzweck und Schutzwürdigkeit
  • Abgrenzung nur problematisch, soweit sich Störung (z.B. Irrtum) tatsächlich auf Mangel bezieht

  • Schadensersatz aus c.i.c., §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB wegen Aufklärungspflichtverletzung über Mangel verdrängt

Außer wenn Verkäufer arglistig, da nicht schutzwürdig

  • Anfechtung, wegen Eigenschaftsirrtum gem. § 119 II BGB über Mangelhaftigkeit verdrängt
    • Durch Verkäufer aber grds. möglich
      • Nicht, wenn Käufer dadurch vorteilhafte Rechte aus § 437 BGB entzogen
  • Anfechtung wegen Drohung / arglistiger Täuschung, § 123 BGB: Daneben anwendbar, da Verkäufer nicht schutzwürdig
  • Deliktische Haftung, §§ 823 ff. BGB wegen Mangelhaftigkeit verdrängt
    • Daneben anwendbar, solange nicht Kaufsache beeinträchtigt (unterschiedliche Schutzzwecke)
  • Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB, wegen Mangelhaftigkeit verdrängt: Auch wenn §§ 434 ff. verjährt oder vertraglich ausgeschlossen; auch nicht durch Verkäufer, wenn dadurch Käufer vorteilhafte Rechte aus § 437 entzogen

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Frage 1/4

A hat von Händler H ein Auto gekauft. Weil dessen Bremsen beim Einparken nicht richtig funktionieren, überfährt er ein Blumenbeet und verursacht dabei einen Schaden i.h.v. 100€. Er fordert von H Schadensersatz aus § 280 I BGB. Zu Recht?

Ja.
Nein.
§§ 280 ff. BGB sind hier nicht einschlägig.
Es gilt Kaufrecht.
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