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Gewährleistung: Mangel, §§ 434, 435 BGB

Kaufrechtliches MängelgewährleistungsrechtMangelSachmangelRechtsmangelMängelrechteUntersuchungs- und RügeobliegenheitRügeobliegenheit
Aktualisiert vor 9 Tagen

Was versteht man unter einem Mangel?

Merke

Mangel, §§ 434, 435 BGB: Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit, d.h. der tatsächlichen von der geschuldeten Beschaffenheit

  • Sachmangel, § 434 BGB
  • Rechtsmangel, § 435 BGB

In welchen Fällen liegt ein Sachmangel vor?

Merke

Sachmangel, § 434 BGB: Wenn Sache nicht subjektiven und objektiven Anforderungen und Montageanforderungen entspricht, § 434 I BGB

  • Subjektive Anforderungen, § 434 II 1 BGB
    • Sache hat nicht ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit, § 434 II 1 Nr. 1 BGB: Beschaffenheit z.B. Art, Menge, Qualität, § 434 II 2 BGB
    • Eignet sich nicht für ausdrücklich vertraglich vorausgesetzte Verwendung, § 434 II 1 Nr. 2 BGB
    • Enthält vereinbartes Zubehör nebst Anleitungen, § 434 II 1 Nr. 3 BGB

  • Objektive Anforderungen, § 434 III BGB: Nur relevant, soweit nichts anderes vereinbart, § 434 I 1 Hs. 1 BGB
    • Sache eignet sich nicht für gewöhnliche Verwendung, § 434 III 1 Nr. 1 BGB
    • Beschaffenheit nicht üblich und nicht zu erwarten, § 434 III 1 Nr. 2 BGB
    • Beschaffenheit entspricht nicht Probe oder Muster, § 434 III 1 Nr. 3 BGB
    • Enthält nicht zu erwartendes Zubehör nebst Anleitungen, § 434 III 1 Nr. 4 BGB

  • Sonderbestimmungen für digitale Elemente von Waren mit digitalen Elementen in §§ 475b, 475c BGB
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Begründet auch eine Falschlieferung oder eine Zuweniglieferung einen Sachmangel?

Merke

Andere Sache oder zu geringe Menge geliefert, § 434 V BGB: Steht Sachmangel gleich

  • Minus / Mankolieferung / Zuweniglieferung: Zu geringe Menge; nur bei verdeckter Teilleistung (Mindermenge für Käufer nicht erkennbar) und wenn Verkäufer Erfüllungswille für Anspruch aus Vertrag hatte
  • Aliud / Falschlieferung: Andere Sache i.S.d. § 434 V BGB
    • Peius: Mangelhafte Leistung
    • Aliud und Peius voneinander abzugrenzen (z.B. ob eine Flasche Lemberger ein schlechter Dornfelder oder eine andere Sache darstellt) ist heute nicht mehr nötig, da nun beide in § 434 III BGB gleichgestellt

In welchen Fällen liegt ein Rechtsmangel vor?

Merke

Rechtsmangel, § 435 BGB: Verkäufer verschafft Käufer nicht vertraglich vereinbarte rechtliche Position; insb. wenn Dritter aufgrund eines privaten oder öffentlichen Rechts Eigentum, Besitz oder Gebrauch der Kaufsache beeinträchtigen kann

  • Belastung mit privatem Recht: z.B. Grundpfandrecht, Grunddienstbarkeit, dingliches Vorkaufsrecht; z.B. Verkäufer hat Sache gestohlen (ist nicht Eigentümer und kann gem. § 935 BGB auch kein Eigentum durch gutgläubigen Erwerb verschaffen)
  • Belastung mit öffentlichem Recht: z.B. Sozialbindung einer Sozialwohnung

Welche Rechtsfolgen hat das Vorliegen eines Mangels?

Merke

Rechtsfolge

  • Mängelrechte, §§ 437 ff. BGB
    • Nacherfüllung, §§ 437 Nr. 1, 439 BGB
    • Rücktritt, §§ 437 Nr. 2, 346 I BGB
    • Minderung, §§ 437 Nr. 2, 441 BGB
    • Schadensersatz, §§ 437 Nr. 3, 280, 281, 283, 311a BGB
    • Es gilt der Vorrang der Nacherfüllung
  • Erfüllungsanspruch verdrängt durch Mängelrechte: Stattdessen grds. Nacherfüllung möglich
  • Prüfungsreihenfolge: Erfüllungsanspruch kann angeprüft werden, wenn damit Ziel aus der Aufgabenstellung erreichbar, dann abgelehnt wegen Vorrang der Mängelrechte

Wie lange kann der Käufer seine Mängelrechte geltend machen?

Merke

Verkürzte Verjährungsfrist, § 438 I, II BGB

  • Regelmäßig zwei Jahre, § 438 I Nr. 3 BGB
  • Bei Verbrauchsgüterkauf Ablaufhemmungen, § 475e III, IV BGB
  • Sonderbestimmungen für digitale Elemente von Waren mit digitalen Elementen in §§ 475e I BGB

Wann muss ein Mangel vorliegen, damit dem Käufer die Mängelrechte zustehen?

Merke

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Mangels

  • Sachmangel, § 434 BGB
    • Bei Gefahrübergang gem. §§ 446, 447 BGB: Übergabe der Sache

      • Bei unbehebbarem Mangel genügt Vorliegen vor Gefahrübergang
        • Käufer dann noch durch allgemeines Schuldrecht geschützt

    • Beim Verbrauchsgüterkauf Beweislastumkehr, § 477 BGB: Wenn Mangel innerhalb eines Jahres auftritt, gilt Vermutung der Mangelhaftigkeit bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs
  • Rechtsmangel, § 435 BGB
    • Bei Eigentumsübergang

Hat der Käufer die Kaufsache nach Gefahrübergang zu untersuchen? Muss er Mängel direkt rügen? Erlöschen seine Mängelrechte, wenn er den Mangel erst später rügt?

Merke

Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des Käufers: Fälle, in denen Käufer nach Verkehrssitte die Sache nach Übergabe (⇨ Gefahrübergang) sofort untersuchen und Mängel gleich rügen muss

  • Grds. keine Prüfungspflicht beim Verkauf neuer Ware ohne konkreten Anlass ⇨ selbst wenn Fehler bei Untersuchung erkennbar gewesen wäre, läge kein Vertretenmüssen vor
  • Aber ausnahmsweise Untersuchungs- und Rügeobliegenheit: Jedoch begrenzt (z.B. nicht jede einzelne Fliese in gekauften Fliesenpaketen zu untersuchen); keine Pflicht sondern Obliegenheit
    • Bei Handelskauf, § 377 HGB: Unter Kaufleuten
    • Wenn vertraglich vereinbart: Insb. Ankaufuntersuchung; § 377 HGB gilt dann analog, es sei denn es handelt sich um einen Verbrauchsgüterkauf
    • Bei Kunstwerken, Antiquitäten, Kostbarkeiten
    • Bei besonderer Sachkunde des Käufers
  • Bei verspäteter Rüge Mängelrechte ausgeschlossen gem. § 442 BGB

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Frage 1/8

A kauft am 01.03.2022 bei B ein Fahrrad. Im Nachhinein findet A heraus, dass das Rad bereits bei Übergabe mangelhaft war. Bis wann kann er seine Mängelrechte geltend machen?

Bis einschließlich 31.12.2024
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Bis einschließlich 31.02.2024
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