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Gewährleistung: Nacherfüllung, §§ 437 Nr. 1, 439 BGB
NacherfüllungNachbesserungNachlieferungRelative UnverhältnismäßigkeitAbsolute UnverhältnismäßigkeitVorrang der NacherfüllungRecht zur zweiten Andienung
Aktualisiert vor 9 Tagen
Wie kann der Verkäufer Nacherfüllung leisten, wenn die Sache mangelhaft ist?
Merke
Nacherfüllung, §§ 437 Nr. 1, 439 BGB
- Nachbesserung: Beseitigung des Mangels an der gelieferten Sache
- Nachlieferung / Neulieferung: Lieferung neuer erfüllungstauglicher Sache
- Bei Stückschuld Nachlieferung nur möglich, wenn ersetzbare oder vertretbare Sache
Wer darf entscheiden, ob durch Nachbesserung oder durch Nachlieferung nacherfüllt wird? Sind Käufer und Verkäufer an die Wahl gebunden, wenn sie einmal getroffen wurde?
Merke
Wahl des Käufers, § 439 I: Wahlrecht, ob Nachbesserung oder Nachlieferung
- Verkäufer an ausgeübte Wahl gebunden, z.B. gem. § 440 2 keine Nachlieferung gegen Käuferwunsch nach zweimalig erfolgloser Nachbesserung
- Auch Käufer an Wahl gebunden, da Wahlrecht mit Erklärung endet (≠ Werkvertrag, § 635 BGB)
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In welchen Fällen kann der Verkäufer die gewählte Art der Nachlieferung wegen Unverhältnismäßigkeit verweigern?
Merke
Verweigerungsrecht wegen Unverhältnismäßigkeit des Verkäufers, § 439 IV BGB
- Verkäufer darf gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, § 439 IV 1 BGB: Bezieht sich entgegen Wortlaut auch auf Aufwendungsersatzansprüche aus § 437 II, III BGB
- Relative Unverhältnismäßigkeit: Eine Art der Nachlieferung unverhältnismäßig teurer als andere (ab ca. 10%)
- Absolute Unverhältnismäßigkeit: Nacherfüllungskosten über 150% des (aktuellen) Wertes ohne Mangel oder 200% des mangelbedingten Minderwertes
- Verkäufer darf auch andere Art der Nacherfüllung verweigern, wenn diese ebenfalls unverhältnismäßig, § 439 IV 1 BGB: Seit 01.01.2022 auch beim Verbrauchsgüterkauf
Wer muss für die Nacherfüllung erforderliche Kosten tragen? Schuldet der Verkäufer z.B. Ersatz für Transportkosten oder Aus- und Einbaukosten?
Merke
Aufwendungsersatzansprüche des Käufers
- Erforderliche Aufwendungen / Nacherfüllungskosten, § 439 II BGB: Insb. Transport- und Materialkosten
- Entfernen, Einbau und Anbringen, § 439 III BGB („Parkett-Fälle“, „Fliesenleger-Fälle“): Seit 2018 für alle Kaufverträge verschuldensunabhängig
- Sonderbestimmungen beim Verbrauchsgüterkauf, § 475 IV BGB: Verbraucher kann Vorschuss verlangen
Was passiert bei einer Nachlieferung mit der mangelhaften Sache? Muss der Käufer sie zurückgeben? Muss der Verkäufer sie zurücknehmen?
Merke
Bei Nachlieferung Ansprüche bzgl. ursprünglich gelieferter mangelhafter Sache
- Anspruch des Verkäufers auf Rückgabe, § 439 VI 1 BGB: Rückgewährschuldverhältnis gem. §§ 346 ff. BGB
- Anspruch des Käufers auf Rücknahme, § 439 VI 2 BGB: Verkäufer muss ersetzte Sache auf eigene Kosten zurücknehmen
Hat der Käufer zwischen Nacherfüllung und sonstigen Mängelrechten wie Rücktritt und Schadensersatz die freie Wahl?
Merke
Vorrang der Nacherfüllung vor sonstigen Mängelrechten
- „Recht zur zweiten Andienung“: Vorrang der Nacherfüllung durch Verkäufer selbst
- Für sonstige Mängelrechte erfolgloser Ablauf angemessener Frist zur Nacherfüllung nötig
- Es sei denn ausnahmsweise Fristsetzung entbehrlich
- Selbstvornahme im Kaufrecht nur, wenn Käufer sich zur Selbstvornahme herausgefordert fühlen darf
Wo muss der Verkäufer grds. die Nacherfüllung erbringen? Muss dafür der Käufer zum Verkäufer oder umgekehrt?
Merke
Erfüllungsort gem. § 269 regelmäßig beim Verkäufer
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Frage 1/3
A kauft bei B ein Fahrrad. Im Nachhinein findet A heraus, dass das Rad bereits bei Übergabe mangelhaft war. A verlangt Nacherfüllung. B stimmt zu, verlangt aber von A, dass dieser die Transportkosten begleicht. Zu recht?
Ja.
Nein.
Die Transportkosten gehören zu den Kosten der Nacherfüllung gem. § 439 II BGB.
Die Transportkosten fallen unter § 439 III BGB.
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