- Zivilrecht
- Vertragliche Schuldverhältnisse
- Kaufvertrag
Gewährleistung: Rücktritt, §§ 437 Nr. 2, 346 I BGB
Welche Besonderheiten gelten beim mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag?
Beim mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag geht es um die §§ 437 Nr. 2 und 346 Abs. 1 BGB. Der § 346 Abs. 1 BGB kann hier nicht direkt angewendet werden, weil das allgemeine Schuldrecht durch das spezifischere kaufrechtliche Mängelgewährleistungsrecht verdrängt wird. Allerdings verweist dieses Mängelgewährleistungsrecht zurück ins allgemeine Schuldrecht. Es gelten auch die §§ 323 und 326 Abs. 5 BGB.
Ein entscheidender Punkt ist die Entbehrlichkeit der Fristsetzung, die neben § 323 Abs. 2 BGB auch gemäß § 440 BGB eintreten kann. Das bedeutet, dass eine Fristsetzung auch dann nicht erforderlich ist, wenn die Nacherfüllung vom Verkäufer verweigert wird, die gewählte Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar für den Käufer ist. Stell dir vor, du kaufst ein fehlerhaftes Elektrogerät und der Verkäufer versucht zweimal erfolglos, es zu reparieren. In diesem Fall könntest du gem. § 440 Abs. 2 S. 2 BGB auch ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.
Eine weitere Besonderheit nach § 475d Abs. 1 BGB betrifft den Verbrauchsgüterkauf. Hier gilt, dass § 323 Abs. 2 BGB nicht anwendbar ist. Seit dem 1. Januar 2022 richtet sich die Entbehrlichkeit der Fristsetzung ausschließlich nach § 475d BGB, der „abweichend von § 323 Abs. 2 BGB und § 440 BGB“ anzuwenden ist.
Zu beachten sind auch die Sonderbestimmungen der §§ 475b ff. BGB für die digitalen Elemente von Waren mit digitalen Elementen beim Verbrauchsgüterkauf.
Mangelbedingter Rücktritt vom Kaufvertrag, §§ 437 Nr. 2, 346 I BGB: § 346 I BGB nicht direkt anwendbar, da allgemeines Schuldrecht durch Kaufrechtliches Mängelgewährleistungsrecht, kaufrechtlichem Mängelgewährleistungsrecht verdrängt, das aber ins allgemeine Schuldrecht zurückverweist; §§ 323, 326 V BGB gelten ebenfalls
- Entbehrlichkeit der Fristsetzung neben § 323 II BGB auch gem. § 440 BGB: Wenn Nacherfüllung verweigert oder vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar ist
- Entbehrlichkeit der Fristsetzung beim Verbrauchsgüterkauf, § 475d I BGB: § 323 II gilt beim Verbrauchsgüterkauf nicht; Entbehrlichkeit richtet sich ab 01.01.2022 ausschließlich nach § 475d BGB („abweichend von § 323 II BGB und § 440 BGB“, § 475d 1 BGB)
- Sonderbestimmungen für digitale Elemente beim Verbrauchsgüterkauf von Waren mit digitalen Elementen in §§ 475b ff. BGB
Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Minderung?
Beginnen wir mit einer kurzen Einführung: Die Minderung ist ein wichtiges Rechtsinstitut im Gewährleistungsrecht. Sie gibt dem Käufer die Möglichkeit, den Kaufpreis herabzusetzen, wenn die Kaufsache mangelhaft ist. Doch wann genau liegt ein Minderungsanspruch vor? Diese Frage wollen wir uns nun näher ansehen.
Der Anspruch auf Minderung besteht unter den Voraussetzungen des Rücktrittsrechts nach den §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB. Das heißt, der Käufer kann anstatt vom Vertrag zurückzutreten, auch nur den Kaufpreis mindern.
Schauen wir uns die einzelnen Voraussetzungen an: Erstens muss ein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB vorliegen. Das bedeutet, die Kaufsache weicht von der vereinbarten Beschaffenheit ab oder sie ist für die gewöhnliche Verwendung nicht geeignet. Ein Beispiel wäre ein neuer Fernseher, der Bildstörungen aufweist.
Zweitens muss der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben, § 437 Nr. 2 BGB. Nehmen wir an, der Käufer hat dem Verkäufer eine zweiwöchige Frist gesetzt, den Fernseher zu reparieren oder auszutauschen, und der Verkäufer hat dies nicht getan.
Drittens müssen die weiteren Voraussetzungen des Rücktrittsrechts aus §§ 323, 326 Abs. 5 BGB vorliegen. Das bedeutet insbesondere, dass der Mangel nicht unerheblich sein darf und dem Verkäufer keine unzumutbaren Nachteile durch den Rücktritt entstehen. Bei unserem Beispiel mit dem fehlerhaften Fernseher wären diese Voraussetzungen erfüllt.
Wenn all diese Voraussetzungen gegeben sind, kann der Käufer anstatt den Rücktritt zu erklären, auch einfach den Kaufpreis mindern. Die Minderung muss dann im angemessenen Verhältnis zum Wert der mangelfreien Sache stehen.
Zusammengefasst: Ein Minderungsanspruch besteht, wenn die Kaufsache mangelhaft ist und die Voraussetzungen für den Rücktritt vom Vertrag erfüllt sind.
Voraussetzungen: Unter Voraussetzungen des Rücktritts („statt zurückzutreten“), §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 V BGB
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In welcher Höhe ist der Kaufpreis zu mindern?
Beginnen wir mit einem Beispiel: Stell dir vor, du kaufst einen gebrauchten Laptop zum günstigen Preis von 500 €. Nach einigen Wochen stellst du fest, dass die Festplatte defekt ist und nur noch halb so viel Speicherplatz zur Verfügung steht wie angegeben. In so einem Fall hast du als Käufer das Recht, den Kaufpreis zu mindern.
Dabei wird der Kaufpreis herabgesetzt, um den Wertunterschied zwischen der mangelfreien und der mangelhaften Sache auszugleichen. Die Höhe der Minderung berechnet sich nach einer bestimmten Formel: Der neue Kaufpreis ergibt sich, indem der alte Kaufpreis mit dem Verhältnis des Wertes der mangelhaften Sache zum Wert der mangelfreien Sache multipliziert wird.
Klingt kompliziert? Lass uns gemeinsam das Beispiel mit dem Laptop durchrechnen: Nehmen wir an, der Laptop hätte ohne den Mangel sogar einen tatsächlichen Wert von 600 € gehabt (also höher als der gezahlte Kaufpreis). Durch den Defekt der Festplatte verliert er etwa 10 % seines Wertes, ist also nur noch 540 € wert. Setzen wir das in die Formel ein, ergibt sich: Neuer Kaufpreis = 500 € × (540 € / 600 €) = 450 €. Der neue Kaufpreis beträgt nach der Minderung also 450 €. Du erhältst demnach 50 € zurück, um den Wertverlust auszugleichen.
Höhe der Minderung: Neuer Kaufpreis = Alter Kaufpreis * (Wert mit Mangel / Wert ohne Mangel)
Kann der Käufer noch vom Vertrag zurücktreten, wenn er bereits Minderung verlangt hat?
Wenn der Käufer bei einem mangelhaften Kaufgegenstand Minderung verlangt, hat dies eine Gestaltungswirkung. Mit dem Verlangen der Minderung signalisiert der Käufer, dass er am Vertrag festhalten möchte. Daher ist nach einem Minderungsverlangen ein späterer Rücktritt vom Vertrag nicht mehr möglich.
Stell dir folgende Situation vor: Du kaufst einen gebrauchten Laptop, der sich nach einiger Zeit als mangelhaft herausstellt. Du hast nun verschiedene Möglichkeiten als Käufer. Du könntest vom Kaufvertrag zurücktreten und den Laptop zurückgeben. Oder du behältst den Laptop und verlangst eine Minderung des Kaufpreises, also eine Preisreduzierung. Entscheidest du dich für die Minderung, ist dies ein klares Signal an den Verkäufer, dass du am Vertrag festhalten möchtest. Mit der Minderung verzichtest du auf das Recht, später noch vom Vertrag zurückzutreten. Die Gestaltungswirkung der Minderung führt dazu, dass der Rücktritt ausgeschlossen ist.
Gestaltungswirkung: Minderungsverlangen signalisiert, dass am Vertrag festgehalten ⇨ Kein Rücktritt mehr möglich
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