- Zivilrecht
- Vertragliche Schuldverhältnisse
- Kaufvertrag
Gewährleistung: Rücktritt, §§ 437 Nr. 2, 346 I BGB
Welche Besonderheiten gelten beim mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag?
Mangelbedingter Rücktritt vom Kaufvertrag, §§ 437 Nr. 2, 346 I BGB: § 346 I BGB nicht direkt anwendbar, da allgemeines Schuldrecht durch Kaufrechtliches Mängelgewährleistungsrecht, kaufrechtlichem Mängelgewährleistungsrecht verdrängt, das aber ins allgemeine Schuldrecht zurückverweist; §§ 323, 326 V BGB gelten ebenfalls
- Entbehrlichkeit der Fristsetzung neben § 323 II BGB auch gem. § 440 BGB: Wenn Nacherfüllung verweigert oder vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar ist
- Entbehrlichkeit der Fristsetzung beim Verbrauchsgüterkauf, § 475d I BGB: § 323 II gilt beim Verbrauchsgüterkauf nicht; Entbehrlichkeit richtet sich ab 01.01.2022 ausschließlich nach § 475d BGB („abweichend von § 323 II BGB und § 440 BGB“, § 475d 1 BGB)
- Sonderbestimmungen für digitale Elemente beim Verbrauchsgüterkauf von Waren mit digitalen Elementen in §§ 475b ff. BGB
Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Minderung?
Voraussetzungen: Unter Voraussetzungen des Rücktritts („statt zurückzutreten“), §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 V BGB
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In welcher Höhe ist der Kaufpreis zu mindern?
Höhe der Minderung: Neuer Kaufpreis = Alter Kaufpreis * (Wert mit Mangel / Wert ohne Mangel)
Kann der Käufer noch vom Vertrag zurücktreten, wenn er bereits Minderung verlangt hat?
Gestaltungswirkung: Minderungsverlangen signalisiert, dass am Vertrag festgehalten ⇨ Kein Rücktritt mehr möglich
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A kauft bei B ein Handy zum Preis von 500€. Wegen eines Mangels tritt A vom Kaufvertrag zurück. Welche Aussagen sind richtig?
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Ziad T.
Jurastudent