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Gewährleistung: Rücktritt, §§ 437 Nr. 2, 346 I BGB

Rücktritt vom KaufvertragMinderung
Aktualisiert vor 8 Tagen

Welche Besonderheiten gelten beim mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag?

Merke

Mangelbedingter Rücktritt vom Kaufvertrag, §§ 437 Nr. 2, 346 I BGB: § 346 I BGB nicht direkt anwendbar, da allgemeines Schuldrecht durch Kaufrechtliches Mängelgewährleistungsrecht, kaufrechtlichem Mängelgewährleistungsrecht verdrängt, das aber ins allgemeine Schuldrecht zurückverweist; §§ 323, 326 V BGB gelten ebenfalls

  • Entbehrlichkeit der Fristsetzung neben § 323 II BGB auch gem. § 440 BGB: Wenn Nacherfüllung verweigert oder vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar ist
  • Entbehrlichkeit der Fristsetzung beim Verbrauchsgüterkauf, § 475d I BGB: § 323 II gilt beim Verbrauchsgüterkauf nicht; Entbehrlichkeit richtet sich ab 01.01.2022 ausschließlich nach § 475d BGB („abweichend von § 323 II BGB und § 440 BGB“, § 475d 1 BGB)
  • Sonderbestimmungen für digitale Elemente beim Verbrauchsgüterkauf von Waren mit digitalen Elementen in §§ 475b ff. BGB

Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Minderung?

Merke

Voraussetzungen: Unter Voraussetzungen des Rücktritts („statt zurückzutreten“), §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 V BGB

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In welcher Höhe ist der Kaufpreis zu mindern?

Merke

Höhe der Minderung: Neuer Kaufpreis = Alter Kaufpreis * (Wert mit Mangel / Wert ohne Mangel)

Kann der Käufer noch vom Vertrag zurücktreten, wenn er bereits Minderung verlangt hat?

Merke

Gestaltungswirkung: Minderungsverlangen signalisiert, dass am Vertrag festgehaltenKein Rücktritt mehr möglich

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Frage 1/4

A kauft bei B ein Handy zum Preis von 500€. Wegen eines Mangels tritt A vom Kaufvertrag zurück. Welche Aussagen sind richtig?

A kann den Kaufpreis zurückfordern, § 812 I 1 Alt. 1 BGB.
A kann den Kaufpreis nicht zurückfordern.
Es besteht ein rechtlicher Grund.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen.
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Ziad T.

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