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Gewährleistung: Schadensersatz, §§ 437 Nr. 3, 280, 281, 283, 311a BGB

Mangelbedingter SchadenersatzSelbstvornahme im KaufrechtSelbstvornahme
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Welche Besonderheiten gelten beim mangelbedingten Schadensersatzverlangen?

Beim mangelbedingten Schadensersatzverlangen gem. §§ 437 Nr. 3, 280, 281, 283, 311a BGB geht es um die Frage, wie der Käufer vom Verkäufer Schadensersatz statt der Nacherfüllung verlangen kann. Hier gelten einige Besonderheiten im Kaufrecht. Grundsätzlich sind die §§ 280 ff. BGB, also die Vorschriften aus dem allgemeinen Schuldrecht zum Schadensersatz, nicht direkt anwendbar. Denn das allgemeine Schuldrecht wird durch das spezielle kaufrechtliche Mängelgewährleistungsrecht verdrängt. Allerdings verweist das Kaufrecht in § 437 Nr. 3 BGB zurück ins allgemeine Schuldrecht.

Beginnen wir mit der Entbehrlichkeit der Fristsetzung. Neben § 281 Abs. 2 BGB ist die Fristsetzung auch gemäß § 440 BGB entbehrlich. Das Erfordernis einer Fristsetzung kann entfallen, wenn die Nacherfüllung vom Verkäufer verweigert wird, die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder die Nacherfüllung dem Käufer unzumutbar ist.

Eine weitere Besonderheit zeigt sich beim Verbrauchsgüterkauf, der durch § 475d Abs. 1 BGB geregelt wird. Ab dem 1. Januar 2022 richtet sich die Entbehrlichkeit der Fristsetzung beim Verbrauchsgüterkauf ausschließlich nach § 475d BGB. Die §§ 281 Abs. 2 und 440 BGB sind hier nicht anzuwenden, wie in § 475d Abs. 2 S. 2 BGB geregelt. Das bedeutet, wenn du als Verbraucher einen Mangel an einem gekauften Produkt hast, gelten andere Bedingungen, die speziell auf Verbrauchsgüterkäufe zugeschnitten sind.

Zentral ist also, dass beim mangelbedingten Schadensersatz die besonderen Regelungen des Kaufrechts beachtet und zitiert werden müssen.

Merke

Mangelbedingter Schadenersatz, §§ 437 Nr. 3, 280, 281, 283, 311a BGB: §§ 280 ff. BGB nicht direkt anwendbar, da allgemeines Schuldrecht durch Kaufrechtliches Mängelgewährleistungsrecht, kaufrechtlichem Mängelgewährleistungsrecht verdrängt, das aber ins allgemeine Schuldrecht zurückverweist

  • Entbehrlichkeit der Fristsetzung neben § 281 II BGB auch gem. § 440 BGB: Wenn Nacherfüllung verweigert oder vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar ist
  • Entbehrlichkeit der Fristsetzung beim Verbrauchsgüterkauf, § 475d I BGB: Entbehrlichkeit richtet sich ab 01.01.2022 beim Verbrauchsgüterkauf ausschließlich nach § 475d BGB („§ 281 II und 440 BGB sind nicht anzuwenden“, § 457d II 2 BGB)

Hat der Verkäufer auch einen Schaden zu ersetzen, der auf ein Verschulden des Herstellers zurückgeht?

Stell dir vor, du bist Barista und kaufst für dein Café eine nagelneue Kaffeemaschine bei einem Händler. Bereits kurz nach der Lieferung stellt sich heraus, dass die Maschine aufgrund eines Herstellungsfehlers nicht betriebsbereit ist. Dadurch kannst du mehrere Tage lang keinen Kaffee verkaufen und verlierst entsprechend Umsatz und damit Gewinn. Nun möchtest du diesen Schaden ersetzt bekommen. Doch muss der Verkäufer überhaupt für Fehler haften, die der Hersteller verursacht hat?

An dieser Stelle ist entscheidend, ob der Verkäufer die mangelhafte Herstellung durch den Hersteller rechtlich zu vertreten hat. Denn beim Schadensersatz wegen Pflichtverletzung setzt der Anspruch gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB voraus, dass den Verkäufer ein Vertretenmüssen trifft.

Eine Meinung sieht den Hersteller als Erfüllungsgehilfen des Verkäufers im Sinne von § 278 BGB an. Das bedeutet, dass sich der Verkäufer so behandeln lassen muss, als hätte er den Mangel selbst verursacht.

Allerdings gibt es gewichtige Gegenargumente gegen diese Sichtweise, weshalb sie abzulehnen ist. Man kann nämlich einwenden, dass die Herstellung der Sache gar keine Pflicht des Verkäufers gegenüber dem Käufer ist. Zwar hat der Verkäufer nach § 433 Abs. 1 S. 1 BGB die Pflicht, dem Käufer die Sache frei von Sachmängeln zu verschaffen. Mit dieser Formulierung wollte der Gesetzgeber aber gerade keine Haftung des Verkäufers für das Verhalten des Herstellers begründen.

Der Verkäufer haftet also nicht für den Schaden durch den Hersteller.

Merke

Haftung des Verkäufers für mangelhafte Herstellung durch Hersteller

  • Verkäufer hat Schaden durch Hersteller zu vertreten, da dieser Erfüllungsgehilfe i.S.d. § 278 BGB ist
    • Herstellung keine Pflicht des Verkäufers ggü. Käufer; zwar besteht Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sache aus § 433 I 1 BGB, aber Gesetzgeber wollte durch diese Formulierung keine Haftung für Verhalten des Herstellers begründen

In welchen Fällen ist eine Selbstvornahme der Mangelbeseitigung durch den Käufer zulässig?

Im Kaufrecht stellt sich häufig die Frage, unter welchen Umständen ein Käufer selbst die Mangelbeseitigung vornehmen lassen darf, also die sogenannte Selbstvornahme. Stell dir vor, du kaufst ein Auto und der Motor hat einen Defekt. Anstatt den Verkäufer um Nacherfüllung zu bitten, lässt du den Schaden in einer anderen Werkstatt reparieren. Wann ist dies zulässig?

Grundsätzlich hat die Nacherfüllung durch den Verkäufer selbst Vorrang. Das heißt, der Verkäufer hat als Erstes die Möglichkeit, den Mangel zu beseitigen. In diesem Fall hat der Käufer keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Schlechtleistung gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB, da er keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Auch einen Schadensersatzanspruch wegen Unmöglichkeit der Nacherfüllung nach §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 BGB hat er nicht, denn durch die Selbstvornahme wird die Nachbesserung zwar unmöglich, der Verkäufer hat diese Unmöglichkeit aber nicht zu vertreten, da die Nachlieferung noch möglich ist. Ein Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683 BGB besteht ebenfalls nicht, da die Selbstvornahme nicht dem Willen des Verkäufers entspricht. Und der Ersatz ersparter Aufwendungen wegen unmöglich gewordener Leistung nach § 326 IV, II S. 2 BGB ist ausgeschlossen, weil die Nachlieferung noch möglich ist und sich der Käufer bewusst dem gesetzlich geregelten Recht zur zweiten Andienung entzieht.

Es gilt jedoch der sogenannte "Herausforderungsgedanke": Sofern die Frist zur Nacherfüllung abgelaufen oder entbehrlich ist, darf sich der Käufer zur Selbstvornahme herausgefordert fühlen. Denn die Selbstvornahme ist im Vergleich zu einer Klage auf Nacherfüllung oftmals kostengünstiger und damit die vernünftigere Option. In diesem Fall sind die Kosten der Selbstvornahme als Schadens- und Aufwendungsposten ersatzfähig. Die Selbstvornahme ist also nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, ansonsten hat der Verkäufer das Recht zur Nacherfüllung.

Merke

Selbstvornahme im Kaufrecht durch Käufer: z.B. Motorschaden wegen Mangel an Kfz nicht von Verkäufer, sondern von anderer Werkstatt beheben lassen

  • Grds. Vorrang der Nacherfüllung durch Verkäufer selbst
    • Kein Schadensersatz wegen Schlechtleistung gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB: Da keine Fristsetzung
    • Kein Schadensersatz wegen Unmöglichkeit der Nacherfüllung gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 BGB: Durch Selbstvornahme wird Nachbesserung zwar unmöglich, der Verkäufer hat aber die Unmöglichkeit nicht zu vertreten; außerdem Nachlieferung noch möglich
    • Keine Aufwendungsersatzanspruch aus GoA, §§ 677, 683 BGB: Nicht dem Willen des Verkäufers entsprechend
    • Kein Ersatz ersparter Aufwendungen wegen unmöglich gewordener Leistung, § 326 IV, II S. 2 BGB: Da Nachlieferung noch möglich ist und sich Käufer bewusst dem gesetzlich geregelten Recht zur zweiten Andienung entzieht
  • Aber „Herausforderungsgedanke“: Sofern Frist zur Nacherfüllung abgelaufen oder entbehrlich ist, darf sich Käufer zur Selbstvornahme herausgefordert fühlen, da die Selbstvornahme im Vergleich zu einer Klage auf Nacherfüllung kostengünstiger und damit vernünftiger ist
  • Kosten dann als Schadens- und Aufwendungsposten ersatzfähig

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Frage 1/4

A kauft bei B ein Fahrrad. Im Nachhinein findet A heraus, dass das Rad bereits bei Übergabe mangelhaft war. A verlangt Nacherfüllung. B zweifelt an den behaupteten Mängel und will das Rad sehen, bevor er über das weitere Vorgehen entscheidet. Da A dies zu aufwendig ist, lässt er das Rad in der Werkstatt des C reparieren und verlangt von B Kostenersatz. Zu recht?

Ja, gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB.
Ja, gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 BGB.
Ja, gem. §§ 683, 670 BGB.
Ja, gem. § 326 IV, II S. 2 BGB.
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