- Zivilrecht
- Vertragliche Schuldverhältnisse
- Kaufvertrag
Gewährleistung: Schadensersatz, §§ 437 Nr. 3, 280, 281, 283, 311a BGB
Welche Besonderheiten gelten beim mangelbedingten Schadensersatzverlangen?
Mangelbedingter Schadenersatz, §§ 437 Nr. 3, 280, 281, 283, 311a BGB: §§ 280 ff. BGB nicht direkt anwendbar, da allgemeines Schuldrecht durch Kaufrechtliches Mängelgewährleistungsrecht, kaufrechtlichem Mängelgewährleistungsrecht verdrängt, das aber ins allgemeine Schuldrecht zurückverweist
- Entbehrlichkeit der Fristsetzung neben § 281 II BGB auch gem. § 440 BGB: Wenn Nacherfüllung verweigert oder vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar ist
- Entbehrlichkeit der Fristsetzung beim Verbrauchsgüterkauf, § 475d I BGB: Entbehrlichkeit richtet sich ab 01.01.2022 beim Verbrauchsgüterkauf ausschließlich nach § 475d BGB („§ 281 II und 440 BGB sind nicht anzuwenden“, § 457d II 2 BGB)
Hat der Verkäufer auch einen Schaden zu ersetzen, der auf ein Verschulden des Herstellers zurückgeht?
Haftung des Verkäufers für mangelhafte Herstellung durch Hersteller
- Verkäufer hat Schaden durch Hersteller zu vertreten, da dieser Erfüllungsgehilfe i.S.d. § 278 BGB ist
- Herstellung keine Pflicht des Verkäufers ggü. Käufer; zwar besteht Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sache aus § 433 I 1 BGB, aber Gesetzgeber wollte durch diese Formulierung keine Haftung für Verhalten des Herstellers begründen
In welchen Fällen ist eine Selbstvornahme der Mangelbeseitigung durch den Käufer zulässig?
Selbstvornahme im Kaufrecht durch Käufer: z.B. Motorschaden wegen Mangel an Kfz nicht von Verkäufer, sondern von anderer Werkstatt beheben lassen
- Grds. Vorrang der Nacherfüllung durch Verkäufer selbst
- Kein Schadensersatz wegen Schlechtleistung gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB: Da keine Fristsetzung
- Kein Schadensersatz wegen Unmöglichkeit der Nacherfüllung gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 BGB: Durch Selbstvornahme wird Nachbesserung zwar unmöglich, der Verkäufer hat aber die Unmöglichkeit nicht zu vertreten; außerdem Nachlieferung noch möglich
- Keine Aufwendungsersatzanspruch aus GoA, §§ 677, 683 BGB: Nicht dem Willen des Verkäufers entsprechend
- Kein Ersatz ersparter Aufwendungen wegen unmöglich gewordener Leistung, § 326 IV, II S. 2 BGB: Da Nachlieferung noch möglich ist und sich Käufer bewusst dem gesetzlich geregelten Recht zur zweiten Andienung entzieht
- Aber „Herausforderungsgedanke“: Sofern Frist zur Nacherfüllung abgelaufen oder entbehrlich ist, darf sich Käufer zur Selbstvornahme herausgefordert fühlen, da die Selbstvornahme im Vergleich zu einer Klage auf Nacherfüllung kostengünstiger und damit vernünftiger ist
- Kosten dann als Schadens- und Aufwendungsposten ersatzfähig
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A kauft bei B ein Fahrrad. Im Nachhinein findet A heraus, dass das Rad bereits bei Übergabe mangelhaft war. A verlangt Nacherfüllung. B zweifelt an den behaupteten Mängel und will das Rad sehen, bevor er über das weitere Vorgehen entscheidet. Da A dies zu aufwendig ist, lässt er das Rad in der Werkstatt des C reparieren und verlangt von B Kostenersatz. Zu recht?
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