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Gewährleistung: Schadensersatz, §§ 437 Nr. 3, 280, 281, 283, 311a BGB

Mangelbedingter SchadenersatzSelbstvornahme im KaufrechtSelbstvornahme
Aktualisiert vor 8 Tagen

Welche Besonderheiten gelten beim mangelbedingten Schadensersatzverlangen?

Merke

Mangelbedingter Schadenersatz, §§ 437 Nr. 3, 280, 281, 283, 311a BGB: §§ 280 ff. BGB nicht direkt anwendbar, da allgemeines Schuldrecht durch Kaufrechtliches Mängelgewährleistungsrecht, kaufrechtlichem Mängelgewährleistungsrecht verdrängt, das aber ins allgemeine Schuldrecht zurückverweist

  • Entbehrlichkeit der Fristsetzung neben § 281 II BGB auch gem. § 440 BGB: Wenn Nacherfüllung verweigert oder vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar ist
  • Entbehrlichkeit der Fristsetzung beim Verbrauchsgüterkauf, § 475d I BGB: Entbehrlichkeit richtet sich ab 01.01.2022 beim Verbrauchsgüterkauf ausschließlich nach § 475d BGB („§ 281 II und 440 BGB sind nicht anzuwenden“, § 457d II 2 BGB)

Hat der Verkäufer auch einen Schaden zu ersetzen, der auf ein Verschulden des Herstellers zurückgeht?

Merke

Haftung des Verkäufers für mangelhafte Herstellung durch Hersteller

  • Verkäufer hat Schaden durch Hersteller zu vertreten, da dieser Erfüllungsgehilfe i.S.d. § 278 BGB ist
    • Herstellung keine Pflicht des Verkäufers ggü. Käufer; zwar besteht Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sache aus § 433 I 1 BGB, aber Gesetzgeber wollte durch diese Formulierung keine Haftung für Verhalten des Herstellers begründen

In welchen Fällen ist eine Selbstvornahme der Mangelbeseitigung durch den Käufer zulässig?

Merke

Selbstvornahme im Kaufrecht durch Käufer: z.B. Motorschaden wegen Mangel an Kfz nicht von Verkäufer, sondern von anderer Werkstatt beheben lassen

  • Grds. Vorrang der Nacherfüllung durch Verkäufer selbst
    • Kein Schadensersatz wegen Schlechtleistung gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB: Da keine Fristsetzung
    • Kein Schadensersatz wegen Unmöglichkeit der Nacherfüllung gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 BGB: Durch Selbstvornahme wird Nachbesserung zwar unmöglich, der Verkäufer hat aber die Unmöglichkeit nicht zu vertreten; außerdem Nachlieferung noch möglich
    • Keine Aufwendungsersatzanspruch aus GoA, §§ 677, 683 BGB: Nicht dem Willen des Verkäufers entsprechend
    • Kein Ersatz ersparter Aufwendungen wegen unmöglich gewordener Leistung, § 326 IV, II S. 2 BGB: Da Nachlieferung noch möglich ist und sich Käufer bewusst dem gesetzlich geregelten Recht zur zweiten Andienung entzieht
  • Aber „Herausforderungsgedanke“: Sofern Frist zur Nacherfüllung abgelaufen oder entbehrlich ist, darf sich Käufer zur Selbstvornahme herausgefordert fühlen, da die Selbstvornahme im Vergleich zu einer Klage auf Nacherfüllung kostengünstiger und damit vernünftiger ist
  • Kosten dann als Schadens- und Aufwendungsposten ersatzfähig

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Frage 1/4

A kauft bei B ein Fahrrad. Im Nachhinein findet A heraus, dass das Rad bereits bei Übergabe mangelhaft war. A verlangt Nacherfüllung. B zweifelt an den behaupteten Mängel und will das Rad sehen, bevor er über das weitere Vorgehen entscheidet. Da A dies zu aufwendig ist, lässt er das Rad in der Werkstatt des C reparieren und verlangt von B Kostenersatz. Zu recht?

Ja, gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB.
Ja, gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 BGB.
Ja, gem. §§ 683, 670 BGB.
Ja, gem. § 326 IV, II S. 2 BGB.
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