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Gewalt: Vis absoluta und vis compulsiva
Was versteht man unter den Begriffen „Gewalt“, „vis absoluta“ und „vis compulsiva“?
Gewalt im rechtlichen Sinne bezieht sich auf die Ausübung von Zwang, um die Willensfreiheit einer Person zu beeinflussen. Es geht also darum, jemanden durch Druck oder Zwang in seinem Entscheidungs- oder Handlungsfreiheit einzuschränken. Dabei unterscheidet man grundsätzlich zwischen zwei Formen: der „vis absoluta“ und der „vis compulsiva“.
Die „vis absoluta“ wird als absolute Gewalt, also den Willen brechende Gewalt, verstanden. Hierbei ist entscheidend, dass es sich um einen physisch wirkenden Zwang handelt. Das bedeutet, die betroffene Person wird derart überwältigt, dass sie selbst keinen Handlungsspielraum mehr hat. Sie kann nicht mehr entscheiden, da ihr Wille durch die Gewalt vollständig gebrochen ist. Ein klassisches Beispiel hierfür wäre, wenn du von einer anderen Person körperlich dazu gezwungen wirst, eine Handlung auszuführen, wie etwa jemand deine Hand ergreift und damit ein Dokument unterschreibt. In solchen Fällen liegt gar keine eigene Handlung der gezwungenen Person vor, denn sie ist nur ein „Werkzeug“ desjenigen, der den physischen Zwang ausübt.
Im Gegensatz dazu bezeichnet die „vis compulsiva“ die nötigende Gewalt, die den Willen beugt, jedoch nicht bricht. Diese Form der Gewalt wirkt psychisch, also auf die innere Entscheidungsfreiheit einer Person. Anders als bei der „vis absoluta“ bleibt der Betroffene hier handlungsfähig, allerdings wird er durch den ausgeübten Druck oder die Drohung in eine bestimmte Richtung gedrängt. Ein Beispiel dafür wäre, wenn jemand dir droht, deine Familie zu verletzen, falls du ihm nicht Geld übergibst. In diesem Fall wirst du zwar selbst aktiv und übergibst das Geld, allerdings beruhen deine Handlungen nicht auf einem freien Willen, sondern sind das Ergebnis des ausgeübten psychischen Zwangs. Hier lässt sich sagen, dass es keinen Rechtsbindungswillen gibt, weil dein Handeln durch die Gewalt erzwungen wurde.
In beiden Fällen liegt kein objektiver Tatbestand der Willenserklärung vor. Bei der „vis absoluta“ gibt es schon keine eigene Handlung des Gezwungenen, bei der „vis compulsiva“ fehlt der Rechtsbindungswille.
Gewalt: Ausübung von Zwang zur Einwirkung auf die Willensfreiheit
- Vis absoluta (dt.: „den Willen brechende Gewalt“, „absolute Gewalt“): Körperlich wirkender Zwang
- Schon keine Handlung des Gezwungenen
- Vis compulsiva (dt.: „den Willen beugende Gewalt“, „nötigende Gewalt“): Psychisch wirkender Zwang
- Kein Rechtsbindungswille des Gezwungenen
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