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Grundbuchberichtigungsanspruch, § 894 BGB

GrundbuchberichtigungsanspruchGrundbuchberichtigungBerichtigung
Aktualisiert vor etwa 12 Stunden

Welche Tatbestandsvoraussetzungen hat der Grundbuchberichtigungsanspruch?

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Materielle Voraussetzungen

  1. Unrichtigkeit des Grundbuchs: Im Grundbuch dargestellte Rechtslage stimmt nicht mit der wirklichen überein, z.B. bzgl. Eigentum, Grundpfandrechte, Widerspruch, Vormerkung oder Verfügungsbeschränkung
    1. Grundbuchinhalt
    2. Wirkliche Rechtslage
  2. Materielle Berechtigung des Anspruchsstellers: Aktivlegitimation
  3. Formelle Berechtigung des Anspruchsgegners: Passivlegitimation

Was muss der materiell Berechtigte vorweisen, um das Grundbuch berichtigen zu lassen?

Merke

Eintragungsvoraussetzungen im Grundbuchberichtigungsverfahren

  • Nachweis der Unrichtigkeit, § 22 GB
    • Formbedürftigkeit, § 29 GBO: Durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde
  • Bewilligung, § 19 GBO, durch formell Berechtigten
    • Anspruch auf Bewilligung, § 894 BGB: Anspruch des materiell Berechtigten ggü. formell Berechtigtem
    • Kosten, § 897 BGB, trägt materiell Berechtigter
    • Wenn Anspruch gerichtlich durchgesetzt, gilt Bewilligung mit rechtskräftigem Urteil als abgegeben, § 894 ZPO

Können neben dem Grundbuchberich-tigungsanspruch Ansprüche aus § 1004 BGB, aus Deliktsrecht oder Bereicherungsrecht geltend gemacht werden?

Merke

Konkurrenzen

  • Anspruch auf Beseitigung der Eigentumsstörung, § 1004 BGB, nicht anwendbar, da sonst § 897 BGB umgangen
  • Deliktische Ansprüche, §§ 823 ff. BGB, daneben anwendbar, da bei schuldhafter Schädigung Kosten auch Schädiger zuzumuten
  • Daneben regelmäßig Anspruch auf Herausgabe der Buchposition gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB

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Frage 1/4

Eigentümerin E bemerkt, dass im Grundbuch ein Fehler vorliegt: Ein Teil ihres Grundstücks ist fälschlicherweise auf Nachbarin N registriert. Welche Aussagen sind richtig?

E kann einen Grundbuchberichtigungsanspruch gegen N geltend machen, § 894 BGB.
E kann von N Herausgabe der Buchposition verlangen, § 812 I 1 Alt. 1 BGB.
E hat gegen N einen Anspruch auf Beseitigung der Eigentumsstörung, § 1004 BGB.
Falls N rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat, hat E ggf. Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB.
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