- Zivilrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Grundbuch, insb. Unrichtigkeit
Grundbuchberichtigungsanspruch, § 894 BGB
GrundbuchberichtigungsanspruchGrundbuchberichtigungBerichtigung
Aktualisiert vor etwa 12 Stunden
Welche Tatbestandsvoraussetzungen hat der Grundbuchberichtigungsanspruch?
Merke
Materielle Voraussetzungen
- Unrichtigkeit des Grundbuchs: Im Grundbuch dargestellte Rechtslage stimmt nicht mit der wirklichen überein, z.B. bzgl. Eigentum, Grundpfandrechte, Widerspruch, Vormerkung oder Verfügungsbeschränkung
- Grundbuchinhalt
- Wirkliche Rechtslage
- Materielle Berechtigung des Anspruchsstellers: Aktivlegitimation
- Formelle Berechtigung des Anspruchsgegners: Passivlegitimation
Was muss der materiell Berechtigte vorweisen, um das Grundbuch berichtigen zu lassen?
Merke
Eintragungsvoraussetzungen im Grundbuchberichtigungsverfahren
- Nachweis der Unrichtigkeit, § 22 GB
- Formbedürftigkeit, § 29 GBO: Durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde
- Bewilligung, § 19 GBO, durch formell Berechtigten
- Anspruch auf Bewilligung, § 894 BGB: Anspruch des materiell Berechtigten ggü. formell Berechtigtem
- Kosten, § 897 BGB, trägt materiell Berechtigter
- Wenn Anspruch gerichtlich durchgesetzt, gilt Bewilligung mit rechtskräftigem Urteil als abgegeben, § 894 ZPO
Können neben dem Grundbuchberich-tigungsanspruch Ansprüche aus § 1004 BGB, aus Deliktsrecht oder Bereicherungsrecht geltend gemacht werden?
Merke
Konkurrenzen
- Anspruch auf Beseitigung der Eigentumsstörung, § 1004 BGB, nicht anwendbar, da sonst § 897 BGB umgangen
- Deliktische Ansprüche, §§ 823 ff. BGB, daneben anwendbar, da bei schuldhafter Schädigung Kosten auch Schädiger zuzumuten
- Daneben regelmäßig Anspruch auf Herausgabe der Buchposition gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB
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Frage 1/4
Eigentümerin E bemerkt, dass im Grundbuch ein Fehler vorliegt: Ein Teil ihres Grundstücks ist fälschlicherweise auf Nachbarin N registriert. Welche Aussagen sind richtig?
E kann einen Grundbuchberichtigungsanspruch gegen N geltend machen, § 894 BGB.
E kann von N Herausgabe der Buchposition verlangen, § 812 I 1 Alt. 1 BGB.
E hat gegen N einen Anspruch auf Beseitigung der Eigentumsstörung, § 1004 BGB.
Falls N rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat, hat E ggf. Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB.
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