Logo

Die Grunddeliktarten

GrunddeliktartenBegehungsdeliktUnterlassungsdeliktFahrlässiges UnterlassungsdeliktVersuchtes Unterlassungsdelikt
Aktualisiert vor etwa 12 Stunden

Nach welchen Kriterien lassen sich die Grunddeliktarten einteilen? Wie unterscheiden sie sich?

Merke

Kriterien zur Einteilung der Grunddeliktarten

  • Schuldform: Vorsatz und Fahrlässigkeit
    • Vorsätzliches Delikt: Tatbestand vorsätzlich verwirklicht, z.B. Körperverletzung gem. § 223 I StGB
    • Fahrlässiges Delikt: Tatbestand fahrlässig verwirklicht, z.B. fahrlässige Körperverletzung gem. § 229 StGB
    • Grds. Vorsatzerfordernis, § 15 StGB: Straftatbestände sind grds. Vorsatzdelikte; fahrlässiges Handeln nur strafbar, wenn das Gesetz einen spezifischen Fahrlässigkeitstatbestand bestimmt
  • Vollendung: Verwirklichung aller objektiver Tatbestandsmerkmale
    • Vollendetes Delikt: z.B. Körperverletzung gem. § 223 I StGB
    • Versuchtes Delikt: z.B. versuchte Körperverletzung gem. §§ 223, 22, 23 I StGB
  • Begehungsform
    • Begehungsdelikt: Verwirklichung durch aktives Tun, z.B. Körperverletzung gem. § 223 I StGB
    • Unterlassungsdelikt: Verwirklichung durch Unterlassen
      • Unechtes Unterlassungsdelikt: Nicht ausdrücklich als Tatbestand normiert, z.B. Körperverletzung durch Unterlassen gem. §§ 223 I, 13 I StGB
      • Echtes Unterlassungsdelikt: Ausdrücklich als Tatbestand normiert, z.B. unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB

Welche Deliktarten lassen sich aus diesen Einteilungskriterien kombinieren?

Merke

Deliktarten

  • Aus den verschiedenen Einteilungskriterien lassen sich verschiedene Deliktarten kombinieren
  • Grunddeliktarten
    • Vorsätzlich vollendetes Begehungsdelikt: Typischer, einfachster „Grundfall“ eines Delikts, z.B. Körperverletzung gem. § 223 I StGB
    • Versuchsdelikt: Vorsätzliches nicht vollendetes Begehungsdelikt, z.B. versuchte Körperverletzung gem. § 223 I, 22, 23 I StGB
    • Unterlassungsdelikt: Vorsätzliches vollendetes Unterlassungsdelikt, z.B. Körperverletzung durch Unterlassen gem. §§ 223 I, 13 I StGB
    • Fahrlässigkeitsdelikt: Fahrlässig vollendetes Begehungsdelikt, z.B. fahrlässige Körperverletzung gem. § 229 StGB
  • Kombinierte Deliktarten“: Die Prüfungsschemata müssen dann ineinander integriert werden
    • Fahrlässiges Unterlassungsdelikt: Fahrlässiges vollendetes Unterlassungsdelikt, z.B. fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen gem. §§ 229, 13 I StGB
    • Versuchtes Unterlassungsdelikt: Vorsätzliches nicht vollendetes Unterlassungsdelikt, z.B. versuchte Körperverletzung durch Unterlassen gem. §§ 223 I, 13 I, 22, 23 I StGB
    • Es gibt kein fahrlässiges Versuchsdelikt, da der Versuch immer Vorsatz voraussetzt
Logo

Lerne Jura kompakt, verlinkt und interaktiv

Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht online lernen
Tausende interaktive Verknüpfungen zwischen den Inhalten für smartes Lernen
Multiple-Choice-Fallfragen zum Anwendungstraining
Persönlicher Lernfortschritt mit Statistik
Logo

Deine Lernplattform für mehr Verständnis im Jurastudium

4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen

Lerne mit weiteren Inhalten aus dem Strafrecht und zum Thema Allgemeiner Teil des StGB.
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Spare wertvolle Zeit
mit kompakten Inhalten im Zivilrecht, Strafrecht & Öffentlichen Recht
Entwickle Systemverständnis
durch interaktive Verlinkungen zwischen allen Themen
Trainiere effizient die Anwendung
mit Multiple-Choice-Fallfragen und Fallbeispielen
Lerne auch unterwegs
mit nahtlosem Wechsel zwischen allen Geräten

Das sagen unsere Nutzer

Die Struktur, das Design und der Inhalt der App sind hervorragend. Während meiner Recherche habe ich viele juristische Seiten besucht und sogar einen Kurs bei Jura Academy absolviert. Ehrlich gesagt gefällt mir deine Seite am besten.

Ziad T.

Jurastudent

Z
Lernkarten
2.000+
Nutzer
1.000+
Übungsfragen
2.800+