- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Aufbau der Grunddeliktarten
Die Grunddeliktarten
GrunddeliktartenBegehungsdeliktUnterlassungsdeliktFahrlässiges UnterlassungsdeliktVersuchtes Unterlassungsdelikt
Aktualisiert vor etwa 12 Stunden
Nach welchen Kriterien lassen sich die Grunddeliktarten einteilen? Wie unterscheiden sie sich?
Merke
Kriterien zur Einteilung der Grunddeliktarten
- Schuldform: Vorsatz und Fahrlässigkeit
- Vorsätzliches Delikt: Tatbestand vorsätzlich verwirklicht, z.B. Körperverletzung gem. § 223 I StGB
- Fahrlässiges Delikt: Tatbestand fahrlässig verwirklicht, z.B. fahrlässige Körperverletzung gem. § 229 StGB
- Grds. Vorsatzerfordernis, § 15 StGB: Straftatbestände sind grds. Vorsatzdelikte; fahrlässiges Handeln nur strafbar, wenn das Gesetz einen spezifischen Fahrlässigkeitstatbestand bestimmt
- Vollendung: Verwirklichung aller objektiver Tatbestandsmerkmale
- Vollendetes Delikt: z.B. Körperverletzung gem. § 223 I StGB
- Versuchtes Delikt: z.B. versuchte Körperverletzung gem. §§ 223, 22, 23 I StGB
- Begehungsform
- Begehungsdelikt: Verwirklichung durch aktives Tun, z.B. Körperverletzung gem. § 223 I StGB
- Unterlassungsdelikt: Verwirklichung durch Unterlassen
- Unechtes Unterlassungsdelikt: Nicht ausdrücklich als Tatbestand normiert, z.B. Körperverletzung durch Unterlassen gem. §§ 223 I, 13 I StGB
- Echtes Unterlassungsdelikt: Ausdrücklich als Tatbestand normiert, z.B. unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB
Welche Deliktarten lassen sich aus diesen Einteilungskriterien kombinieren?
Merke
Deliktarten
- Aus den verschiedenen Einteilungskriterien lassen sich verschiedene Deliktarten kombinieren
- Grunddeliktarten
- Vorsätzlich vollendetes Begehungsdelikt: Typischer, einfachster „Grundfall“ eines Delikts, z.B. Körperverletzung gem. § 223 I StGB
- Versuchsdelikt: Vorsätzliches nicht vollendetes Begehungsdelikt, z.B. versuchte Körperverletzung gem. § 223 I, 22, 23 I StGB
- Unterlassungsdelikt: Vorsätzliches vollendetes Unterlassungsdelikt, z.B. Körperverletzung durch Unterlassen gem. §§ 223 I, 13 I StGB
- Fahrlässigkeitsdelikt: Fahrlässig vollendetes Begehungsdelikt, z.B. fahrlässige Körperverletzung gem. § 229 StGB
- „Kombinierte Deliktarten“: Die Prüfungsschemata müssen dann ineinander integriert werden
- Fahrlässiges Unterlassungsdelikt: Fahrlässiges vollendetes Unterlassungsdelikt, z.B. fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen gem. §§ 229, 13 I StGB
- Versuchtes Unterlassungsdelikt: Vorsätzliches nicht vollendetes Unterlassungsdelikt, z.B. versuchte Körperverletzung durch Unterlassen gem. §§ 223 I, 13 I, 22, 23 I StGB
- Es gibt kein fahrlässiges Versuchsdelikt, da der Versuch immer Vorsatz voraussetzt
Lerne Jura kompakt, verlinkt und interaktiv
Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht online lernen
Tausende interaktive Verknüpfungen zwischen den Inhalten für smartes Lernen
Multiple-Choice-Fallfragen zum Anwendungstraining
Persönlicher Lernfortschritt mit Statistik
Deine Lernplattform für mehr Verständnis im Jurastudium
4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen
Lerne mit weiteren Inhalten aus dem Strafrecht und zum Thema Allgemeiner Teil des StGB.
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Das sagen unsere Nutzer
Die Struktur, das Design und der Inhalt der App sind hervorragend. Während meiner Recherche habe ich viele juristische Seiten besucht und sogar einen Kurs bei Jura Academy absolviert. Ehrlich gesagt gefällt mir deine Seite am besten.
Ziad T.
Jurastudent
Z
© 2023 Jurahilfe.de. Alle Rechte vorbehalten.