- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Aufbau der Grunddeliktarten
Die Grunddeliktarten
Nach welchen Kriterien lassen sich die Grunddeliktarten einteilen? Wie unterscheiden sie sich?
Die Grunddeliktarten lassen sich nach verschiedenen Kriterien einteilen, die für das Verständnis des Strafrechts grundlegend sind.
Das erste Kriterium ist die Schuldform, also die Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit. Bei einem vorsätzlichen Delikt wird der Tatbestand vorsätzlich verwirklicht, zum Beispiel die Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB. Bei einem fahrlässigen Delikt hingegen wird der Tatbestand fahrlässig verwirklicht, etwa die fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB. Wichtig: Es gilt grundsätzlich ein Vorsatzerfordernis nach § 15 StGB. Das bedeutet, dass Straftatbestände grundsätzlich Vorsatzdelikte sind. Fahrlässiges Handeln ist nur dann strafbar, wenn das Gesetz einen spezifischen Fahrlässigkeitstatbestand bestimmt.
Das zweite Kriterium ist die Vollendung, also die Frage, ob alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wurden. Bei einem vollendeten Delikt ist dies der Fall, zum Beispiel bei der Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB. Bei einem versuchten Delikt fehlt hingegen die vollständige Verwirklichung, etwa bei der versuchten Körperverletzung gemäß §§ 223, 22, 23 Abs. 1 StGB.
Das dritte Kriterium ist die Begehungsform. Ein Begehungsdelikt liegt vor, wenn der Tatbestand durch aktives Tun verwirklicht wird, zum Beispiel die Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB. Ein Unterlassungsdelikt hingegen wird durch Unterlassen verwirklicht. Dabei unterscheidet man zwei Arten: Das unechte Unterlassungsdelikt ist nicht ausdrücklich als Tatbestand normiert, zum Beispiel die Körperverletzung durch Unterlassen gemäß §§ 223 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB. Das echte Unterlassungsdelikt ist dagegen ausdrücklich als Tatbestand normiert, zum Beispiel die unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB.
Die Grunddeliktarten unterscheiden sich also nach Schuldform, Vollendung und Begehungsform.
Kriterien zur Einteilung der Grunddeliktarten
- Schuldform: Vorsatz und Fahrlässigkeit
- Vorsätzliches Delikt: Tatbestand vorsätzlich verwirklicht, z.B. Körperverletzung gem. § 223 I StGB
- Fahrlässiges Delikt: Tatbestand fahrlässig verwirklicht, z.B. fahrlässige Körperverletzung gem. § 229 StGB
- Grds. Vorsatzerfordernis, § 15 StGB: Straftatbestände sind grds. Vorsatzdelikte; fahrlässiges Handeln nur strafbar, wenn das Gesetz einen spezifischen Fahrlässigkeitstatbestand bestimmt
- Vollendung: Verwirklichung aller objektiver Tatbestandsmerkmale
- Vollendetes Delikt: z.B. Körperverletzung gem. § 223 I StGB
- Versuchtes Delikt: z.B. versuchte Körperverletzung gem. §§ 223, 22, 23 I StGB
- Begehungsform
- Begehungsdelikt: Verwirklichung durch aktives Tun, z.B. Körperverletzung gem. § 223 I StGB
- Unterlassungsdelikt: Verwirklichung durch Unterlassen
- Unechtes Unterlassungsdelikt: Nicht ausdrücklich als Tatbestand normiert, z.B. Körperverletzung durch Unterlassen gem. §§ 223 I, 13 I StGB
- Echtes Unterlassungsdelikt: Ausdrücklich als Tatbestand normiert, z.B. unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB
Welche Deliktarten lassen sich aus diesen Einteilungskriterien kombinieren?
Aus den verschiedenen Einteilungskriterien lassen sich verschiedene Deliktarten kombinieren. Dabei ergeben sich zunächst vier Grunddeliktarten.
Das vorsätzlich vollendete Begehungsdelikt ist der typische und einfachste Grundfall eines Delikts, zum Beispiel die Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB. Das Versuchsdelikt ist ein vorsätzliches nicht vollendetes Begehungsdelikt, etwa die versuchte Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB. Das Unterlassungsdelikt bezeichnet ein vorsätzliches vollendetes Unterlassungsdelikt, zum Beispiel die Körperverletzung durch Unterlassen gemäß §§ 223 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB. Das Fahrlässigkeitsdelikt schließlich ist ein fahrlässig vollendetes Begehungsdelikt, etwa die fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB.
Neben diesen vier Grunddeliktarten gibt es noch zwei kombinierte Deliktarten. Bei diesen müssen die Prüfungsschemata ineinander integriert werden. Das fahrlässige Unterlassungsdelikt ist ein fahrlässiges vollendetes Unterlassungsdelikt, zum Beispiel die fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen gemäß §§ 229, 13 Abs. 1 StGB. Das versuchte Unterlassungsdelikt ist ein vorsätzliches nicht vollendetes Unterlassungsdelikt, etwa die versuchte Körperverletzung durch Unterlassen gemäß §§ 223 Abs. 1, 13 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB.
Es gibt allerdings kein fahrlässiges Versuchsdelikt, da der Versuch immer Vorsatz voraussetzt. Diese Kombination ist daher begrifflich ausgeschlossen.
Deliktarten
- Aus den verschiedenen Einteilungskriterien lassen sich verschiedene Deliktarten kombinieren
- Grunddeliktarten
- Vorsätzlich vollendetes Begehungsdelikt: Typischer, einfachster „Grundfall“ eines Delikts, z.B. Körperverletzung gem. § 223 I StGB
- Versuchsdelikt: Vorsätzliches nicht vollendetes Begehungsdelikt, z.B. versuchte Körperverletzung gem. § 223 I, 22, 23 I StGB
- Unterlassungsdelikt: Vorsätzliches vollendetes Unterlassungsdelikt, z.B. Körperverletzung durch Unterlassen gem. §§ 223 I, 13 I StGB
- Fahrlässigkeitsdelikt: Fahrlässig vollendetes Begehungsdelikt, z.B. fahrlässige Körperverletzung gem. § 229 StGB
- „Kombinierte Deliktarten“: Die Prüfungsschemata müssen dann ineinander integriert werden
- Fahrlässiges Unterlassungsdelikt: Fahrlässiges vollendetes Unterlassungsdelikt, z.B. fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen gem. §§ 229, 13 I StGB
- Versuchtes Unterlassungsdelikt: Vorsätzliches nicht vollendetes Unterlassungsdelikt, z.B. versuchte Körperverletzung durch Unterlassen gem. §§ 223 I, 13 I, 22, 23 I StGB
- Es gibt kein fahrlässiges Versuchsdelikt, da der Versuch immer Vorsatz voraussetzt
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Ziad T.
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