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Grunddienstbarkeit, §§ 1018 ff.

GrunddienstbarkeitWegerecht
Aktualisiert vor 12 Tagen

Was versteht man unter einer Grunddienstbarkeit?

Die Grunddienstbarkeit ist in den §§ 1018 ff. BGB geregelt und stellt ein beschränkt dingliches Recht dar, ein Grundstück auf bestimmte Art zu nutzen.

Konkret geht es dabei um ein Tun, Dulden oder Unterlassen des Eigentümers eines Grundstücks zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks. Das Grundstück, dessen Eigentümer die Belastung tragen muss, nennt man das dienende Grundstück. Das Grundstück, dessen Eigentümer von der Dienstbarkeit profitiert, bezeichnet man als herrschendes Grundstück. Die Grunddienstbarkeit ist im Grundbuch einzutragen.

Ein Beispiel für eine Grunddienstbarkeit ist das Wegerecht. Dabei wird dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks das Recht eingeräumt, über das dienende Grundstück zu gehen oder zu fahren, um sein eigenes Grundstück zu erreichen. Daneben gibt es auch das Notwegerecht nach § 917 BGB, das allerdings nicht im Grundbuch eingetragen wird, sondern kraft Gesetzes entsteht, wenn ein Grundstück keine ordnungsgemäße Verbindung zu einem öffentlichen Weg hat. Ein weiteres Beispiel ist das Grenz-Zaun-Beseitigungsverbot mit Erhaltungspflicht, bei dem der Eigentümer des dienenden Grundstücks verpflichtet ist, einen Grenzzaun nicht zu entfernen und ihn in Stand zu halten.

Von der Grunddienstbarkeit abzugrenzen sind die beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten nach §§ 1090 ff. BGB. Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass diese eine bestimmte Person betreffen und nicht ein Grundstück begünstigen. Ein typisches Beispiel hierfür ist das Wohnrecht, das einer konkreten Person das Recht gibt, eine Wohnung zu nutzen, ohne dass dieses Recht an den Eigentümer eines anderen Grundstücks geknüpft wäre.

Die Grunddienstbarkeit ist also ein im Grundbuch eingetragenes Recht, das ein Grundstück zugunsten eines anderen Grundstücks belastet.

Merke

Grunddienstbarkeit, §§ 1018 ff. BGB

  • Beschränkt dingliches Recht, Grundstück auf bestimmte Art zu nutzen: Tun, Dulden oder Unterlassen des Eigentümers eines Grundstücks („dienendes Grundstück“) zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks („herrschendes Grundstück“)

  • Im Grundbuch einzutragen

  • Beispiele

    • Insb. Wegerecht

      • Daneben auch Notwegerecht, § 917 BGB: Nicht im Grundbuch eingetragen

    • Insb. Grenz-Zaun-Beseitigungsverbot mit Erhaltungspflicht

  • Beschränkt persönliche Dienstbarkeiten, §§ 1090 ff. BGB: Betreffen Person, nicht Grundstück; z.B. Wohnrecht

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Frage 1/1

E möchte über das Grundstück seines Nachbarn N gehen, um seine Garage zu erreichen. Beide einigen sich auf ein Wegerecht und lassen dies im Grundbuch eintragen. Später verkauft N sein Grundstück an Käufer K. Welche Aussagen sind richtig?

K muss das Wegerecht von E dulden.
Das Wegerecht erlischt durch den Verkauf von N an K.
Das Wegerecht ist eine Form der Reallast.
Es handelt sich um eine Grunddienstbarkeit.

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