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Grunddienstbarkeit, §§ 1018 ff.

GrunddienstbarkeitWegerecht
Aktualisiert vor etwa 12 Stunden

Was versteht man unter einer Grunddienstbarkeit?

Merke

Grunddienstbarkeit, §§ 1018 ff. BGB

  • Beschränkt dingliches Recht, Grundstück auf bestimmte Art zu nutzen: Tun, Dulden oder Unterlassen des Eigentümers eines Grundstücks („dienendes Grundstück“) zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks („herrschendes Grundstück“)
  • Im Grundbuch einzutragen

  • Insb. Wegerecht
    • Daneben auch Notwegerecht, § 917 BGB: Nicht im Grundbuch eingetragen
  • Insb. Grenz-Zaun-Beseitigungsverbot mit Erhaltungspflicht

  • Beschränkt persönliche Dienstbarkeiten, §§ 1090 ff. BGB: Betreffen Person, nicht Grundstück; z.B. Wohnrecht

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Frage 1/1

E möchte über das Grundstück seines Nachbarn N gehen, um seine Garage zu erreichen. Beide einigen sich auf ein Wegerecht und lassen dies im Grundbuch eintragen. Später verkauft N sein Grundstück an Käufer K. Welche Aussagen sind richtig?

K muss das Wegerecht von E dulden.
Das Wegerecht erlischt durch den Verkauf von N an K.
Das Wegerecht ist eine Form der Reallast.
Es handelt sich um eine Grunddienstbarkeit.
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