- Zivilrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Grundpfandrechte (Realsicherheiten des Immobiliarsachenrechts)
Grundschuld, §§ 1191 ff. BGB
Grundschuld
Aktualisiert vor 8 Tagen
Was kennzeichnet die Grundschuld ggü. der Hypothek?
Merke
Abstrakt (≠ akzessorisch wie Hypothek): Nicht abhängig von gesicherter Forderung
- Aber typischerweise Ausgestaltung als Sicherungsgrundschuld
- „Ersatzakzessorietät“: Über Sicherungsabrede mit zu sichernder Forderung verbunden
Welche Vorschriften gelten für die Grundschuld?
Merke
Vorschriften über Hypothek, §§ 1113 ff., gem. § 1192 I BGB entsprechend angewendet, soweit nicht Akzessorietät vorausgesetzt wird; daneben wenige Spezialnormen in §§ 1191 ff. BGB
- Insb. Zweiterwerb durch Abtretung der gesicherten Forderung, 1154
- Akzessorietätsnormen, insb. keine entsprechende Anwendung der §§ 1137, 1138, 1143, 1153, 1163, 1164 BGB
Unter welchen Voraussetzungen wird das Kapital der Grundschuld fällig?
Merke
Fälligkeit erst nach Kündigung, § 1193 I 1 BGB
- Muss im Gegensatz zur akzessorischen Hypothek (fällig mit Fälligkeit der gesicherten Forderung) durch Kündigung fällig gestellt werden: Kündigungsfrist 6 Monate, § 1193 I 3 BGB
- Bei Sicherungsgrundschuld keine abweichenden Vereinbarungen zulässig, § 1193 II 2 BGB
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Frage 1/1
K kauft ein Haus und möchte eine Grundschuld als Sicherheit für die Bank B eintragen lassen. Welche Aussagen stimmen?
Die Grundschuld basiert auf den §§ 1113 ff. BGB.
Für die Grundschuld finden die §§ 1137, 1138, 1143, 1153, 1163, 1164 BGB Anwendung.
Der Zweiterwerb der Grundschuld kann durch Abtretung der gesicherten Forderung erfolgen.
Die Grundschuld wird automatisch mit der Fälligkeit der gesicherten Forderung fällig.
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