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Grundschuld: Sicherungsgrundschuld
Was versteht man unter einer Sicherungsgrundschuld?
Die Sicherungsgrundschuld ist der typische Fall der Grundschuld in der Praxis. Sie stellt eine nicht-akzessorische fiduziarische Sicherheit dar, die aufgrund einer Sicherungsabrede bestellt wird.
Rechtlich bleibt die Sicherungsgrundschuld abstrakt, das heißt sie ist in ihrer Existenz nicht vom Bestand einer Forderung abhängig. Dennoch wird sie über die Sicherungsabrede mit der zu sichernden Forderung verbunden. Diese schuldrechtliche Verknüpfung bewirkt, dass der Gläubiger die Grundschuld nur entsprechend den Vereinbarungen in der Sicherungsabrede verwerten darf.
Ein besonderer praktischer Vorteil der Sicherungsgrundschuld ergibt sich aus ihrer Abstraktheit: Sie ist formlos auswechselbar. Wenn du beispielsweise dein Darlehen bei einer anderen Bank umschuldest, muss die Grundschuld nicht gelöscht und neu bestellt werden. Stattdessen genügt es, die Sicherungsabrede zu ändern und die Grundschuld an den neuen Gläubiger abzutreten. Das spart erhebliche Notar- und Grundbuchkosten, da weder eine notarielle Beurkundung der Löschungsbewilligung noch eine neue Grundbucheintragung erforderlich ist.
Die Sicherungsgrundschuld ist abstrakt, wird aber durch die Sicherungsabrede mit der Forderung verbunden und kann formlos auf neue Forderungen umgestellt werden.
Sicherungsgrundschuld: Typischer Fall; Nicht-akzessorische fiduziarische Sicherheit aufgrund Sicherungsabrede
Abstrakt
Aber über Sicherungsabrede mit zu sichernder Forderung verbunden ("Ersatzakzessorietät")
Formlos „auswechselbar“, z.B. bei Umschuldung durch Änderung der Sicherungsabrede (spart Notar- und Grundbuchkosten)
Welche Besonderheit gilt, wenn eine Grundschuld an einen neuen Erwerber übertragen wird hinsichtlich der Einreden aus der Sicherungsabrede?
Beim Zweiterwerb einer Sicherungsgrundschuld stellt sich die Frage, ob der neue Erwerber die Grundschuld frei von Einreden erwirbt, die der Eigentümer gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger hatte. Hier greift eine wichtige Sonderregelung in § 1192 Abs. 1a BGB, die nach der Finanzkrise 2008 eingeführt wurde, um Kreditnehmer vor den Risiken zu schützen, die entstehen, wenn Forderungen an Finanzinvestoren abgetreten werden.
Die Rechtsfolge dieser Vorschrift ist bedeutsam: Ein gutgläubig einredefreier Zweiterwerb gemäß §§ 1137, 1138, 1157 S. 2, 892 BGB ist bei der Sicherungsgrundschuld nicht möglich, wie § 1192 Abs. 1a Hs. 2 BGB ausdrücklich anordnet. Das bedeutet, dass Einreden aus der Sicherungsabrede dem neuen Erwerber entgegengehalten werden können, § 1192 Abs. 1a Hs. 1 BGB. Dies gilt selbst dann, wenn der Erwerber keine Kenntnis von der Sicherungsabrede hatte und daher gutgläubig war.
Ein praktisches Beispiel verdeutlicht die Tragweite: Du hast ein Darlehen über 200.000 Euro aufgenommen und zur Sicherung eine Grundschuld in gleicher Höhe bestellt. Inzwischen hast du bereits 50.000 Euro zurückgezahlt. Wenn die Bank nun die Grundschuld an einen Finanzinvestor abtritt, kann dieser nicht die vollen 200.000 Euro geltend machen. Du kannst ihm entgegenhalten, dass nach der Sicherungsabrede nur noch 150.000 Euro gesichert sind, auch wenn der Investor von deinen Tilgungen nichts wusste.
Bei der Sicherungsgrundschuld bleiben Einreden aus der Sicherungsabrede auch gegenüber einem gutgläubigen Zweiterwerber erhalten.
Einreden gegen Sicherungsgrundschuld, § 1192 Ia BGB
- Rechtsgeschichte: Nach Finanzkrise 2008 eingeführt, um Risiken für Kreditnehmer durch die Abtretung von Forderung an Finanzinvestoren zu begrenzen
- Kein gutgläubig einredefreier Zweiterwerb gem. §§ 1137, 1138, 1157 2, 892 BGB möglich, § 1192 Ia Hs. 2 BGB
- Einreden aus Sicherungsabrede können neuem Erwerber entgegengehalten werden, § 1192 Ia Hs. 1 BGB: Auch wenn dieser keine Kenntnis von Sicherungsabrede hatte und daher gutgläubig war; z.B., wenn Darlehen bereits teilweise zurückgezahlt
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Was kann der Gläubiger einer Sicherungsgrundschuld verlangen, um im Sicherungsfall ohne gerichtliches Verfahren unkompliziert vollstrecken zu können?
Bei der Sicherungsgrundschuld verlangt der Gläubiger regelmäßig zusätzlich eine dingliche Unterwerfungserklärung vom Eigentümer. Diese Erklärung hat erhebliche praktische Bedeutung für den Sicherungsfall.
Die dingliche Unterwerfungserklärung erfolgt durch eine notarielle Unterwerfungserklärung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Der Eigentümer unterwirft sich dabei der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück. Diese notarielle Urkunde stellt einen Vollstreckungstitel dar, vergleichbar mit einem rechtskräftigen Urteil.
Der Zweck dieser Konstruktion liegt auf der Hand: Der Gläubiger kann ohne vorheriges gerichtliches Verfahren unmittelbar in die Immobilie vollstrecken. Stell dir vor, der Darlehensnehmer zahlt seine Raten nicht mehr. Ohne Unterwerfungserklärung müsste die Bank zunächst Klage erheben, ein Urteil erwirken und dieses rechtskräftig werden lassen, bevor sie die Zwangsversteigerung betreiben könnte. Das kann Jahre dauern. Mit der Unterwerfungserklärung hingegen kann die Bank nach Fälligkeit der Grundschuld direkt beim Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung beantragen.
Die dingliche Unterwerfungserklärung ermöglicht dem Gläubiger die sofortige Zwangsvollstreckung in das Grundstück ohne vorherigen Prozess.
Häufig erfolgt im Rahmen der Sicherungsgrundschuld auch eine dingliche Unterwerfungserklärung
- Durch notarielle Unterwerfungserklärung, § 794 I Nr. 5 ZPO (Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung)
- Zweck: Damit kann Gläubiger ohne vorheriges gerichtliches Verfahren unmittelbar in die Immobilie vollstrecken
Welche weitere Kreditsicherheit wird in der Praxis häufig zusätzlich zur Sicherungsgrundschuld vom Sicherungsnehmer gefordert?
Neben der dinglichen Unterwerfungserklärung, die sich auf das Grundstück bezieht, fordert der Sicherungsnehmer in der Praxis häufig noch eine weitere Sicherheit: die persönliche Unterwerfungserklärung.
Bei der persönlichen Unterwerfungserklärung übernimmt der Schuldner eine persönliche Haftung durch ein abstraktes Schuldanerkenntnis gemäß §§ 780, 781 BGB. Dieses Schuldanerkenntnis wird in Form einer notariellen Unterwerfungserklärung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO abgegeben, wodurch sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft.
Der Zweck dieser zusätzlichen Sicherheit erschließt sich aus dem Zusammenspiel beider Instrumente: Die Grundschuld ermöglicht dem Gläubiger nur die Vollstreckung in das Grundstück selbst. Reicht der Erlös aus der Zwangsversteigerung jedoch nicht aus, um die gesamte Forderung zu befriedigen oder ist ein anderer Gegenstand im Vermögen des Schuldners lukrativer, sind dem Gläubiger ohne weitere Sicherheit die Hände gebunden. Die persönliche Unterwerfungserklärung schließt diese Lücke, denn sie ermöglicht dem Sicherungsnehmer, auch in das persönliche Vermögen des Schuldners zu vollstrecken. Das umfasst etwa Bankguthaben, Gehaltsforderungen oder bewegliche Sachen.
Die persönliche Unterwerfungserklärung ergänzt die Sicherungsgrundschuld, indem sie dem Gläubiger neben der Vollstreckung in das Grundstück auch den Zugriff auf das gesamte persönliche Vermögen des Schuldners eröffnet.
In der Praxis wird vom Sicherungsnehmer zusätzlich häufig als weitere Sicherheit eine persönliche Unterwerfungserklärung gefordert
- Persönliche Haftungsübernahme durch abstraktes Schuldanerkenntnis, §§ 780, 781 BGB, in Form einer notariellen Unterwerfungserklärung, § 794 I Nr. 5 ZPO (Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung)
- Zweck: Damit der Sicherungsnehmer nicht nur in das Grundstück (dafür die Grundschuld), sondern auch in das persönliche Vermögen des Schuldners vollstrecken kann
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Verkäufer V verkauft sein Grundstück an Käufer K. Auf dem Grundstück lastet eine Sicherungsgrundschuld. K hat keine Kenntnis von der Sicherungsabrede zwischen V und der Bank. Welche der folgenden Aussagen trifft zu?
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Ziad T.
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