- Zivilrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Grundbuch, insb. Unrichtigkeit
Gutgläubiger Erwerb, § 892 I BGB
Wenn der Veräußerer einer unbeweglichen Sache keine Verfügungsbefugnis hat, kann der Erwerber trotzdem Eigentum erwerben?
Gutgläubiger Erwerb, § 892 I BGB: Bei unrichtiger Eintragung des Veräußerers als Eigentümer im Grundbuch
- Gutgläubiger Ersterwerb: Bestellung des Rechts durch vermeintlichen Eigentümer
- Gutgläubiger Zweiterwerb: Übertragung des Rechts vom vermeintlichen Rechtsinhaber
Was sind die Tatbestandsvorausset-zungen des gutgläubigen Erwerbs unbeweglicher Sachen?
Voraussetzungen
- Formelle Berechtigung des Verfügenden: Im Grundbuch als Berechtigter eingetragen
- Kein Widerspruch, § 899 BGB, gegen die Richtigkeit eingetragen vor Eintragung des Erwerbers
- Keine positive Kenntnis der Unrichtigkeit: Widerleglich vermutet
- Gutgläubigkeit nach § 932 BGB: Scheitert schon bei grober Fahrlässigkeit
- „Abstrakter Vertrauensschutz“ des Grundbuchs: Nicht erforderlich, dass Erwerber tatsächlich Grundbuch überprüft hat
- Höherer Verkehrsschutz bei § 892 BGB als bei § 932 BGB, da Grundbucheintragung in formalisiertem Verfahren höhere Richtigkeitsgewähr als flüchtiger Besitz
- Verkehrsgeschäft: Auf beiden Seiten der Übertragung wirtschaftlich verschiedene Personen beteiligt
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Wie verhält es sich, wenn der Erwerber einer unbeweglichen Sache im Zeitpunkt der Einigung gutgläubig ist, noch vor seiner Eintragung aber Kenntnis der Unrichtigkeit erlangt oder ein Widerspruch ins Grundbuch eingetragen wird?
Zeitpunkt für Kenntnis / Widerspruch: Grds. erst bei Erwerb, d.h. Zeitpunkt des letzten Erwerbstatbestandsmerkmals (muss bis zum Schluss vorliegen)
- Wichtige Ausnahme bei einzutragenden Rechten, § 892 II BGB
- Maßgeblich Zeitpunkt der Stellung des Antrags, § 892 II BGB
- Beachte Vorwirkung der Vormerkung analog § 883 II BGB
- Zeitpunkt des Widerspruchs, immer Eintragung, aber wegen § 17 GBO (Anträge nach Reihenfolge der Stellung bearbeitet) im Ergebnis wie bei Kenntnis bei Eintragungseintrag
Hilft § 892 BGB auch über das Verfügungsverbot über das Vermögen als Ganzes ohne Zustimmung des Ehegatten aus § 1365 BGB hinweg?
§ 892 BGB betrifft nur unrichtig im Grundbuch eingetragene Rechte
- Verfügungsverbot über Vermögen als Ganzes ohne Zustimmung des Ehegatten, § 1365 BGB: Absolutes Recht (⇨ wird von § 892 2 BGB nicht überwunden)
In welchen Fällen wird § 892 BGB entsprechend angewendet?
Gem. § 893 BGB entsprechende Anwendungen: Erweiterung des § 892 BGB auf Fälle, in denen eine Leistung aufgrund eines eingetragenen Rechts bewirkt oder rechtsgeschäftlich eine Verfügung vorgenommen wird, die nicht unter § 892 BGB fällt
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K kauft von N ein Grundstück. Zu seinen Gunsten wird eine Vormerkung ins Grundbuch eingetragen. Später findet K heraus, dass N überhaupt nicht Eigentümer des Grundstücks ist und zu Unrecht als Eigentümer eingetragen war. K wird kurz darauf als Eigentümerin eingetragen. Welche Aussagen sind richtig?
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Ziad T.
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