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Gutgläubiger Erwerb, § 892 I BGB

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Aktualisiert vor 12 Tagen

Wenn der Veräußerer einer unbeweglichen Sache keine Verfügungsbefugnis hat, kann der Erwerber trotzdem Eigentum erwerben?

Der gutgläubige Erwerb nach § 892 Abs. 1 BGB ermöglicht es einem Erwerber, trotz fehlender Verfügungsbefugnis des Veräußerers wirksam Eigentum oder andere Rechte an einem Grundstück zu erwerben. Voraussetzung ist, dass der Veräußerer unrichtig als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist und der Erwerber auf diese Eintragung vertraut.

Dabei unterscheidet man zwei Konstellationen. Beim gutgläubigen Ersterwerb bestellt der vermeintliche Eigentümer ein neues Recht an dem Grundstück. Stell dir vor, jemand ist fälschlicherweise als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen und bestellt zugunsten einer Bank eine Grundschuld. Die Bank erwirbt diese Grundschuld gutgläubig, obwohl der Besteller in Wahrheit gar nicht Eigentümer war.

Beim gutgläubigen Zweiterwerb hingegen überträgt der vermeintliche Rechtsinhaber ein bereits bestehendes Recht auf einen anderen. Stell dir vor, A ist fälschlicherweise als Inhaber einer Grundschuld im Grundbuch eingetragen, obwohl diese Grundschuld tatsächlich B gehört. Veräußert A diese Grundschuld an den gutgläubigen C, erwirbt C das Recht, obwohl A gar nicht berechtigt war zu verfügen.

Der gutgläubige Erwerb nach § 892 Abs. 1 BGB schützt also das Vertrauen in die Richtigkeit des Grundbuchs sowohl bei der Bestellung neuer Rechte als auch bei der Übertragung bestehender Rechte.

Merke

Gutgläubiger Erwerb, § 892 I BGB: Bei unrichtiger Eintragung des Veräußerers als Eigentümer im Grundbuch

  • Gutgläubiger Ersterwerb: Bestellung des Rechts durch vermeintlichen Eigentümer

  • Gutgläubiger Zweiterwerb: Übertragung des Rechts vom vermeintlichen Rechtsinhaber

Was sind die Tatbestandsvoraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs unbeweglicher Sachen?

Der gutgläubige Erwerb nach § 892 Abs. 1 BGB setzt vier Tatbestandsvoraussetzungen voraus, die du im Prüfungsschema der Reihe nach prüfen musst.

Erstens muss eine formelle Berechtigung des Verfügenden vorliegen. Das bedeutet, dass der Veräußerer im Grundbuch als Berechtigter eingetragen sein muss. Nur dann kann der Rechtsschein entstehen, auf den der Erwerber vertrauen darf.

Zweitens darf kein Widerspruch nach § 899 BGB gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen sein. Dieser Widerspruch muss dabei vor der Eintragung des Erwerbers im Grundbuch vermerkt worden sein. Ein solcher Widerspruch zerstört den Rechtsschein und schließt den gutgläubigen Erwerb aus.

Drittens darf der Erwerber keine positive Kenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuchs haben. Hier zeigt sich ein wichtiger Unterschied zum gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen nach § 932 BGB: Während dort die Gutgläubigkeit bereits bei grober Fahrlässigkeit scheitert, genügt bei § 892 Abs. 1 BGB nur positive Kenntnis, um den guten Glauben zu zerstören. Die Gutgläubigkeit wird dabei widerleglich vermutet, was sich aus der negativen Formulierung des § 892 Abs. 1 S. 1 BGB ergibt, der formuliert „es sei denn, dass ein Widerspruch eingetragen oder die Unrichtigkeit bekannt ist". Daraus folgt ein abstrakter Vertrauensschutz des Grundbuchs: Der Erwerber muss das Grundbuch nicht tatsächlich überprüft haben, um sich auf den guten Glauben berufen zu können. Diese Regelung gewährt einen höheren Verkehrsschutz bei § 892 BGB als bei § 932 BGB, da die Grundbucheintragung in einem formalisierten Verfahren erfolgt und daher eine höhere Richtigkeitsgewähr bietet als der flüchtige Besitz bei beweglichen Sachen.

Viertens muss ein Verkehrsgeschäft vorliegen. Das erfordert, dass auf beiden Seiten der Übertragung wirtschaftlich verschiedene Personen beteiligt sind. Diese Voraussetzung ist Bestandteil jeder Gutglaubensvorschrift, da diese nur Drittschutz bezwecken – das gilt ebenso für § 932 BGB und §§ 2366 f. BGB. Regelmäßig liegen Verkehrsgeschäfte vor, es sei denn, es besteht eine wirtschaftliche Identität zwischen Veräußerer und Erwerber, oder es handelt sich um eine Erbauseinandersetzung unter Miterben.

Der gutgläubige Erwerb nach § 892 Abs. 1 BGB erfordert also formelle Berechtigung, keinen eingetragenen Widerspruch, keine positive Kenntnis der Unrichtigkeit und ein Verkehrsgeschäft.

Merke

Voraussetzungen

  1. Formelle Berechtigung des Verfügenden: Im Grundbuch als Berechtigter eingetragen

  2. Kein Widerspruch, § 899 BGB, gegen die Richtigkeit eingetragen vor Eintragung des Erwerbers

  3. Keine positive Kenntnis der Unrichtigkeit

    • Gutgläubigkeit nach § 932 BGB: Scheitert schon bei grober Fahrlässigkeit

    • Gutgläubigkeit widerleglich vermutet durch negative Formulierung des § 892 I 1 BGB (es sei denn, dass ein Widerspruch eingetragen oder die Unrichtigkeit bekannt ist“)

    • Abstrakter Vertrauensschutz“ des Grundbuchs: Nicht erforderlich, dass Erwerber tatsächlich Grundbuch überprüft hat

    • Höherer Verkehrsschutz bei § 892 BGB als bei § 932 BGB, da Grundbucheintragung in formalisiertem Verfahren höhere Richtigkeitsgewähr als flüchtiger Besitz

  4. Verkehrsgeschäft: Auf beiden Seiten der Übertragung wirtschaftlich verschiedene Personen beteiligt

    • Voraussetzung jeder Gutglaubensvorschrift, da nur Drittschutz bezweckt (gilt auch für § 932 und §§ 2366 f. BGB)

    • Regelmäßig liegen Verkehrsgeschäfte vor

      • Es sei denn wirtschaftliche Identität zwischen Veräußerer und Erwerber

      • Es sei denn Erbauseinandersetzung unter Miterben

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Wie verhält es sich, wenn der Erwerber einer unbeweglichen Sache im Zeitpunkt der Einigung gutgläubig ist, noch vor seiner Eintragung aber Kenntnis der Unrichtigkeit erlangt oder ein Widerspruch ins Grundbuch eingetragen wird?

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Gutgläubigkeit und das Fehlen eines Widerspruchs richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt des Erwerbs. Das bedeutet, dass der Erwerber bis zum letzten Erwerbstatbestandsmerkmal gutgläubig sein muss und bis dahin kein Widerspruch eingetragen sein darf.

Bei einzutragenden Rechten gilt jedoch eine wichtige Ausnahme nach § 892 Abs. 2 BGB. Hier ist nicht der Zeitpunkt der Eintragung maßgeblich, sondern bereits der Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Eintragung. Das hat erhebliche praktische Bedeutung: Erlangt der Erwerber nach Antragstellung, aber vor seiner Eintragung Kenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuchs, schadet ihm diese Kenntnis nicht mehr. Er kann also trotzdem gutgläubig erwerben.

Zu beachten ist außerdem die Vorwirkung der Vormerkung analog § 883 Abs. 2 BGB. Ist zugunsten des Erwerbers bereits eine Vormerkung eingetragen, wird sein guter Glaube schon ab diesem früheren Zeitpunkt geschützt.

Beim Widerspruch ist formal immer der Zeitpunkt seiner Eintragung entscheidend. Aufgrund von § 17 GBO, wonach Anträge nach der Reihenfolge ihrer Stellung bearbeitet werden, führt dies im Ergebnis aber zu einer vergleichbaren Lösung wie bei der Kenntnis: War der Eintragungsantrag des Erwerbers früher gestellt als der Antrag auf Eintragung des Widerspruchs, kann der Widerspruch den gutgläubigen Erwerb nicht mehr verhindern.

Bei einzutragenden Rechten kommt es für den guten Glauben auf den Zeitpunkt der Antragstellung an, nicht auf die spätere Eintragung.

Merke

Zeitpunkt für Kenntnis / Widerspruch: Grds. erst bei Erwerb, d.h. Zeitpunkt des letzten Erwerbstatbestandsmerkmals (muss bis zum Schluss vorliegen)

  • Wichtige Ausnahme bei einzutragenden Rechten, § 892 II BGB
    • Maßgeblich Zeitpunkt der Stellung des Antrags, § 892 II BGB
    • Beachte Vorwirkung der Vormerkung analog § 883 II BGB
    • Zeitpunkt des Widerspruchs, immer Eintragung, aber wegen § 17 GBO (Anträge nach Reihenfolge der Stellung bearbeitet) im Ergebnis wie bei Kenntnis bei Eintragungseintrag

Hilft § 892 BGB auch über das Verfügungsverbot über das Vermögen als Ganzes ohne Zustimmung des Ehegatten aus § 1365 BGB hinweg?

§ 892 BGB schützt das Vertrauen in die Richtigkeit des Grundbuchs, erfasst aber nur unrichtig im Grundbuch eingetragene Rechte. Das bedeutet, dass der gutgläubige Erwerb nur über solche Mängel hinweghilft, die sich aus dem Grundbuch selbst ergeben könnten.

Eine wichtige Abgrenzung ergibt sich beim Verfügungsverbot über das Vermögen als Ganzes ohne Zustimmung des Ehegatten nach § 1365 BGB. Dieses Verfügungsverbot ist ein absolutes Recht, das unabhängig vom Grundbuchinhalt besteht. Es knüpft nicht an die Eintragung im Grundbuch an, sondern an die güterrechtlichen Verhältnisse der Eheleute und die Frage, ob das Grundstück im Wesentlichen das gesamte Vermögen eines Ehegatten darstellt. Da diese Umstände dem Grundbuch nicht zu entnehmen sind, wird das Verfügungsverbot aus § 1365 BGB von § 892 Abs. 2 BGB nicht überwunden.

Praktisch bedeutet das: Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen über ein Grundstück, das sein gesamtes Vermögen ausmacht, kann der Erwerber sich nicht auf seinen guten Glauben und § 892 BGB berufen. Selbst wenn er keine Kenntnis von der Ehe oder den Vermögensverhältnissen hatte, erwirbt er nicht gutgläubig.

§ 892 BGB hilft nur über Mängel hinweg, die im Grundbuch eingetragen sein könnten, nicht über absolute Verfügungsverbote wie § 1365 BGB.

Merke

§ 892 BGB betrifft nur unrichtig im Grundbuch eingetragene Rechte

  • Verfügungsverbot über Vermögen als Ganzes ohne Zustimmung des Ehegatten, § 1365 BGB: Absolutes Recht (⇨ wird von § 892 2 BGB nicht überwunden)

In welchen Fällen wird § 892 BGB entsprechend angewendet?

§ 893 BGB erweitert den Anwendungsbereich des gutgläubigen Erwerbs auf weitere Konstellationen. Die Vorschrift ordnet eine entsprechende Anwendung von § 892 BGB an, wenn eine Leistung aufgrund eines eingetragenen Rechts bewirkt wird oder wenn rechtsgeschäftlich eine Verfügung vorgenommen wird, die nicht bereits unter § 892 BGB fällt.

Der erste Fall betrifft Leistungen an den im Grundbuch eingetragenen Berechtigten. Stell dir vor, ein Grundstück ist mit einer Hypothek belastet und der Schuldner zahlt an denjenigen, der als Hypothekengläubiger im Grundbuch eingetragen ist. Ist das Grundbuch unrichtig und steht die Hypothek in Wahrheit einem anderen zu, schützt § 893 BGB den gutgläubig Leistenden. Die Zahlung wirkt dann schuldbefreiend, obwohl sie an den falschen Gläubiger erfolgte.

Der zweite Fall erfasst Verfügungen, die nicht den Erwerb eines dinglichen Rechts zum Gegenstand haben, sondern andere rechtsgeschäftliche Verfügungen über ein eingetragenes Recht. Hierunter fällt etwa die Aufhebung eines Rechts oder der Verzicht auf ein Recht gegenüber demjenigen, der als Inhaber im Grundbuch steht.

§ 893 BGB erweitert den Gutglaubensschutz auf Leistungen an den Buchberechtigten und auf sonstige Verfügungen über eingetragene Rechte.

Merke

Gem. § 893 BGB entsprechende Anwendungen: Erweiterung des § 892 BGB auf Fälle, in denen eine Leistung aufgrund eines eingetragenen Rechts bewirkt oder rechtsgeschäftlich eine Verfügung vorgenommen wird, die nicht unter § 892 BGB fällt

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Frage 1/11

K kauft von N ein Grundstück. Zu seinen Gunsten wird eine Vormerkung ins Grundbuch eingetragen. Später findet K heraus, dass N überhaupt nicht Eigentümer des Grundstücks ist und zu Unrecht als Eigentümer eingetragen war. K wird kurz darauf als Eigentümerin eingetragen. Welche Aussagen sind richtig?

K hat gutgläubig Eigentum erworben.
Ks Kenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuchs verhindert einen gutgläubigen Eigentumserwerb.
K hat gutgläubig die Vormerkung erworben.
N war nicht verfügungsberechtigt.
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