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- Eigentumsübergang durch Rechtsgeschäft
Gutgläubiger Erwerb: Abhandenkommen, § 935 BGB
Können gestohlene Sachen gutgläubig erworben werden?
Der gutgläubige Erwerb findet seine wichtigste Grenze im Abhandenkommen nach § 935 BGB. Abhandenkommen bedeutet den unfreiwilligen Verlust des unmittelbaren Besitzes. Klassische Beispiele hierfür sind der Diebstahl oder das Verlieren einer Sache.
Die Rechtsfolge ist eindeutig: Bei abhandengekommenen Sachen ist kein gutgläubiger Erwerb möglich, § 935 BGB. Der ursprüngliche Eigentümer wird also geschützt, wenn ihm die Sache gegen seinen Willen aus den Händen gekommen ist. Selbst wenn der Erwerber noch so gutgläubig ist und alle anderen Voraussetzungen der §§ 932 ff. BGB vorliegen, scheitert der Eigentumserwerb an dieser Vorschrift.
Für die Klausur hilft dir folgende Eselsbrücke, um die Definition des Abhandenkommens zu behalten: U2 – das steht für Unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes. Beide Elemente müssen also zusammenkommen: Der Besitzverlust muss erstens unfreiwillig sein und zweitens den unmittelbaren Besitz betreffen. Beides beginnt mit dem Buchstaben U.
Bei abhandengekommenen Sachen wie gestohlenen oder verlorenen Gegenständen ist ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen.
Abhandenkommen, § 935 BGB: Unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes, z.B. durch Diebstahl oder Verlieren
Kein gutgläubiger Erwerb möglich, § 935 BGB
Eselsbrücke: U2 (Unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes)
Wann liegt ein unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes vor?
Der unfreiwillige Verlust des unmittelbaren Besitzes liegt vor, wenn der Besitzverlust ohne den Willen des unmittelbaren Besitzers eintritt. Dabei ist wichtig zu verstehen: „Ohne den Willen" bedeutet nicht zwangsläufig „gegen den Willen". Es genügt bereits, dass der Besitzer keinen auf die Besitzaufgabe gerichteten Willen hatte, zum Beispiel weil er gar nichts von der Angelegenheit wusste. Bei der Veräußerung einer gemieteten oder geliehenen Sache durch den Mieter oder Entleiher liegt daher kein Abhandenkommen vor, denn der Eigentümer hat den unmittelbaren Besitz an der Sache ja freiwillig an den Mieter oder Entleiher herausgegeben.
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Frage, ob trotz noch Freiwilligkeit vorliegt, wenn keine Wahlmöglichkeit besteht. Selbst eine durch Drohung erwirkte Besitzaufgabe gilt grundsätzlich noch als freiwillig. Erst wenn die Drohung körperlicher Gewalt, also der vis absoluta, gleichkommt, liegt ein Abhandenkommen vor. Das klassische Beispiel ist das Messer an der Kehle. Dies ähnelt der strafrechtlichen Differenzierung der herrschenden Lehre bei der Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung.
Eine wichtige Abgrenzung betrifft die Art des verlorenen Besitzes: Der unfreiwillige Verlust des mittelbaren Besitzes genügt für ein Abhandenkommen nicht. Stell dir vor, der Eigentümer vermietet seine Sache an einen Mieter und gibt sie ihm freiwillig heraus. Der Eigentümer ist nun mittelbarer Besitzer, der Mieter unmittelbarer Besitzer. Wenn der nichtberechtigte Mieter die Sache anschließend an einen gutgläubigen Dritten veräußert, kann dieser sie gutgläubig erwerben. Denn der Eigentümer hat zwar seinen mittelbaren Besitz unfreiwillig verloren, aber seinen unmittelbaren Besitz hatte er ja bereits freiwillig aufgegeben, als er die Sache dem Mieter überließ. Ein Abhandenkommen liegt daher nicht vor.
Entscheidend für das Abhandenkommen ist also allein der unfreiwillige Verlust des unmittelbaren Besitzes.
Unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes: Ohne den Willen des unmittelbaren Besitzers (≠ nicht zwangsläufig gegen dessen Willen), z.B. kein Abhandenkommen bei der Veräußerung einer gemieteten oder geliehenen Sache
Auch wenn keine Wahlmöglichkeit: Aber selbst durch Drohung erwirkte Besitzaufgabe noch freiwillig, erst bei körperlicher Gewalt („vis absoluta“) gleichkommender Drohung Abhandenkommen, z.B. Messer an Kehle (ähnelt strafrechtlicher Differenzierung der h.L. bei der Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung)
Unfreiwilliger Verlust des mittelbaren Besitzes genügt nicht: z.B. Eigentümer vermietet Sache an Mieter und gibt sie ihm freiwillig heraus (Dritter kann dann von nichtberechtigtem Mieter Sache gutgläubig erwerben, da nur der mittelbare, nicht der unmittelbare Besitz des Eigentümers unfreiwillig verloren wurde, also kein Abhandenkommen vorliegt)
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In welchen Fällen ist ein Abhandenkommen ausgeschlossen?
Daneben gibt es wichtige Konstellationen, in denen ein Abhandenkommen von vornherein ausgeschlossen ist.
Kein Abhandenkommen liegt zunächst bei einer Ermächtigung vor. Wenn der Eigentümer jemanden ermächtigt hat, über die Sache zu verfügen, kann er sich später nicht darauf berufen, die Sache sei ihm abhandengekommen. Dies gilt auch für fiktive Ermächtigungen, insbesondere nach § 56 HGB beim Ladenangestellten. Verkauft also die Angestellte eines Schmuckgeschäfts einen Ring, wird der Käufer auch dann Eigentümer, wenn die Angestellte intern gar nicht zum Verkauf befugt war – denn § 56 HGB fingiert die Ermächtigung.
Eine weitere wichtige Ausnahme regelt § 935 Abs. 2 BGB für Geld und Inhaberpapiere. Diese können auch dann gutgläubig erworben werden, wenn sie dem Eigentümer gestohlen wurden oder sonst abhandengekommen sind. Der Grund liegt in der besonderen Verkehrsfähigkeit dieser Gegenstände: Geld soll ungehindert zirkulieren können, ohne dass jeder Empfänger die Herkunft prüfen müsste.
Schließlich liegt kein Abhandenkommen vor, wenn das Verhalten von der Rechtsordnung gebilligt wird. Das klassische Beispiel ist die Wegnahme durch den Gerichtsvollzieher nach § 883 ZPO im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Hier verliert der Schuldner zwar seinen unmittelbaren Besitz gegen seinen Willen, doch geschieht dies auf Grundlage eines staatlichen Hoheitsakts. Dabei muss der zugrunde liegende Hoheitsakt nicht einmal rechtmäßig sein – es genügt, dass er wirksam ist. Selbst wenn also die Pfändung fehlerhaft erfolgte, liegt kein Abhandenkommen vor, solange der Hoheitsakt nicht aufgehoben wurde.
Ermächtigung, Geld und Inhaberpapiere sowie von der Rechtsordnung gebilligte Wegnahmen schließen ein Abhandenkommen aus.
- Kein Abhandenkommen bei Ermächtigung: Auch fiktive Ermächtigung (insb. § 56 HGB bei Ladenangestelltem)
- Kein Abhandenkommen bei Geld und Inhaberpapieren, § 935 II BGB
- Kein Abhandenkommen, wenn Verhalten von Rechtsordnung gebilligt (z.B. Wegnahme durch Gerichtsvollzieher, § 883 ZPO)
- Zu Grunde liegender Hoheitsakt muss nicht rechtmäßig, aber wirksam sein
Können Minderjährige freiwillig den unmittelbaren Besitz aufgeben oder ist darin immer ein Abhandenkommen zu sehen?
Bei Minderjährigen stellt sich die besondere Frage, ob ihre Besitzaufgabe überhaupt freiwillig sein kann oder ob stets ein Abhandenkommen vorliegt.
Eine Ansicht nimmt an, dass die Besitzaufgabe bei Minderjährigen immer ein Abhandenkommen darstellt. Diese Auffassung ist jedoch abzulehnen. Da die Besitzaufgabe ein Realakt ist, knüpft die Freiwilligkeit nicht an die Geschäftsfähigkeit an, wie es bei einem rechtsgeschäftlichen Willen der Fall wäre. Stattdessen kommt es auf den natürlichen Willen an, also auf die Einsichtsfähigkeit im Sinne der Deliktsfähigkeit analog § 828 Abs. 3 BGB. Ein Minderjähriger kann daher durchaus freiwillig seinen unmittelbaren Besitz aufgeben, wenn er die nötige Einsichtsfähigkeit besitzt, um die Bedeutung seiner Handlung zu erfassen.
Anders verhält es sich bei Geschäftsunfähigen. Da ihnen die erforderliche Einsichtsfähigkeit fehlt, ist bei ihnen die Besitzaufgabe stets unfreiwillig, sodass immer ein Abhandenkommen vorliegt.
Für die Freiwilligkeit der Besitzaufgabe bei Minderjährigen kommt es auf den natürlichen Willen analog § 828 Abs. 3 BGB an, nicht auf die Geschäftsfähigkeit.
Besitzaufgabe bei Minderjährigen immer Abhandenkommen
Da Besitzaufgabe Realakt knüpft Unfreiwilligkeit an natürlichen Willen, also Einsichtsfähigkeit i.S.d. Deliktsfähigkeit analog § 828 III BGB (≠ Geschäftsfähigkeit bei rechtsgeschäftlichem Willen)
Aber bei Geschäftsunfähigen immer unfreiwillig
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Als einziger Nachkomme seines verstorbenen Opas O wird E dessen Erbe. O lebte weit weg von E, E hat O nie kennengelernt und weiß auch nichts vom Tod des O. Zu den Besitztümern des O gehört ein Sportwagen, der in der Einfahrt von Os Grundstück parkt. Dieb D bricht das Auto auf und veräußert es an den Gutgläubigen G. Welche Aussagen sind richtig?
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