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- Eigentumsübergang durch Rechtsgeschäft
Gutgläubiger Erwerb: Abhandenkommen, § 935 BGB
Abhandenkommen
Aktualisiert vor 2 Tagen
Können gestohlene Sachen gutgläubig erworben werden?
Merke
Abhandenkommen, § 935 BGB: Unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes, z.B. durch Diebstahl oder Verlieren
- Kein gutgläubiger Erwerb möglich, § 935 BGB
- Eselsbrücke: U2 (Unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes)
Wann liegt ein unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes vor?
Merke
Unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes: Ohne den Willen des unmittelbaren Besitzers (≠ nicht zwangsläufig gegen dessen Willen), z.B. kein Abhandenkommen bei der Veräußerung einer gemieteten oder geliehenen Sache
- Auch wenn keine Wahlmöglichkeit: Aber selbst durch Drohung erwirkte Besitzaufgabe noch freiwillig, erst bei körperlicher Gewalt („vis absoluta“) gleichkommender Drohung Abhandenkommen, z.B. Messer an Kehle (ähnelt strafrechtlicher Differenzierung der h.L. bei Raub und räuberischer Erpressung)
- Unfreiwilliger Verlust des mittelbaren Besitzes genügt nicht: z.B. Eigentümer vermietet Sache an Mieter und gibt sie ihm freiwillig heraus (Dritter kann dann von nichtberechtigtem Mieter Sache gutgläubig erwerben, da nur der mittelbare, nicht der unmittelbare Besitz des Eigentümers unfreiwillig verloren wurde, also kein Abhandenkommen vorliegt)
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In welchen Fällen ist ein Abhandenkommen ausgeschlossen?
Merke
- Kein Abhandenkommen bei Ermächtigung: Auch fiktive Ermächtigung (insb. § 56 HGB bei Ladenangestelltem)
- Kein Abhandenkommen bei Geld und Inhaberpapieren, § 935 II BGB
- Kein Abhandenkommen, wenn Verhalten von Rechtsordnung gebilligt (z.B. Wegnahme durch Gerichtsvollzieher, § 883 ZPO)
- Zu Grunde liegender Hoheitsakt muss nicht rechtmäßig, aber wirksam sein
Können Minderjährige freiwillig den unmittelbaren Besitz aufgeben oder ist darin immer ein Abhandenkommen zu sehen?
Merke
- Besitzaufgabe bei Minderjährigen immer Abhandenkommen
- Da Besitzaufgabe Realakt knüpft Unfreiwilligkeit an natürlichen Willen, also Einsichtsfähigkeit nach § 828 III BGB analog (≠ Geschäftsfähigkeit bei rechtsgeschäftlichem Willen)
- Aber bei Geschäftsunfähigen immer unfreiwillig
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Frage 1/7
Als einziger Nachkomme seines verstorbenen Opas O wird E dessen Erbe. O lebte weit weg von E, E hat O nie kennengelernt und weiß auch nichts vom Tod des O. Zu den Besitztümern des O gehört ein Sportwagen, der in der Einfahrt von Os Grundstück parkt. Dieb D bricht das Auto auf und veräußert es an den Gutgläubigen G. Welche Aussagen sind richtig?
G ist Eigentümer geworden.
Das Auto ist abhanden gekommen.
E hatte Besitz am Auto, bevor D es an sich nahm.
Das Auto war besitzlos, bevor D es an sich nahm.
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