- Zivilrecht
- Mobiliarsachenrecht
- Eigentumsübergang durch Rechtsgeschäft
Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten, §§ 932-934 BGB
Wenn der Veräußerer einer beweglichen Sache keine Verfügungsbefugnis hat, kann der Erwerber trotzdem Eigentum erwerben?
Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten, §§ 932-934 BGB
- Zur Überwindung fehlender Verfügungsbefugnis im Rahmen der Übereignung gem. §§ 929-931 BGB
- Im Interesse des Verkehrsschutzes: Erwerber soll sich auf Vermutung des § 1006 I 1 BGB verlassen dürfen
Welche Formen des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten werden unterschieden und nach welchen Normen richten sie sich?
Formen des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten, §§ 932-934 BGB
- Bei Übereignung durch Einigung und Übergabe gem. § 929 1 BGB
- Gutgläubiger Erwerb richtet sich nach § 932 StGB
- Bei Übereignung durch Abtretung eines Herausgabeanspruchs gem. §§ 929 1, 931 BGB
- Gutgläubiger Erwerb richtet sich nach § 933 StGB
- Bei Übereignung durch Besitzkonstitut gem. §§ 929 1, 930 BGB
- Gutgläubiger Erwerb richtet sich nach § 934 BGB
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Erwirbt der Erwerber beim gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten oder vom Eigentümer?
- Erwerb dann trotzdem vom Nichtberechtigten: z.B. Erwerber erwirbt Mietsache gutgläubig vom unberechtigt als Veräußerer auftretenden Mieter (nicht etwa vom Vermieter, der eigentlich Eigentümer ist)
Was sind die Tatbestandsvoraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs beweglicher Sachen?
Voraussetzungen
- Publizitätsträger / Rechtsscheinsträger
- Regelmäßig Besitzerwerb des Erwerbers erforderlich, §§ 929 1, 933, 934 Alt. 2 BGB
- Außer bei Abtretung eines Herausgabeanspruchs, wenn Veräußerer mittelbarer Besitzer, § 934 Alt. 1 BGB: Abtretung des Herausgabeanspruchs genügt
- Nicht aber, wenn kein Besitzmittlungsverhältnis, § 934 Alt. 2 BGB: Dann Besitzerwerb des Erwerbers erforderlich
- Keine Bösgläubigkeit des Erwerbers: Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis, dass Sache nicht Veräußerer gehört, § 932 II BGB
- Gutgläubigkeit widerleglich vermutet durch negative Formulierung des § 932 I 1 BGB („es sei denn, dass er […] nicht in gutem Glauben ist“)
- Geschützt ist nur guter Glaube an Eigentum des Veräußerers
- z.B. nicht Verfügungsbefugnis des Veräußerers: z.B. wenn Veräußerer erkennbar nicht Eigentümer, Glaube an Bestehen einer Verfügungsermächtigung gem. § 185 BGB nicht geschützt
- Aber Ausnahme bei Kaufleuten, § 366 HGB: Auch guter Glaube an Verfügungsbefugnis geschützt
- z.B. nicht Vertretungsmacht
- z.B. nicht Wirksamkeit dinglicher Einigung
- „Zustimmender Dritter“: Auch guter Glaube an Eigentümerstellung eines Dritten, der durch Verfügungsermächtigung gem. § 185 BGB zustimmt; aber nur an seine Eigentümerstellung, nicht an das Bestehen der Ermächtigung (Ermächtigung muss tatsächlich vorliegen)
- Zurechnung der Bösgläubigkeit von Vertretern gem. § 166 I BGB
- Kein Abhandenkommen, § 935 BGB
- Verkehrsgeschäft: Auf beiden Seiten der Übertragung wirtschaftlich verschiedene Personen beteiligt
- Voraussetzung jeder Gutglaubensvorschrift, da nur Drittschutz bezweckt (gilt auch für § 892 und §§ 2366 f. BGB)
- Regelmäßig liegen Verkehrsgeschäfte vor
- Es sei denn wirtschaftliche Identität zwischen Veräußerer und Erwerber
- Es sei denn Erbauseinandersetzung unter Miterben
Ist eine Kombination mehrerer gutgläubiger Erwerbstatbestände möglich?
Doppelt gutgläubiger Erwerb möglich: z.B. Erwerb vom Scheinerben (gutgläubiger Erwerb gem. § 2366 BGB zur Überwindung der fehlenden Erbenstellung) und Gegenstand gehörte gar nicht Erblasser (gutgläubiger Erwerb gem. §§ 932 ff. BGB zur Überwindung der fehlenden Verfügungsbefugnis)
Wenn ein Minderjähriger über eine Sache als Nichtberechtigter verfügt, ist dann ein gutgläubiger Erwerb möglich?
Verfügung Minderjähriger über fremde Sache
- Erwerber soll nur so gestellt werden, wie wenn Vorgestelltes den Tatsachen entspräche (z.B. bei zusätzlicher Minderjährigkeit des Berechtigten kein dinglicher Vertrag)
- Geschützt nur guter Glaube an Eigentum, nicht an Wirksamkeit des Geschäfts (z.B. wegen Volljährigkeit); Zweck ist nicht Erwerber zu stellen wie bei Richtigkeit der Vorstellung
Wie verhält es sich, wenn der Nichtberechtigte die Sache vom gutgläubigen Erwerber zurück erwirbt? Wird er Eigentümer trotz seiner Bösgläubigkeit?
Rückerwerb durch vormals Nichtberechtigten führt aufgrund der Berechtigung durch gutgläubigen Erwerb zu Berechtigung des vormals Nichtberechtigten
- h.M.: Wertungskorrektur, Eigentum soll unmittelbar an früheren Eigentümer zurückfallen, da Geschäft für den, den es angeht
- Dies würde Stellvertretung erfordern, hier aber kein Vertreterwille; Rechtssicherheit
- Fallgruppen: Jeweils nach gutgläubigem Erwerb
- Rückabwicklung des Kausalgeschäfts: Rückerwerb insb. nach mangelbedingtem Rücktritt des Käufers, da §§ 346 ff. BGB nach Schutzrichtung nicht Besserstellung des Rückerwerbers bezwecken
- Geplantes „hin und her“: Gutgläubiger Erwerb rechtsmissbräuchlich bewusst ausgenutzt, um bei Rückübereignung Eigentum zu erlangen
- Nur vorläufiger Eigentumserwerb
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Als einziger Nachkomme seines verstorbenen Opas O wird E dessen Erbe. O lebte weit weg von E, E hat O nie kennengelernt und weiß auch nichts vom Tod des O. Zu den Besitztümern des O gehört ein Sportwagen, der in der Einfahrt von Os Grundstück parkt. Dieb D bricht das Auto auf und veräußert es an den Gutgläubigen G. Welche Aussagen sind richtig?
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Ziad T.
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