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Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten, §§ 932-934 BGB

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Aktualisiert vor 28 Tagen

Wenn der Veräußerer einer beweglichen Sache keine Verfügungsbefugnis hat, kann der Erwerber trotzdem Eigentum erwerben?

Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten nach §§ 932-934 BGB ermöglicht es, die fehlende Verfügungsbefugnis des Veräußerers im Rahmen der Übereignung gemäß §§ 929-931 BGB zu überwinden.

Normalerweise scheitert eine Übereignung, wenn der Veräußerer nicht berechtigt ist, über die Sache zu verfügen. Die §§ 932-934 BGB durchbrechen diesen Grundsatz jedoch im Interesse des Verkehrsschutzes. Der Gedanke dahinter: Ein Erwerber soll sich auf die Vermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB verlassen dürfen. Wenn du also eine Sache von jemandem erwirbst, der sie besitzt, darfst du grundsätzlich davon ausgehen, dass dieser auch Eigentümer ist. Wenn der Veräußerer aber gar nicht verfügungsbefugt war und du dich auf die gesetzliche Vermutung verlassen hast, schützt dich das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen und lässt dich trotzdem Eigentum erwerben.

Der gutgläubige Erwerb dient also dem Verkehrsschutz und ermöglicht den Eigentumserwerb trotz fehlender Verfügungsbefugnis des Veräußerers.

Merke

Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten, §§ 932-934 BGB

  • Zur Überwindung fehlender Verfügungsbefugnis im Rahmen der Übereignung gem. §§ 929-931 BGB
  • Im Interesse des Verkehrsschutzes: Erwerber soll sich auf Vermutung des § 1006 I 1 BGB verlassen dürfen

Welche Formen des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten werden unterschieden und nach welchen Normen richten sie sich?

Je nachdem, auf welche Weise die Übereignung erfolgt, richtet sich der gutgläubige Erwerb nach unterschiedlichen Normen. Die §§ 932-934 BGB unterscheiden drei Formen des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten, die jeweils an die verschiedenen Übereignungsarten anknüpfen.

Wird die Übereignung durch Einigung und Übergabe gemäß § 929 S. 1 BGB vorgenommen, also durch die klassische Übergabe von Hand zu Hand, richtet sich der gutgläubige Erwerb nach § 932 BGB. Dies ist der praktisch häufigste Fall.

Erfolgt hingegen die Übereignung durch Abtretung eines Herausgabeanspruchs gemäß §§ 929 S. 1, 931 BGB, findet § 933 BGB Anwendung. Wird schließlich die Übereignung durch Besitzkonstitut gemäß §§ 929 S. 1, 930 BGB vollzogen, also wenn der Veräußerer die Sache behält und nur mittelbarer Besitzer wird, greift § 934 BGB.

Die Zuordnung zur richtigen Norm ist entscheidend, weil die Voraussetzungen für den gutgläubigen Erwerb je nach Übereignungsform unterschiedlich streng ausgestaltet sind. Merke dir: § 932 BGB für die Übergabe, § 933 BGB für die Abtretung des Herausgabeanspruchs, § 934 BGB für das Besitzkonstitut.

Merke

Formen des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten, §§ 932-934 BGB

  • Bei Übereignung durch Einigung und Übergabe gem. § 929 1 BGB

    • Gutgläubiger Erwerb richtet sich nach § 932 StGB

  • Bei Übereignung durch Abtretung eines Herausgabeanspruchs gem. §§ 929 1, 931 BGB

    • Gutgläubiger Erwerb richtet sich nach § 933 StGB

  • Bei Übereignung durch Besitzkonstitut gem. §§ 929 1, 930 BGB

    • Gutgläubiger Erwerb richtet sich nach § 934 BGB

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Erwirbt der Erwerber beim gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten oder vom Eigentümer?

Beim gutgläubigen Erwerb stellt sich die Frage, von wem der Erwerber rechtlich gesehen das Eigentum erwirbt. Der Erwerber erwirbt dabei vom Nichtberechtigten, nicht etwa vom wahren Eigentümer.

Ein Beispiel verdeutlicht dies: Stell dir vor, ein Mieter veräußert eine von ihm besessene Mietsache, z.B. einen Mietwagen, die eigentlich dem Vermieter gehört. Der Erwerber, der gutgläubig davon ausgeht, der Mieter sei Eigentümer, erwirbt das Eigentum dann vom Mieter als dem Nichtberechtigten. Er erwirbt gerade nicht vom Vermieter, obwohl dieser der eigentliche Eigentümer ist.

Diese Konstruktion hat praktische Bedeutung: Der gutgläubige Erwerb ersetzt nicht etwa eine fehlende Zustimmung des wahren Eigentümers, sondern überwindet die fehlende Verfügungsbefugnis des Veräußerers kraft Gesetzes. Der wahre Eigentümer verliert sein Eigentum, ohne an dem Rechtsgeschäft beteiligt gewesen zu sein.

Der gutgläubige Erwerb ist also ein Erwerb vom Nichtberechtigten, nicht vom wahren Eigentümer.

Merke
  • Erwerb dann trotzdem vom Nichtberechtigten: z.B. Erwerber erwirbt Mietsache gutgläubig vom unberechtigt als Veräußerer auftretenden Mieter (nicht etwa vom Vermieter, der eigentlich Eigentümer ist)

Was sind die Tatbestandsvoraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs beweglicher Sachen?

Der gutgläubige Erwerb beweglicher Sachen hat vier Tatbestandsvoraussetzungen in seinem Prüfungsschema.

Erstens muss ein Publizitätsträger beziehungsweise Rechtsscheinsträger vorliegen. Regelmäßig ist dafür ein Besitzerwerb des Erwerbers erforderlich, wie sich aus §§ 929 S. 1, 933, 934 Alt. 2 BGB ergibt. Eine Ausnahme gilt bei der Abtretung eines Herausgabeanspruchs, wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer ist, § 934 Alt. 1 BGB. In diesem Fall genügt bereits die Abtretung des Herausgabeanspruchs. Besteht hingegen kein Besitzmittlungsverhältnis, greift § 934 Alt. 2 BGB, und es ist doch ein Besitzerwerb des Erwerbers erforderlich.

Zweitens darf keine Bösgläubigkeit des Erwerbers vorliegen. Bösgläubig ist der Erwerber nach § 932 Abs. 2 BGB, wenn er Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon hat, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Die Gutgläubigkeit wird dabei widerleglich vermutet, was sich aus der negativen Formulierung des § 932 Abs. 1 S. 1 BGB ergibt, der formuliert „es sei denn, dass er [...] nicht in gutem Glauben ist". Geschützt ist allerdings nur der gute Glaube an das Eigentum des Veräußerers. Nicht geschützt ist hingegen der Glaube an die Verfügungsbefugnis des Veräußerers. Wenn der Veräußerer also erkennbar nicht Eigentümer ist, wird der Glaube an das Bestehen einer Verfügungsermächtigung gemäß § 185 BGB nicht geschützt. Eine Ausnahme gilt bei Kaufleuten nach § 366 HGB, wo auch der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis geschützt ist. Ebenfalls nicht geschützt ist der gute Glaube an die Vertretungsmacht oder an die Wirksamkeit der dinglichen Einigung. Bei einem sogenannten zustimmenden Dritten ist auch der gute Glaube an die Eigentümerstellung eines Dritten geschützt, der durch Verfügungsermächtigung gemäß § 185 BGB zustimmt. Allerdings nur an seine Eigentümerstellung, nicht an das Bestehen der Ermächtigung selbst, denn die Ermächtigung muss tatsächlich vorliegen. Die Bösgläubigkeit von Vertretern wird dem Erwerber gemäß § 166 Abs. 1 BGB zugerechnet.

Drittens darf kein Abhandenkommen im Sinne des § 935 BGB vorliegen.

Viertens muss ein Verkehrsgeschäft gegeben sein. Das bedeutet, dass auf beiden Seiten der Übertragung wirtschaftlich verschiedene Personen beteiligt sein müssen. Diese Voraussetzung gilt für jede Gutglaubensvorschrift, da nur Drittschutz bezweckt ist, was auch für § 892 BGB und §§ 2366 f. BGB gilt. Regelmäßig liegen Verkehrsgeschäfte vor. Kein Verkehrsgeschäft liegt jedoch vor bei wirtschaftlicher Identität zwischen Veräußerer und Erwerber oder bei einer Erbauseinandersetzung unter Miterben.

Für den gutgläubigen Erwerb brauchst du also: Rechtsscheinsträger, keine Bösgläubigkeit, kein Abhandenkommen und ein Verkehrsgeschäft.

Merke

Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs

  1. Publizitätsträger / Rechtsscheinsträger

    • Regelmäßig Besitzerwerb des Erwerbers erforderlich, §§ 929 1, 933, 934 Alt. 2 BGB

    • Außer bei Abtretung eines Herausgabeanspruchs, wenn Veräußerer mittelbarer Besitzer, § 934 Alt. 1 BGB: Abtretung des Herausgabeanspruchs genügt

      • Nicht aber, wenn kein Besitzmittlungsverhältnis, § 934 Alt. 2 BGB: Dann Besitzerwerb des Erwerbers erforderlich

  2. Keine Bösgläubigkeit des Erwerbers, § 932 II BGB

    • Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis, dass Sache nicht Veräußerer gehört, § 932 II BGB

    • Gutgläubigkeit widerleglich vermutet durch negative Formulierung des § 932 I 1 BGB (es sei denn, dass er […] nicht in gutem Glauben ist“)

    • Geschützt ist nur guter Glaube an Eigentum des Veräußerers

      • z.B. nicht Verfügungsbefugnis des Veräußerers: z.B. wenn Veräußerer erkennbar nicht Eigentümer, Glaube an Bestehen einer Verfügungsermächtigung gem. § 185 BGB nicht geschützt

        • Aber Ausnahme bei Kaufleuten, § 366 HGB: Auch guter Glaube an Verfügungsbefugnis geschützt

      • z.B. nicht Vertretungsmacht

      • z.B. nicht Wirksamkeit dinglicher Einigung

    • Zustimmender Dritter“: Auch guter Glaube an Eigentümerstellung eines Dritten, der durch Verfügungsermächtigung gem. § 185 BGB zustimmt; aber nur an seine Eigentümerstellung, nicht an das Bestehen der Ermächtigung (Ermächtigung muss tatsächlich vorliegen)

    • Zurechnung der Bösgläubigkeit von Vertretern gem. § 166 I BGB

  3. Kein Abhandenkommen, § 935 BGB

  4. Verkehrsgeschäft: Auf beiden Seiten der Übertragung wirtschaftlich verschiedene Personen beteiligt

    • Voraussetzung jeder Gutglaubensvorschrift, da nur Drittschutz bezweckt (gilt auch für § 892 und §§ 2366 f. BGB)

    • Regelmäßig liegen Verkehrsgeschäfte vor

      • Es sei denn wirtschaftliche Identität zwischen Veräußerer und Erwerber

      • Es sei denn Erbauseinandersetzung unter Miterben

Ist eine Kombination mehrerer gutgläubiger Erwerbstatbestände möglich?

Eine interessante Konstellation ergibt sich, wenn gleich zwei Mängel dem Eigentumserwerb entgegenstehen. Hier stellt sich die Frage, ob eine Kombination mehrerer gutgläubiger Erwerbstatbestände möglich ist.

Die Antwort lautet: Ja, ein doppelt gutgläubiger Erwerb ist möglich. Das bedeutet, dass der Erwerber sich auf mehrere Gutglaubensvorschriften gleichzeitig stützen kann, um verschiedene rechtliche Hindernisse zu überwinden.

Ein anschauliches Beispiel hierfür ist der Erwerb vom Scheinerben. Stell dir vor, jemand tritt als Erbe auf und veräußert einen Gegenstand aus dem vermeintlichen Nachlass. In Wahrheit ist er aber gar nicht Erbe, und zusätzlich gehörte der Gegenstand nicht einmal dem Erblasser, sondern einem Dritten. Hier liegen also zwei Mängel vor: Erstens die fehlende Erbenstellung des Veräußerers und zweitens die fehlende Verfügungsbefugnis, weil der Erblasser selbst nicht Eigentümer war.

Der gutgläubige Erwerber kann in dieser Situation beide Hindernisse überwinden, aber aufgrund verschiedener Gutglaubensvorschriften. Zur Überwindung der fehlenden Erbenstellung greift der gutgläubige Erwerb gemäß § 2366 BGB, der den guten Glauben an die Richtigkeit des Erbscheins schützt. Zur Überwindung der fehlenden Verfügungsbefugnis, weil der Gegenstand gar nicht dem Erblasser gehörte, greifen zusätzlich die §§ 932 ff. BGB.

Beim doppelt gutgläubigen Erwerb können also mehrere Gutglaubensvorschriften kumulativ angewendet werden, um verschiedene rechtliche Mängel zu überwinden.

Merke

Doppelt gutgläubiger Erwerb möglich: z.B. Erwerb vom Scheinerben (gutgläubiger Erwerb gem. § 2366 BGB zur Überwindung der fehlenden Erbenstellung) und Gegenstand gehörte gar nicht Erblasser (gutgläubiger Erwerb gem. §§ 932 ff. BGB zur Überwindung der fehlenden Verfügungsbefugnis)

Wenn ein Minderjähriger über eine Sache als Nichtberechtigter verfügt, ist dann ein gutgläubiger Erwerb möglich?

Bei der Verfügung eines Minderjährigen über eine fremde Sache stellt sich eine besondere Frage: Kann der Erwerber gutgläubig Eigentum erwerben, obwohl der minderjährige Veräußerer selbst eigentlich nicht wirksam verfügen kann?

Die Antwort ergibt sich aus dem Schutzzweck der Gutglaubensvorschriften. Der Erwerber soll nur so gestellt werden, wie wenn das Vorgestellte den Tatsachen entspräche. Das bedeutet konkret: Wenn der Erwerber glaubt, der Minderjährige sei Eigentümer, wird er so behandelt, als wäre der Minderjährige tatsächlich Eigentümer. Aber auch ein minderjähriger Eigentümer könnte ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters keinen wirksamen dinglichen Vertrag schließen. Der gutgläubige Erwerb scheitert daher in dieser Konstellation.

Das überzeugt, weil die §§ 932 ff. BGB nur den guten Glauben an das Eigentum des Veräußerers schützen, nicht jedoch den guten Glauben an die Wirksamkeit des Geschäfts. Wenn du also davon ausgehst, dass dein minderjähriger Vertragspartner volljährig sei, wird dieser Irrtum nicht geschützt. Der Zweck der Gutglaubensvorschriften ist eben nicht, den Erwerber so zu stellen, als wären alle seine Vorstellungen richtig, sondern nur, die fehlende Eigentümerstellung zu überwinden.

Der gute Glaube ersetzt also nur das fehlende Eigentum, nicht aber andere Wirksamkeitsvoraussetzungen wie die Geschäftsfähigkeit.

Merke

Verfügung Minderjähriger über fremde Sache

  • Erwerber soll nur so gestellt werden, wie wenn Vorgestelltes den Tatsachen entspräche (z.B. bei zusätzlicher Minderjährigkeit des Berechtigten kein dinglicher Vertrag)

    • Geschützt nur guter Glaube an Eigentum, nicht an Wirksamkeit des Geschäfts (z.B. wegen Volljährigkeit); Zweck ist nicht Erwerber zu stellen wie bei Richtigkeit der Vorstellung

Wie verhält es sich, wenn der Nichtberechtigte die Sache vom gutgläubigen Erwerber zurück erwirbt? Wird er Eigentümer trotz seiner Bösgläubigkeit?

Eine knifflige Konstellation ergibt sich, wenn der ursprünglich Nichtberechtigte die Sache vom gutgläubigen Erwerber zurück erwirbt. Wird er trotz seiner Bösgläubigkeit Eigentümer?

Auf den ersten Blick scheint die Antwort klar: Der gutgläubige Erwerber ist durch seinen Erwerb Eigentümer geworden. Wenn er die Sache nun an den vormals Nichtberechtigten zurückübereignet, verfügt er als Berechtigter. Der Rückerwerb durch den vormals Nichtberechtigten führt also aufgrund der durch den gutgläubigen Erwerb eingetretenen Berechtigung dazu, dass auch der vormals Nichtberechtigte nun berechtigt wäre.

Dieses Ergebnis erscheint jedoch unbillig, weshalb die herrschende Meinung eine Wertungskorrektur vornimmt. Nach dieser Ansicht soll das Eigentum unmittelbar an den früheren Eigentümer zurückfallen. Begründet wird dies damit, dass es ein "Geschäft für den, den es angeht" sei. Der vormals Nichtberechtigte handele also in Vertretung für den früheren Eigentümer.

Gegen diese Wertungskorrektur spricht allerdings, dass sie eine Stellvertretung erfordern würde. Bei der Rückübereignung fehlt es jedoch an einem Vertreterwillen des gutgläubigen Erwerbers, der ja gerade für sich selbst und nicht für den ursprünglichen Eigentümer handeln will. Zudem sprechen Gesichtspunkte der Rechtssicherheit gegen eine solche Korrektur.

Die Wertungskorrektur greift nach der herrschenden Meinung jedenfalls in bestimmten Fallgruppen, jeweils nach erfolgtem gutgläubigem Erwerb. Die erste Fallgruppe betrifft die Rückabwicklung des Kausalgeschäfts. Ein Rückerwerb kommt insbesondere nach mangelbedingtem Rücktritt des Käufers in Betracht. Hier ist die Korrektur angezeigt, da die §§ 346 ff. BGB nach ihrer Schutzrichtung nicht die Besserstellung des Rückerwerbers bezwecken. Die zweite Fallgruppe erfasst das geplante „hin und her". Hier wird der gutgläubige Erwerb rechtsmissbräuchlich bewusst ausgenutzt, um bei der Rückübereignung Eigentum zu erlangen. Auch bei anderen Formen eines nur vorläufigen Eigentumserwerbs kann ein Rückerwerb stattfinden.

Beim Rückerwerb durch den vormals Nichtberechtigten kann also trotz formaler Berechtigung des Veräußerers eine Wertungskorrektur zugunsten des ursprünglichen Eigentümers eingreifen.

Merke

Rückerwerb durch vormals Nichtberechtigten führt aufgrund der Berechtigung durch gutgläubigen Erwerb zu Berechtigung des vormals Nichtberechtigten

  • h.M.: Wertungskorrektur, Eigentum soll unmittelbar an früheren Eigentümer zurückfallen, da Geschäft für den, den es angeht

    • Dies würde Stellvertretung erfordern, hier aber kein Vertreterwille; Rechtssicherheit

    • Fallgruppen: Jeweils nach gutgläubigem Erwerb

      • Rückabwicklung des Kausalgeschäfts: Rückerwerb insb. nach mangelbedingtem Rücktritt des Käufers, da §§ 346 ff. BGB nach Schutzrichtung nicht Besserstellung des Rückerwerbers bezwecken

      • Geplantes „hin und her“: Gutgläubiger Erwerb rechtsmissbräuchlich bewusst ausgenutzt, um bei Rückübereignung Eigentum zu erlangen

      • Nur vorläufiger Eigentumserwerb

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Frage 1/8

Als einziger Nachkomme seines verstorbenen Opas O wird E dessen Erbe. O lebte weit weg von E, E hat O nie kennengelernt und weiß auch nichts vom Tod des O. Zu den Besitztümern des O gehört ein Sportwagen, der in der Einfahrt von Os Grundstück parkt. Dieb D bricht das Auto auf und veräußert es an den Gutgläubigen G. Welche Aussagen sind richtig?

G ist Eigentümer geworden.
Das Auto ist abhanden gekommen.
E hatte Besitz am Auto, bevor D es an sich nahm.
Das Auto war besitzlos, bevor D es an sich nahm.
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