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Haftung für Verrichtungsgehilfen, § 831 BGB
Wie ist im Deliktsrecht die Verantwortlichkeit für Dritte ausgestaltet? Wo liegen die Unterschiede zu § 278 I BGB?
Im Deliktsrecht ist die Verantwortlichkeit für das Handeln Dritter grundlegend anders ausgestaltet als im Vertragsrecht. § 831 BGB regelt die deliktische Haftung für Verrichtungsgehilfen und stellt dabei eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar.
Der entscheidende Unterschied zu § 278 Abs. 1 BGB liegt im Haftungsgrund: Während § 278 Abs. 1 BGB im vertraglichen Bereich eine echte Zurechnung fremden Verschuldens vorsieht, geht § 831 BGB einen anderen Weg. Die Norm begründet keine Zurechnung, sondern eine eigene Anspruchsgrundlage als Haftungsnorm für vermutetes eigenes Organisationsverschulden des Geschäftsherrn. Der Geschäftsherr haftet also nicht deshalb, weil ihm das Fehlverhalten seines Gehilfen zugerechnet wird, sondern weil er selbst eine Pflicht verletzt hat.
Diese eigene Pflichtverletzung liegt insbesondere bei der Auswahl und Überwachung von Angestellten. Der Geschäftsherr muss sicherstellen, dass er geeignete Personen für die jeweilige Verrichtung auswählt und diese auch angemessen kontrolliert. Versäumt er dies und verursacht der Verrichtungsgehilfe einen Schaden, trifft ihn der Vorwurf, durch mangelnde Sorgfalt bei Organisation seines Betriebs den Schaden ermöglicht zu haben.
§ 831 BGB ist eine eigenständige Anspruchsgrundlage für vermutetes eigenes Organisationsverschulden, keine Zurechnungsnorm wie § 278 Abs. 1 BGB.
Haftung für Verrichtungsgehilfen, § 831 BGB: Eigene Anspruchsgrundlage für vermutetes eigenes Organisationsverschulden, insb. bei der Auswahl und Überwachung von Angestellten
- Zurechnung des Verschuldens wie bei § 278 I BGB
Muss der Anspruchsteller bei § 831 BGB das Vorliegen des Verschuldens beweisen?
Bei § 831 BGB muss der Anspruchsteller das Verschulden des Geschäftsherrn nicht beweisen. Das Gesetz arbeitet hier mit einer Vermutung des Organisationsverschuldens.
Das bedeutet konkret: Sobald feststeht, dass ein Verrichtungsgehilfe in Ausführung der Verrichtung einen Schaden verursacht hat, wird das Verschulden des Geschäftsherrn vermutet. Der Geschädigte muss also nicht nachweisen, dass der Geschäftsherr bei der Auswahl oder Überwachung seines Gehilfen nachlässig war.
Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar. Der Geschäftsherr hat die Möglichkeit zur Exkulpation nach § 831 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB. Er kann sich also entlasten, indem er beweist, dass er bei der Auswahl und Überwachung des Verrichtungsgehilfen die erforderliche Sorgfalt beachtet hat.
Bei § 831 BGB wird das Verschulden vermutet, der Geschäftsherr kann sich aber exkulpieren.
Vermutung des Organisationsverschuldens
- Verschulden vermutet
- Exkulpation möglich, § 831 I 2 Hs. 1 BGB
Welche Tatbestandsvoraussetzungen hat der Anspruch aus § 831 BGB?
Der Anspruch aus § 831 BGB setzt mehrere Tatbestandsvoraussetzungen voraus, die systematisch zu prüfen sind.
Erstens muss es sich bei dem Schädiger um einen Verrichtungsgehilfen des Geschäftsherrn handeln. Das ist eine Person, die mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und dabei dessen Weisungen unterworfen ist. Der Geschäftsherr muss also die Tätigkeit jederzeit untersagen oder beschränken sowie nach Zeit und Umfang bestimmen können. Der Verrichtungsgehilfe muss dabei nicht genau bestimmt bezeichnet werden, wenn nur klar ist, dass jeder in Frage kommende (z.B. Mitarbeiter) Verrichtungsgehilfe ist. Der Erfüllungsgehilfe nach § 278 Abs. 1 BGB muss dagegen nicht zwangsläufig weisungsgebunden sein. Beim Verrichtungsgehilfen ist die Weisungsgebundenheit aber gerade konstitutiv. Unschädlich ist es, wenn der Verrichtungsgehilfe selbst nicht deliktsfähig ist, etwa weil er minderjährig ist.
Zweitens muss der Verrichtungsgehilfe eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige Handlung im Sinne der §§ 823 ff. BGB begangen haben. Ein Verschulden des Verrichtungsgehilfen ist dabei nicht erforderlich, da § 831 BGB ja gerade an das vermutete Organisationsverschulden des Geschäftsherrn anknüpft.
Die Handlung muss drittens in Ausführung der Verrichtung erfolgt sein. Stell dir vor, ein Malergehilfe schmeißt beim Streichen versehentlich einen Farbeimer um und beschädigt dadurch den Teppich des Kunden – das geschieht in Ausführung der Verrichtung. Davon abzugrenzen sind Handlungen, die nur bei Gelegenheit der Verrichtung vorgenommen werden. Wenn derselbe Malergehilfe den Kunden bestiehlt, nutzt er zwar die Gelegenheit, die sich durch seine Tätigkeit ergibt, handelt aber nicht mehr in Ausführung seiner eigentlichen Verrichtung. Für solche Handlungen haftet der Geschäftsherr nicht nach § 831 BGB.
Schließlich darf viertens keine Exkulpation nach § 831 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB durch den Geschäftsherr vorliegen. Der Geschäftsherr kann sich entlasten, wenn er nachweist, dass er bei der Auswahl und Kontrolle des Verrichtungsgehilfen die erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Bei Betrieben kommt ein dezentralisierter Entlastungsbeweis in Betracht: Der Geschäftsherr kann die Auswahl und Überwachung auf leitende Angestellte delegieren, muss dann aber seinerseits diese leitenden Angestellten sorgfältig auswählen und überwachen. Zusätzlich muss auch der leitende Angestellte selbst bei der Auswahl und Überwachung sorgfältig vorgegangen sein. Bei der Produzentenhaftung gelten besondere Anforderungen: Der Hersteller muss entweder einen einzelnen Arbeitnehmer bezeichnen und sich für diesen exkulpieren, was regelmäßig unmöglich ist, oder er muss sich für jeden einzelnen Arbeitnehmer exkulpieren.
§ 831 BGB erfordert einen weisungsgebundenen Verrichtungsgehilfen, dessen tatbestandsmäßige rechtswidrige Handlung in Ausführung der Verrichtung erfolgte, ohne dass dem Geschäftsherrn die Exkulpation gelingt.
Voraussetzungen
- Verrichtungsgehilfe: Mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig und dabei dessen Weisungen unterworfen (Geschäftsherr kann Tätigkeit jederzeit untersagen, beschränken, nach Zeit und Umfang bestimmen); muss nicht bestimmt bezeichnet werden, wenn klar ist, dass jeder in Frage kommende Verrichtungsgehilfe ist
- Erfüllungsgehilfe, § 278 I BGB: Nicht zwangsläufig weisungsgebunden
- Unschädlich, wenn Verrichtungsgehilfe nicht deliktsfähig
- Tatbestandsmäßige, rechtswidrige Handlung des Verrichtungsgehilfen i.S.d. §§ 823 ff. BGB (kein Verschulden des Verrichtungsgehilfen erforderlich)
- In Ausführung der Verrichtung: z.B. Malergehilfe schmeißt Farbeimer um
- Bei Gelegenheit: z.B. nicht wenn Kunde bestohlen
- Keine Exkulpation, § 831 I 2 Hs 1 BGB: Dass sorgfältige Auswahl und Kontrolle
- Bei Betrieben dezentralisierter Entlastungsbeweis: Geschäftsherr kann Auswahl und Überwachung delegieren, muss dann aber leitenden Angestellten sorgfältig auswählen und überwachen und leitendender Angestellter muss auch selbst sorgfältig auswählen und überwachen
- Bei Produzentenhaftung muss entweder einzelner Arbeitnehmer bezeichnet und für diesen exkulpiert werden (regelmäßig unmöglich), oder für jeden einzelnen Arbeitnehmer exkulpieren
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Aufgrund einer guten Auftragslage stellt Malermeister M den unqualifizierten Studenten S ein. S soll das Wohnhaus des Kunden K streichen, während M sich auf einer anderen Baustelle befindet. Dabei verursacht S versehentlich einen Schaden, als er einen Farbeimer auf ein ordnungsgemäß abgestelltes Auto wirft. Da bei S nichts zu holen ist, will K Schadensersatz von M. Hat er einen Anspruch aus §§ 823 ff. BGB?
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