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Haftungssystematik im EBV
Die Haftungssystematik im EBV differenziert nach der Redlichkeit des Besitzers und bestimmt, welche Ansprüche der Eigentümer gegen den Besitzer geltend machen kann. §§ 987 ff. BGB unterscheiden zwischen dem redlichen Besitzer (gutgläubig und unverklagt), dem unredlichen Besitzer (bösgläubig oder verklagt) und dem deliktischen Besitzer (§ 992 BGB). Je nach Kategorie variieren die Rechtsfolgen erheblich: Während der redliche Besitzer weitgehend durch die Sperrwirkung des EBV geschützt ist, haftet der unredliche Besitzer auf Schadensersatz und Nutzungsherausgabe. Diese Systematik ist ein Klassiker in Klausur und Examen. Auf dieser Seite lernst du die Haftungsabstufungen und ihre Voraussetzungen.
Wie haftet der redliche Besitzer im EBV trotz seiner Redlichkeit?
Der redliche Besitzer – also der gutgläubige und unverklagte Besitzer – genießt im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis eine weitreichende Privilegierung. Doch auch er haftet in einem eng begrenzten Bereich.
Die einzige Haftung des redlichen Besitzers ergibt sich aus § 993 Abs. 1 BGB und betrifft die Herausgabe von Übermaßfrüchten. Übermaßfrüchte sind solche Früchte, die über die normale Erträge hinaus gezogen werden. Stell dir vor, jemand besitzt gutgläubig ein landwirtschaftliches Grundstück und bewirtschaftet es ordnungsgemäß. Wenn er jedoch zusätzlich eine intensive Sonderkultivierung betreibt – etwa durch übermäßige Düngung oder mehrfache Ernte pro Jahr, die über die übliche Bewirtschaftung hinausgeht und den Boden auslaugt – dann muss er diese Mehrerträge herausgeben.
Im Übrigen greift die Sperrwirkung des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses zugunsten des redlichen Besitzers. Das bedeutet: Für alle anderen Ansprüche – sei es auf Schadensersatz, auf Herausgabe regulärer Nutzungen oder auf Bereicherungsausgleich – ist der redliche Besitzer geschützt. Der Eigentümer kann ihn insoweit nicht in Anspruch nehmen.
Der redliche Besitzer haftet also nur für Übermaßfrüchte nach § 993 Abs. 1 BGB, ansonsten schützt ihn die Sperrwirkung.
Haftung des redlichen Besitzers (gutgläubig und unverklagt)
- Nur Herausgabe von Übermaßfrüchten, § 993 I BGB: Die über normale Ernte hinaus gezogen werden
- Im Übrigen Sperrwirkung des EBV
Wie haftet der redliche Besitzer, wenn er den Besitz unentgeltlich erlangt hat?
Der redliche Besitzer wird grundsätzlich durch die Sperrwirkung des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses geschützt. Eine wichtige Ausnahme besteht jedoch für den redlichen unentgeltlichen Besitzer.
Hat der redliche Besitzer den Besitz unentgeltlich erlangt, etwa durch Schenkung, haftet er nach § 988 BGB auf Nutzungsherausgabe. Die Vorschrift enthält dabei eine Rechtsfolgenverweisung auf das Bereicherungsrecht der §§ 818 ff. BGB. Das bedeutet: Der unentgeltliche Besitzer muss die gezogenen Nutzungen nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen herausgeben. Er kann sich also beispielsweise auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen, wenn er durch die Nutzungen nicht mehr bereichert ist.
Nach der Rechtsprechung wird § 988 BGB zudem analog auf den rechtsgrundlosen Besitzer angewendet. Rechtsgrundlos ist der Besitz insbesondere dann, wenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft unwirksam ist, etwa weil der Kaufvertrag angefochten wurde. In diesem Fall steht der Besitzer wertungsmäßig dem unentgeltlichen Besitzer gleich, weil auch er keinen schützenswerten Rechtsgrund für seinen Besitz vorweisen kann.
Der redliche unentgeltliche Besitzer haftet also nach § 988 BGB auf Nutzungsherausgabe nach bereicherungsrechtlichen Maßstäben.
Haftung des redlichen unentgeltlichen Besitzers
- Nutzungsherausgabe, § 988 BGB
- Rechtsfolgenverweisung auf Bereicherungsrecht, §§ 818 ff. BGB
- Rspr.: Analoge Anwendung des § 988 BGB auf rechtsgrundlosen Besitzer
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Wie haftet der unredliche Besitzer im EBV?
Der unredliche Besitzer steht im Gegensatz zum redlichen Besitzer und unterliegt einer deutlich strengeren Haftung im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Unredlich ist ein Besitzer, wenn er bösgläubig ist oder wenn er verklagt wurde, also nach Rechtshängigkeit.
Bösgläubigkeit liegt vor, wenn der Besitzer weiß oder wissen müsste, dass er kein Recht zum Besitz hat. Verklagt bedeutet, dass der Eigentümer bereits eine Herausgabeklage erhoben hat und diese rechtshängig geworden ist – ab diesem Zeitpunkt kann sich auch ein zuvor gutgläubiger Besitzer nicht mehr auf seine Redlichkeit berufen.
Die Haftung des unredlichen Besitzers erstreckt sich auf zwei Bereiche. Erstens haftet er auf Schadensersatz wegen unredlichen Besitzes nach §§ 989 ff. BGB. Hat er also die Sache beschädigt oder zerstört, muss er dem Eigentümer den entstandenen Schaden ersetzen. Zweitens haftet er auf Nutzungsherausgabe wegen unredlichen Besitzes nach §§ 987 ff. BGB. Die Früchte und sonstigen Nutzungen, die er aus der Sache gezogen hat, muss er an den Eigentümer herausgeben.
Der unredliche Besitzer – also der bösgläubige oder verklagte Besitzer – haftet somit sowohl auf Schadensersatz als auch auf Nutzungsherausgabe.
Haftung des unredlichen Besitzers (bösgläubig bzw. verklagt, d.h. nach Rechtshängigkeit)
- Schadensersatz wegen unredlichen Besitzes, §§ 989 ff. BGB
- Nutzungsherausgabe wegen unredlichen Besitzes, §§ 987 ff. BGB
Wie haftet der deliktische Besitzer im EBV?
Der deliktische Besitzer nimmt innerhalb der Haftungssystematik des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses eine Sonderstellung ein. Seine Haftung richtet sich nach § 992 BGB und knüpft an die Art des Besitzerwerbs an.
Deliktischer Besitzer ist, wer den Besitz durch verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 BGB oder durch eine Straftat erlangt hat. Verbotene Eigenmacht liegt vor, wenn jemand dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört. Bei den Straftaten kommen insbesondere Nötigung gemäß § 240 StGB, Diebstahl gemäß § 242 StGB, Raub gemäß §§ 249 ff. StGB, Erpressung gemäß § 253 StGB, Hehlerei gemäß § 259 StGB und Betrug gemäß § 263 StGB in Betracht.
Die entscheidende Rechtsfolge des § 992 BGB besteht darin, dass das allgemeine Deliktsrecht der §§ 823 ff. BGB anwendbar wird. Die Sperrwirkung des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses greift hier also nicht – der Eigentümer kann den deliktischen Besitzer nach den allgemeinen deliktischen Vorschriften in Anspruch nehmen.
Umstritten ist allerdings, ob bei der verbotenen Eigenmacht zusätzlich ein Verschulden erforderlich ist. Der Wortlaut des § 992 BGB verlangt dies nicht ausdrücklich. Nach vorzugswürdiger Ansicht ist jedoch auch bei der verbotenen Eigenmacht ein Verschulden vorauszusetzen. Dafür spricht, dass § 992 BGB die verbotene Eigenmacht gemeinsam mit der Straftat nennt, die ihrerseits stets schuldhaft begangen sein muss. Außerdem entspricht dieses Ergebnis der Regelungssystematik der §§ 987 ff. BGB, die gerade den redlichen, unverklagten Besitzer privilegieren wollen – wer ohne Verschulden handelt, verdient ebenfalls einen gewissen Schutz.
Der deliktische Besitzer haftet nach § 992 BGB uneingeschränkt nach Deliktsrecht.
Deliktischer Besitzer, § 992 BGB
- Bei Besitzerwerb durch verbotene Eigenmacht, § 858 BGB
- Bei Besitzerwerb durch Straftat: Insb. Nötigung gem. § 240 StGB, Diebstahl gem. § 242 StGB, Raub gem. §§ 249 ff. StGB, Erpressung gem. § 253 StGB, Hehlerei gem. § 259 StGB und Betrug gem. § 263 StGB
- Deliktsrecht, §§ 823 ff. BGB, anwendbar
- Zusätzlich Verschulden vorausgesetzt bei verbotener Eigenmacht für § 992 BGB (entgegen Wortlaut)
- Gemeinsam genannt mit Straftat, die stets schuldhaft begangen sein muss; Regelungssystematik der §§ 987 ff. BGB, die gerade redlichen, unverklagten Besitzer privilegieren wollen
Welche Gegenansprüche hat der Besitzer ggü. dem Eigentümer im EBV?
Im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis stehen dem Besitzer auch Gegenansprüche gegen den Eigentümer zu. Diese Gegenansprüche sind systematisch als Ausgleich dafür gedacht, dass der Besitzer die Sache herausgeben muss.
Der zentrale Gegenanspruch ist der Verwendungsersatzanspruch nach §§ 994 ff. BGB. Hat der Besitzer Verwendungen auf die Sache gemacht, die er nach § 985 BGB herausgeben muss, kann er vom Eigentümer Ersatz dieser Aufwendungen verlangen. Verwendungen sind dabei alle Vermögensaufwendungen, die der Besitzer zugunsten der Sache tätigt. Denke etwa an Reparaturen, Renovierungen oder sonstige Investitionen in die Sache. Wenn du beispielsweise ein Auto besitzt, das sich später als fremdes Eigentum herausstellt, und du in der Zwischenzeit die Bremsen hast reparieren lassen, kannst du diese Kosten grundsätzlich vom Eigentümer ersetzt verlangen.
Die §§ 994 ff. BGB differenzieren dabei nach der Art der Verwendung und der Redlichkeit des Besitzers. So wird zwischen notwendigen und nützlichen Verwendungen unterschieden, und der gutgläubige Besitzer wird günstiger behandelt als der bösgläubige.
Der Besitzer kann also vom Eigentümer Verwendungsersatz nach §§ 994 ff. BGB verlangen.
Gegenansprüche des Besitzers
- Verwendungsersatz, §§ 994 ff. BGB: Für Verwendungen auf die Sache, die nach § 985 BGB herausgegeben werden muss
Häufig gestellte Fragen
Der redliche Besitzer ist gutgläubig und unverklagt, der unredliche Besitzer ist bösgläubig oder verklagt. Der Unterschied ist entscheidend für die Haftung: Der redliche Besitzer genießt weitgehenden Schutz durch die Sperrwirkung, der unredliche haftet umfassend.
Mit Rechtshängigkeit der Herausgabeklage wird auch der gutgläubige Besitzer unredlich (verklagt). Ab diesem Zeitpunkt haftet er nach §§ 987 ff., 989 ff. BGB auf Nutzungsherausgabe und Schadensersatz, obwohl er ursprünglich gutgläubig war.
Der deliktische Besitzer nach § 992 BGB hat den Besitz durch verbotene Eigenmacht oder Straftat erlangt. Bei ihm greift die Sperrwirkung nicht, sodass zusätzlich das allgemeine Deliktsrecht der §§ 823 ff. BGB anwendbar ist.
Übermaßfrüchte sind Erträge, die über die normale Bewirtschaftung hinausgehen, etwa durch übermäßige Ausbeutung der Sache. Auch der redliche Besitzer muss sie nach § 993 Abs. 1 BGB herausgeben – dies ist seine einzige Haftung.
Der redliche unentgeltliche Besitzer haftet nach § 988 BGB auf Nutzungsherausgabe. Die Vorschrift verweist auf das Bereicherungsrecht, sodass er sich auf § 818 Abs. 3 BGB berufen kann. Die Rechtsprechung wendet § 988 BGB analog auf rechtsgrundlosen Besitz an.
Insbesondere Diebstahl (§ 242 StGB), Raub (§§ 249 ff. StGB), Erpressung (§ 253 StGB), Hehlerei (§ 259 StGB), Betrug (§ 263 StGB) und Nötigung (§ 240 StGB). Bei diesen Delikten wird das Deliktsrecht neben dem EBV anwendbar.
Umstritten. Der Wortlaut verlangt kein Verschulden. Nach vorzugswürdiger Ansicht ist jedoch Verschulden erforderlich, da § 992 BGB die verbotene Eigenmacht gemeinsam mit Straftaten nennt, die stets schuldhaft begangen werden müssen.
Ja, der Besitzer kann nach §§ 994 ff. BGB Verwendungsersatz für Aufwendungen auf die herauszugebende Sache verlangen. Dabei wird zwischen notwendigen und nützlichen Verwendungen unterschieden, und die Redlichkeit beeinflusst den Umfang des Anspruchs.
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