- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Handlungen und Konkurrenzen
Handlung
HandlungHandlung im natürlichen SinnHandlungen im natürlichen SinneHandlungseinheitHandlungsmehrheitHandlung im juristischen SinnNatürliche Handlungseinheit
Aktualisiert vor 7 Tagen
Was versteht man unter einer Handlung?
Merke
Handlung: Jedes vom Willen beherrschte oder beherrschbare menschliche Verhalten; z.B. körperliche Bewegung, z.B. Aussprechen bestimmter Worte
- Aktives Tun
- Unterlassen, wenn Rechtspflicht zum Handeln
Was versteht man unter einer Handlung im natürlichen Sinn?
Merke
Handlung im natürlichen Sinn
- Finale Handlungslehre (begründet von Welzel): Zweckgerichtete Tätigkeit, nicht bloß kausales Handeln
- Vorsatz Träger des Handlungsunrechts
- Bereits Teil des Tatbestandes (nicht erst Schuld)
- Eine Handlung im natürlichen Sinn, wenn eine Willensbetätigung: z.B. Täter überfährt neben anvisiertem Opfer in Menschenmenge weitere Menschen ⇨ nur eine Willensbetätigung „Hineinfahren in Menschenmenge“
- Mehrere Handlungen im natürlichen Sinn, wenn mehrere Willensbetätigungen: z.B. Täter überfährt gezielt ein Opfer, dann gezielt ein weiteres ⇨ mehrere einzelne Willensbetätigungen
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Was versteht man unter Handlungseinheit und Handlungsmehrheit?
Merke
Handlungseinheit und Handlungsmehrheit
- Handlungseinheit / Handlung im juristischen Sinne: Mehrere Handlungen im natürlichen Sinn zu einer einzigen Tat zusammengefasst; z.B. Raub als mehraktives Delikt besteht aus Nötigungshandlung und Wegnahmehandlung
- Tateinheit, § 52 StGB: Verklammerung mehrerer eigenständiger Delikte zu einer rechtlichen Bewertungseinheit
- Handlungsmehrheit: Mehrere Handlungen als mehrere selbstständige Taten gewertet
- Tatbestände in Handlungsmehrheit stehen zueinander regelmäßig in Tatmehrheit, § 53 I StGB
Was versteht man unter einer Handlung im juristischen Sinn?
Merke
Handlung im juristischen Sinn / Handlungseinheit: Mehrere Handlungen im natürlichen Sinne zu einer Handlungseinheit zusammenfasst
- Natürliche Handlungseinheit: Einheitlicher zusammengehöriger Lebenssachverhalt, sodass getrennte Betrachtung künstlich wirken würde
- Enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang
- Auf einheitlichem Tatentschluss beruhend; z.B. Täter sagt sich „erst boxe ich ihm in den Bauch, dann trete ich gegen sein Auto“
- Tateinheit gem. § 52 StGB, da einheitlicher Tatentschluss
- Nicht bei Angriffen auf höchstpersönliche Rechtsgüter unterschiedlicher Personen (Leib, Leben, Ehre)
- Tatmehrheit, § 53 StGB
- Juristische Handlungseinheit / Tatbestandliche Handlungseinheit
- Dauerdelikt: Jeder Tätigkeitsakt innerhalb der Tat begründet Taterfolg oder fördert dessen Aufrechterhaltung
- Mehraktiges und zusammengesetztes Delikt: Mehrere Einzelakte erforderlich um Delikt zu verwirklichen, z.B. Raub erfordert Nötigung zur Duldung der Wegnahme
- Verklammertes Delikt: Zwei unabhängige Delikte überdeckt von drittem (regelmäßig Dauerdelikt), das zu beiden in Tateinheit; z.B. Diebstahl und währenddessen Sachbeschädigung, anschließend auf Flucht Mensch verletzt, um im Besitz der Beute zu bleiben ⇨ Räuberischer Diebstahl, §§ 249, 252 verklammert Sachbeschädigung, § 303 I und Körperverletzung, § 223 I
- Klammerdelikt muss mindestens so schwerwiegend wie leichtestes der zu verklammernden Delikte sein
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Frage 1/3
T bedroht eine Person mit einer Waffe und nimmt ihr die Geldbörse ab. Anschließend flieht er, beschädigt dabei ein Auto und verletzt eine unbeteiligte Person, um die Flucht zu sichern. Welche Aussagen sind zutreffend?
T hat mehrere Delikte begangen, die alle einzeln zu bewerten sind.
T hat eine juristische Handlungseinheit begangen, da seine Taten in Tateinheit stehen und durch den räuberischen Diebstahl verklammert werden.
T hat keine Handlungseinheit begangen, da die Taten unabhängig voneinander sind.
T hat mehrere Handlungen im juristischen Sinn begangen, die als Handlungsmehrheit gelten.
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Ziad T.
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