- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Handlungen und Konkurrenzen
Handlung
Was versteht man unter einer Handlung?
Der Begriff der Handlung ist für die Konkurrenzen von zentraler Bedeutung, denn ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt, hängt davon ab, ob der Täter eine oder mehrere Handlungen vorgenommen hat. Doch was genau ist eigentlich eine Handlung im strafrechtlichen Sinne?
Eine Handlung ist jedes vom Willen beherrschte oder zumindest beherrschbare menschliche Verhalten. Das kann zum Beispiel eine körperliche Bewegung sein, etwa ein Faustschlag, oder auch das Aussprechen bestimmter Worte, etwa eine Beleidigung oder eine Drohung. Entscheidend ist, dass das Verhalten willensgesteuert ist oder jedenfalls willenssteuerbar wäre – reine Reflexbewegungen oder Handlungen im Zustand absoluter Bewusstlosigkeit scheiden daher als Handlung aus.
Die Handlung kann dabei in zwei Erscheinungsformen auftreten: als aktives Tun oder als Unterlassen. Aktives Tun liegt vor, wenn der Täter durch ein positives Verhalten einen Straftatbestand verwirklicht. Ein Unterlassen kommt dagegen dann als strafrechtlich relevante Handlung in Betracht, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht, der Täter also verpflichtet gewesen wäre, tätig zu werden, dies aber nicht getan hat.
Handlung im Strafrecht meint also jedes vom Willen beherrschte oder beherrschbare menschliche Verhalten, sei es durch aktives Tun oder durch Unterlassen bei bestehender Handlungspflicht.
Handlung: Jedes vom Willen beherrschte oder beherrschbare menschliche Verhalten; z.B. körperliche Bewegung, z.B. Aussprechen bestimmter Worte
- Aktives Tun
- Unterlassen, wenn Rechtspflicht zum Handeln
Was versteht man unter einer Handlung im natürlichen Sinn?
Nachdem der allgemeine Handlungsbegriff bereits geklärt ist, stellt sich nun die Frage, was genau unter einer Handlung im natürlichen Sinn zu verstehen ist. Diese Unterscheidung ist besonders wichtig, wenn es darum geht, ob ein Geschehen als eine einzige oder als mehrere Handlungen zu bewerten ist – was wiederum für die Frage der Konkurrenzen entscheidend sein kann.
Die Handlung im natürlichen Sinn erfordert eine Willensbetätigung. Damit ist gemeint, dass der Täter durch einen willentlichen Entschluss ein bestimmtes Verhalten in Gang setzt. Hintergrund dieses Verständnisses ist die finale Handlungslehre, die von Welzel begründet wurde. Nach dieser Lehre ist eine Handlung nicht bloß ein kausales Geschehen, also nicht einfach irgendein Vorgang, der zufällig einen Erfolg verursacht, sondern eine zweckgerichtete Tätigkeit. Der Handelnde setzt sein Verhalten also zielgerichtet ein. Daraus ergeben sich wichtige Konsequenzen: Der Vorsatz ist Träger des Handlungsunrechts, denn gerade die willentliche Steuerung auf ein bestimmtes Ziel hin macht das Unrecht der Handlung aus. Er ist bereits Teil des Tatbestandes und wird nicht erst auf der Ebene der Schuld geprüft.
Entscheidend ist nun, dass die einzelne Handlung im natürlichen Sinn durch die Willensbetätigung abgegrenzt wird. Das bedeutet: Eine Handlung im natürlichen Sinn liegt vor, wenn nur eine Willensbetätigung gegeben ist. Stell dir vor, ein Täter steuert sein Auto gezielt in eine Menschenmenge, um ein bestimmtes Opfer zu überfahren, und erfasst dabei neben dem anvisierten Opfer noch weitere Menschen. Hier liegt nur eine einzige Willensbetätigung vor, nämlich das Hineinfahren in die Menschenmenge. Auch wenn mehrere Personen verletzt werden, handelt es sich um eine Handlung im natürlichen Sinn.
Mehrere Handlungen im natürlichen Sinn liegen dagegen vor, wenn mehrere Willensbetätigungen gegeben sind. Fährt der Täter beispielsweise zunächst gezielt ein Opfer an, wendet dann den Wagen und überfährt anschließend gezielt ein weiteres Opfer, so liegen mehrere einzelne Willensbetätigungen und damit mehrere Handlungen im natürlichen Sinn vor.
Die Handlung im natürlichen Sinn wird also stets durch die Willensbetätigung bestimmt: Eine Willensbetätigung ergibt eine Handlung, mehrere Willensbetätigungen ergeben mehrere Handlungen.
Handlung im natürlichen Sinn
Handlung erfordert Willensbetätigung
Finale Handlungslehre (begründet von Welzel): Zweckgerichtete Tätigkeit, nicht bloß kausales Handeln
Vorsatz Träger des Handlungsunrechts
Bereits Teil des Tatbestandes (nicht erst Schuld)
Handlungen abgegrenzt durch Willensbetätigung
Eine Handlung im natürlichen Sinn, wenn eine Willensbetätigung: z.B. Täter überfährt neben anvisiertem Opfer in Menschenmenge weitere Menschen ⇨ nur eine Willensbetätigung „Hineinfahren in Menschenmenge“
Mehrere Handlungen im natürlichen Sinn, wenn mehrere Willensbetätigungen: z.B. Täter überfährt gezielt ein Opfer, dann gezielt ein weiteres ⇨ mehrere einzelne Willensbetätigungen
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Was versteht man unter Handlungseinheit und Handlungsmehrheit?
Neben der Handlung im natürlichen Sinn kennt das Strafrecht auch die Begriffe der Handlungseinheit und der Handlungsmehrheit. Diese Konzepte sind entscheidend dafür, ob mehrere Verhaltensweisen eines Täters als eine einzige Tat oder als mehrere selbstständige Taten behandelt werden.
Die Handlungseinheit – auch Handlung im juristischen Sinne genannt – liegt vor, wenn mehrere Handlungen im natürlichen Sinn zu einer einzigen Tat zusammengefasst werden. Das klingt zunächst vielleicht überraschend, denn es wurde ja gerade erläutert, dass mehrere Willensbetätigungen auch mehrere Handlungen im natürlichen Sinn ergeben. Dennoch kann das Recht diese mehreren natürlichen Handlungen zu einer einzigen juristischen Handlung bündeln. Ein anschauliches Beispiel hierfür ist der Raub als mehraktiges Delikt: Der Raub besteht aus einer Nötigungshandlung und einer Wegnahmehandlung. Das sind zwei verschiedene Willensbetätigungen und damit zwei Handlungen im natürlichen Sinn, die aber vom Gesetz zu einem einzigen Delikt – dem Raub – zusammengefasst werden und daher eine Handlungseinheit bilden.
Von der Handlungseinheit abzugrenzen ist die Tateinheit nach § 52 StGB. Während die Handlungseinheit mehrere natürliche Handlungen innerhalb eines Delikts zu einer Tat zusammenfasst, betrifft die Tateinheit die Verklammerung mehrerer eigenständiger Delikte zu einer rechtlichen Bewertungseinheit. Es geht bei der Tateinheit also nicht darum, dass Teilakte eines einzigen Delikts zusammengefasst werden, sondern darum, dass verschiedene, für sich genommen selbstständige Delikte als eine Tat im Rechtssinne behandelt werden.
Die Handlungsmehrheit bildet das Gegenstück zur Handlungseinheit: Hier werden mehrere Handlungen als mehrere selbstständige Taten gewertet. Die einzelnen Handlungen lassen sich also weder innerhalb eines Delikts zusammenfassen noch auf andere Weise zu einer Einheit verbinden. Die Rechtsfolge daraus ist, dass Tatbestände, die in Handlungsmehrheit zueinander stehen, regelmäßig in Tatmehrheit nach § 53 Abs. 1 StGB stehen.
Handlungseinheit bedeutet also, dass mehrere natürliche Handlungen zu einer einzigen Tat zusammengefasst werden, während Handlungsmehrheit bedeutet, dass sie als selbstständige Taten in Tatmehrheit stehen.
Handlungseinheit und Handlungsmehrheit
Handlung im juristischen Sinn / Handlungseinheit: Mehrere Handlungen im natürlichen Sinn zu einer einzigen Tat zusammengefasst; z.B. Raub als mehraktiges Delikt besteht aus Nötigungshandlung und Wegnahmehandlung
Tateinheit, § 52 StGB: Verklammerung mehrerer eigenständiger Delikte zu einer rechtlichen Bewertungseinheit
Handlungsmehrheit: Mehrere Handlungen als mehrere selbstständige Taten gewertet
Tatbestände in Handlungsmehrheit stehen zueinander regelmäßig in Tatmehrheit, § 53 I StGB
Was versteht man unter einer Handlung im juristischen Sinn?
Die Handlung im juristischen Sinn – auch als Handlungseinheit bezeichnet – fasst mehrere Handlungen im natürlichen Sinne zu einer einzigen Handlungseinheit zusammen. Ein Beispiel ist der Raub als mehraktiges Delikt, der aus einer Nötigungshandlung und einer Wegnahmehandlung besteht. Innerhalb dieser Handlungseinheit lassen sich zwei Unterformen unterscheiden: die natürliche Handlungseinheit und die juristische Handlungseinheit.
Die natürliche Handlungseinheit liegt vor, wenn ein einheitlicher zusammengehöriger Lebenssachverhalt gegeben ist, sodass eine getrennte Betrachtung der einzelnen Handlungen künstlich wirken würde. Das Prüfungsschema der natürlichen Handlungseinheit hat zwei Voraussetzungen: Erstens muss ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Handlungen bestehen. Zweitens müssen die Handlungen auf einem einheitlichen Tatentschluss beruhen. Stell dir etwa vor, ein Täter sagt sich „erst boxe ich ihm in den Bauch, dann trete ich gegen sein Auto". Hier fasst der Täter von vornherein einen einheitlichen Tatentschluss, der sowohl die Körperverletzung als auch die Sachbeschädigung umfasst. Obwohl es sich um zwei verschiedene Willensbetätigungen und damit zwei Handlungen im natürlichen Sinn handelt, werden sie wegen des einheitlichen Tatentschlusses zu einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst. Die Rechtsfolge ist Tateinheit gemäß § 52 StGB, da ein einheitlicher Tatentschluss vorliegt. Von dieser Zusammenfassung gibt es allerdings eine wichtige Ausnahme: Bei Angriffen auf höchstpersönliche Rechtsgüter unterschiedlicher Personen – also Leib, Leben oder Ehre – wird keine natürliche Handlungseinheit angenommen, selbst wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Hier ist die Rechtsfolge vielmehr Tatmehrheit nach § 53 StGB.
Die juristische Handlungseinheit, auch tatbestandliche Handlungseinheit genannt, erfasst drei Konstellationen.
Zum einen das Dauerdelikt: Hier begründet jeder Tätigkeitsakt innerhalb der Tat den Taterfolg oder fördert dessen Aufrechterhaltung. Sämtliche Einzelakte während der Dauer des Delikts werden also zu einer einzigen Handlung zusammengefasst.
Zum anderen das mehraktige und zusammengesetzte Delikt: Hier sind mehrere Einzelakte erforderlich, um das Delikt überhaupt zu verwirklichen. Das klassische Beispiel ist wiederum der Raub, der eine Nötigung zur Duldung der Wegnahme erfordert – zwei Akte, die das Gesetz zu einem einzigen Delikt zusammenfügt.
Schließlich gibt es als dritte Konstellation das verklammerte Delikt. Hier werden zwei zunächst unabhängige Delikte von einem dritten Delikt überdeckt, das regelmäßig ein Dauerdelikt ist und zu beiden in Tateinheit steht. Durch diese Verklammerung werden die beiden unabhängigen Delikte ebenfalls zu einer Handlungseinheit verbunden. Ein Beispiel: Der Täter begeht einen Diebstahl und beschädigt währenddessen eine Sache. Anschließend verletzt er auf der Flucht einen Menschen, um im Besitz der Beute zu bleiben. Das Gesamtgeschehen erfüllt den Tatbestand des räuberischen Diebstahls nach §§ 249, 252 StGB. Dieser räuberische Diebstahl verklammert die Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB und die Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB zu einer Einheit. Dabei muss das Klammerdelikt mindestens so schwerwiegend sein wie das leichteste der zu verklammernden Delikte sein, damit die Verklammerungswirkung eintreten kann.
Die Handlung im juristischen Sinn fasst also mehrere natürliche Handlungen durch natürliche Handlungseinheit oder juristische Handlungseinheit – sei es als Dauerdelikt, mehraktiges Delikt oder verklammertes Delikt – zu einer einzigen Tat zusammen.
Handlung im juristischen Sinn / Handlungseinheit: Mehrere Handlungen im natürlichen Sinne zu einer Handlungseinheit zusammenfasst; z.B. Raub als mehraktiges Delikt besteht aus Nötigungshandlung und Wegnahmehandlung
Natürliche Handlungseinheit: Einheitlicher zusammengehöriger Lebenssachverhalt, sodass getrennte Betrachtung künstlich wirken würde
Enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang
Auf einheitlichem Tatentschluss beruhend; z.B. Täter sagt sich „erst boxe ich ihm in den Bauch, dann trete ich gegen sein Auto“
Tateinheit gem. § 52 StGB, da einheitlicher Tatentschluss
Nicht bei Angriffen auf höchstpersönliche Rechtsgüter unterschiedlicher Personen (Leib, Leben, Ehre)
Tatmehrheit, § 53 StGB
Juristische Handlungseinheit / Tatbestandliche Handlungseinheit
Dauerdelikt: Jeder Tätigkeitsakt innerhalb der Tat begründet Taterfolg oder fördert dessen Aufrechterhaltung
Mehraktiges und zusammengesetztes Delikt: Mehrere Einzelakte erforderlich um Delikt zu verwirklichen, z.B. Raub erfordert Nötigung zur Duldung der Wegnahme
Verklammertes Delikt: Zwei unabhängige Delikte überdeckt von drittem (regelmäßig Dauerdelikt), das zu beiden in Tateinheit; z.B. Diebstahl und währenddessen Sachbeschädigung, anschließend auf Flucht Mensch verletzt, um im Besitz der Beute zu bleiben ⇨ Räuberischer Diebstahl, §§ 249, 252 verklammert Sachbeschädigung, § 303 I und Körperverletzung, § 223 I
Klammerdelikt muss mindestens so schwerwiegend wie leichtestes der zu verklammernden Delikte sein
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Ziad T.
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