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Hausfriedensbruch, § 123 I StGB
Hausfriedensbruch
Aktualisiert vor etwa 1 Monat
Was versteht man unter Hausfriedensbruch?
Merke
Hausfriedensbruch, § 123 I StGB: Handlungen, die die Unverletzlichkeit befriedeter Besitztümer verletzen
- Beispiele: z.B. Betreten eines Ladengeschäfts trotz Hausverbot; z.B. in Toilette eines Ladengeschäfts versteckt bei Geschäftsschluss
- Schutzzweck Hausrecht
Was sind die Voraussetzungen des Hausfriedensbruchs?
Merke
Voraussetzungen des Hausfriedensbruchs
- Tatobjekt
- Wohnung: Zum Wohnen geeignete Räumlichkeiten (z.B. auch vorübergehend vermietete Hotelzimmer)
- Geschäftsraum: Bestimmungsgemäß für gewerbliche, geschäftliche, berufliche, künstlerische, wissenschaftliche Zwecke verwendet
- Befriedetes Besitztum: Grundstück, durch zusammenhängende, nicht unbedingt lückenlose, Schutzwehren erkennbar gegen willkürliches Betreten durch andere gesichert
- Tathandlung
- Widerrechtliches Eindringen
- Eindringen: Betreten gegen ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Berechtigten, z.B. auch Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit
- Widerrechtlich: Lediglich Hinweis auf allgemeines Merkmal Rechtswidrigkeit
- Ohne Befugnis darin verweilen: Sich-nicht-Entfernen aus diesen Räumlichkeiten trotz der Aufforderung eines Berechtigten
Besteht bei öffentlich zugänglichen Gebäuden wie Supermärkten ein generelles Zutrittsrecht?
Merke
Generelles Zutrittsrecht: z.B. in Kaufhaus
- Generelle Zutrittserlaubnis nur, wenn redliche Zwecke verfolgt (d.h. nicht für Diebe)
- Rechtsunsicherheit; Rechtswidrige Absicht bedingt noch kein Delikt
- Erlöschen der Erlaubnis nur, wenn individuell widerrufen (insb. durch Hausverbot)
- Ausnahme: Äußeres Erscheinungsbild nicht abgedeckt von Erlaubnis, z.B. maskierter Bankräuber
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Frage 1/3
T besucht O mit dessen Einverständnis in dessen Wohnung. Es kommt zum Streit und O fordert T lautstark auf, sofort die Wohnung zu verlassen. T bleibt jedoch trotzig noch eine Stunde auf dem Sofa sitzen. Welche Aussagen treffen zu?
T hat sich durch das anfängliche Betreten nicht strafbar gemacht.
Da T rechtmäßig eintrat, scheidet Hausfriedensbruch aus.
T verwirklicht § 123 StGB.
Das Unterlassen des Gehens ist hier strafbar.
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