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Hausfriedensbruch, § 123 I StGB

Hausfriedensbruch
Aktualisiert vor etwa 12 Stunden

Was versteht man unter Hausfriedensbruch?

Merke

Hausfriedensbruch, § 123 I StGB: Handlungen, die die Unverletzlichkeit befriedeter Besitztümer verletzen

  • Beispiele: z.B. Betreten eines Ladengeschäfts trotz Hausverbot; z.B. in Toilette eines Ladengeschäfts versteckt bei Geschäftsschluss
  • Schutzzweck Hausrecht

Was sind die Voraussetzungen des Hausfriedensbruchs?

Merke

Voraussetzungen des Hausfriedensbruchs

  1. Tatobjekt
    • Wohnung: Zum Wohnen geeignete Räumlichkeiten (z.B. auch vorübergehend vermietete Hotelzimmer)
    • Geschäftsraum: Bestimmungsgemäß für gewerbliche, geschäftliche, berufliche, künstlerische, wissenschaftliche Zwecke verwendet
    • Befriedetes Besitztum: Grundstück, durch zusammenhängende, nicht unbedingt lückenlose, Schutzwehren erkennbar gegen willkürliches Betreten durch andere gesichert
  2. Tathandlung
    • Widerrechtliches Eindringen
      • Eindringen: Betreten gegen ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Berechtigten, z.B. auch Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit
      • Widerrechtlich: Lediglich Hinweis auf allgemeines Merkmal Rechtswidrigkeit
    • Ohne Befugnis darin verweilen: Sich-nicht-Entfernen aus diesen Räumlichkeiten trotz der Aufforderung eines Berechtigten

Besteht bei öffentlich zugänglichen Gebäuden wie Supermärkten ein generelles Zutrittsrecht?

Merke

Generelles Zutrittsrecht: z.B. in Kaufhaus

  • Generelle Zutrittserlaubnis nur, wenn redliche Zwecke verfolgt (d.h. nicht für Diebe)
    • Rechtsunsicherheit; Rechtswidrige Absicht bedingt noch kein Delikt
  • Erlöschen der Erlaubnis nur, wenn individuell widerrufen (insb. durch Hausverbot)
    • Ausnahme: Äußeres Erscheinungsbild nicht abgedeckt von Erlaubnis, z.B. maskierter Bankräuber
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Ziad T.

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