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Hausfriedensbruch, § 123 I StGB
Was versteht man unter Hausfriedensbruch?
Der Hausfriedensbruch nach § 123 Abs. 1 StGB erfasst Handlungen, die die Unverletzlichkeit befriedeter Besitztümer verletzen. Es geht also um Fälle, in denen jemand unbefugt in geschützte räumliche Bereiche eindringt oder sich dort unbefugt aufhält.
Zwei Beispiele veranschaulichen die Bandbreite des Tatbestands: Zum einen macht sich strafbar, wer ein Ladengeschäft betritt, obwohl gegen ihn ein Hausverbot ausgesprochen wurde. Zum anderen kann sich auch derjenige wegen Hausfriedensbruchs strafbar machen, der sich bei Geschäftsschluss in der Toilette eines Ladengeschäfts versteckt und so unbefugt im Gebäude verbleibt.
Der Schutzzweck der Norm liegt im Hausrecht, also dem Recht des Berechtigten, selbst darüber zu bestimmen, wer seinen befriedeten Besitz betreten und sich dort aufhalten darf. Der Hausfriedensbruch schützt damit die Unverletzlichkeit befriedeter Besitztümer und gewährleistet das Hausrecht des Berechtigten.
Hausfriedensbruch, § 123 I StGB: Handlungen, die die Unverletzlichkeit befriedeter Besitztümer verletzen
- Beispiele: z.B. Betreten eines Ladengeschäfts trotz Hausverbot; z.B. in Toilette eines Ladengeschäfts versteckt bei Geschäftsschluss
- Schutzzweck Hausrecht
Was sind die Voraussetzungen des Hausfriedensbruchs?
Das Prüfungsschema des Hausfriedensbruchs nach § 123 Abs. 1 StGB hat im objektiven Tatbestand zwei Voraussetzungen: ein taugliches Tatobjekt und eine Tathandlung.
Erstens muss ein taugliches Tatobjekt vorliegen. Das Gesetz nennt hier drei Varianten. Eine Wohnung umfasst zum Wohnen geeignete Räumlichkeiten. Darunter fallen nicht nur klassische Mietwohnungen oder Eigenheime, sondern etwa auch vorübergehend vermietete Hotelzimmer. Ein Geschäftsraum ist ein Raum, der bestimmungsgemäß für gewerbliche, geschäftliche, berufliche, künstlerische oder wissenschaftliche Zwecke verwendet wird – also zum Beispiel ein Büro, eine Arztpraxis oder ein Atelier. Schließlich kommt als Tatobjekt ein befriedetes Besitztum in Betracht. Damit ist ein Grundstück gemeint, das durch zusammenhängende, nicht unbedingt lückenlose Schutzwehren erkennbar gegen willkürliches Betreten durch andere gesichert ist. Ein Zaun mit einer kleinen Lücke genügt also, solange die Einfriedung insgesamt den erkennbaren Willen zum Ausdruck bringt, dass Unbefugte das Grundstück nicht betreten sollen.
Zweitens muss eine taugliche Tathandlung gegeben sein. Hier unterscheidet § 123 Abs. 1 StGB zwei Varianten. Die erste Variante ist das widerrechtliche Eindringen. Eindringen bedeutet das Betreten gegen den ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Berechtigten. Stell dir vor, ein Arbeitnehmer betritt außerhalb seiner Arbeitszeit die Geschäftsräume seines Arbeitgebers, obwohl er weiß, dass er dort nur während der Arbeitszeit Zutritt hat – auch das kann ein Eindringen darstellen. Das Merkmal „widerrechtlich" ist dabei lediglich ein Hinweis auf das allgemeine Merkmal der Rechtswidrigkeit. Es hat also keine eigenständige Bedeutung im Tatbestand, sondern verweist darauf, dass kein Rechtfertigungsgrund vorliegen darf. Die zweite Variante der Tathandlung ist das Verweilen ohne Befugnis. Hier geht es um das Sich-nicht-Entfernen aus diesen Räumlichkeiten trotz der Aufforderung eines Berechtigten. Der Täter hat die Räumlichkeit also zunächst befugt betreten, weigert sich dann aber, sie zu verlassen, nachdem der Berechtigte ihn dazu aufgefordert hat.
Der Hausfriedensbruch setzt somit ein taugliches Tatobjekt – Wohnung, Geschäftsraum oder befriedetes Besitztum – und als Tathandlung entweder ein widerrechtliches Eindringen oder ein unbefugtes Verweilen trotz Aufforderung voraus.
Voraussetzungen des Hausfriedensbruchs Prüfungsschema
Tatobjekt
Wohnung: Zum Wohnen geeignete Räumlichkeiten (z.B. auch vorübergehend vermietete Hotelzimmer)
Geschäftsraum: Bestimmungsgemäß für gewerbliche, geschäftliche, berufliche, künstlerische, wissenschaftliche Zwecke verwendet
Befriedetes Besitztum: Grundstück, durch zusammenhängende, nicht unbedingt lückenlose, Schutzwehren erkennbar gegen willkürliches Betreten durch andere gesichert
Tathandlung
Widerrechtliches Eindringen
Eindringen: Betreten gegen ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Berechtigten, z.B. auch Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit
Widerrechtlich: Lediglich Hinweis auf allgemeines Merkmal Rechtswidrigkeit
Ohne Befugnis darin verweilen: Sich-nicht-Entfernen aus diesen Räumlichkeiten trotz der Aufforderung eines Berechtigten
Besteht bei öffentlich zugänglichen Gebäuden wie Supermärkten ein generelles Zutrittsrecht?
Bei öffentlich zugänglichen Gebäuden wie einem Kaufhaus stellt sich die Frage, ob jedermann ein generelles Zutrittsrecht hat oder ob dieses an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. Wer ein Kaufhaus öffnet, erteilt damit grundsätzlich eine generelle Zutrittserlaubnis an die Allgemeinheit. Doch wie weit reicht diese Erlaubnis? Darf auch derjenige eintreten, der von vornherein vorhat, etwas zu stehlen?
Hierzu werden zwei Ansichten vertreten. Nach einer Meinung besteht die generelle Zutrittserlaubnis nur, wenn redliche Zwecke verfolgt werden. Wer also als Dieb ein Kaufhaus mit der Absicht betritt, dort zu stehlen, wäre von der Erlaubnis nicht erfasst und würde bereits durch das Betreten widerrechtlich eindringen. Gegen diese Auffassung spricht jedoch, dass sie erhebliche Rechtsunsicherheit erzeugt, denn ob jemand redliche oder unredliche Absichten hat, ist von außen regelmäßig nicht erkennbar. Zudem bedingt eine rechtswidrige Absicht allein noch kein Delikt – der bloße Entschluss, etwas zu stehlen, ist für sich genommen noch nicht strafbar.
Nach der Gegenansicht erlischt die generelle Zutrittserlaubnis nur, wenn sie individuell widerrufen wird, insbesondere durch ein Hausverbot. Solange kein solcher individueller Widerruf erfolgt ist, darf grundsätzlich jeder das öffentlich zugängliche Gebäude betreten, unabhängig von seinen inneren Absichten. Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn bereits das äußere Erscheinungsbild des Betretenden nicht mehr von der generellen Erlaubnis abgedeckt ist. Wer beispielsweise als maskierter Bankräuber eine Bank betritt, dessen Auftreten fällt erkennbar aus dem Rahmen dessen, was die allgemeine Zutrittserlaubnis umfasst – hier liegt schon wegen des äußeren Erscheinungsbildes ein Eindringen gegen den Willen des Berechtigten vor.
Die generelle Zutrittserlaubnis bei öffentlich zugänglichen Gebäuden erlischt nach vorzugswürdiger Ansicht also nur durch individuellen Widerruf, es sei denn, das äußere Erscheinungsbild des Betretenden ist offensichtlich nicht von der Erlaubnis gedeckt.
Generelles Zutrittsrecht: z.B. in Kaufhaus
- Generelle Zutrittserlaubnis nur, wenn redliche Zwecke verfolgt (d.h. nicht für Diebe)
- Rechtsunsicherheit; Rechtswidrige Absicht bedingt noch kein Delikt
- Erlöschen der Erlaubnis nur, wenn individuell widerrufen (insb. durch Hausverbot)
- Ausnahme: Äußeres Erscheinungsbild nicht abgedeckt von Erlaubnis, z.B. maskierter Bankräuber
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