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Hehlerei, § 259 I StGB
Was versteht man unter Hehlerei?
Die Hehlerei nach § 259 Abs. 1 StGB ist ein Delikt, bei dem eine bereits zuvor begründete rechtswidrige Besitzlage aufrechterhalten und verstärkt wird. Erfasst wird insbesondere das Weiterverkaufen gestohlener Gegenstände. Ein Beispiel: Ein Fahrradhändler kauft wissentlich gestohlene Fahrräder an, um sie später weiterzuverkaufen. Er hat die Fahrräder nicht selbst gestohlen, sondern erwirbt sie von dem Dieb und schleust sie so in den regulären Warenverkehr ein – die rechtswidrige Besitzlage, die durch den Diebstahl entstanden ist, wird dadurch verfestigt und vertieft.
Die Hehlerei ist ein sogenanntes Anschlussdelikt. Das bedeutet, sie setzt eine vorherige vollendete Haupttat voraus, etwa einen Diebstahl. Erst wenn die Vortat – also beispielsweise der Diebstahl – vollendet ist, kann ein anderer sich durch den Umgang mit der Beute wegen Hehlerei strafbar machen. Kommt die Mitwirkung hingegen vor Vollendung der Vortat zustande, kommt nur Beihilfe zur Vortat in Betracht, nicht aber Hehlerei. Wenn also jemand dem Dieb bereits vor dem Diebstahl zusagt, die Beute abzukaufen, und der Diebstahl noch nicht vollendet ist, liegt allenfalls Beihilfe zum Diebstahl vor.
Eine hilfreiche Eselsbrücke lautet: „Der Stehler ist niemals der Hehler." Das verdeutlicht, dass der Vortäter selbst nicht zugleich Hehler sein kann. Hehlerei kann nur eine andere Person als der Vortäter begehen.
Der Schutzzweck der Hehlerei liegt in der Verhinderung einer Schadensvertiefung bei einem konkreten Gegenstand. Durch die Hehlerei wird die gestohlene Sache noch schwerer auffindbar, weil sie weiter vom ursprünglichen Berechtigten entfernt wird und in neue Hände gelangt. Die Restitutionschancen des Opfers verschlechtern sich dadurch erheblich.
Die Hehlerei nach § 259 Abs. 1 StGB schützt also davor, dass eine bereits rechtswidrige Besitzlage durch Weiterveräußerung oder sonstigen Umgang mit der Beute aufrechterhalten und verstärkt wird.
Hehlerei, § 259 I StGB: Bereits zuvor begründete rechtswidrige Besitzlage aufrechterhalten und verstärkt; insb. Weiterverkaufen gestohlener Gegenstände
Beispiel: z.B. Fahrradhändler kauft wissentlich gestohlene Fahrräder an, um sie später weiterzuverkaufen
Anschlussdelikt: Setzt vorherige vollendete Haupttat voraus, z.B. Diebstahl
Vor Vollendung der Vortat kommt nur Beihilfe zur Vortat in Betracht
Eselsbrücke: „Der Stehler ist niemals der Hehler“
Schutzzweck: Schadensvertiefung bei konkretem Gegenstand (durch Hehlerei noch schwerer auffindbar)
Was sind die Voraussetzungen der Hehlerei?
Das Prüfungsschema der Hehlerei nach § 259 Abs. 1 StGB hat Besonderheiten im objektiven und im subjektiven Tatbestand.
Auf der Ebene des objektiven Tatbestands sind zwei Voraussetzungen zu prüfen. Erstens muss ein taugliches Hehlereiobjekt vorliegen. Das ist eine Sache, die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat gegen fremdes Vermögen erlangt hat – also etwa durch Diebstahl, Raub oder Betrug. Wichtig ist dabei, dass die sogenannte Ersatzhehlerei straflos ist. Wenn der Vortäter beispielsweise mit gestohlenem Geld eine neue Sache kauft und der Hehler sich dann diese neue Sache verschafft, liegt keine Hehlerei vor, weil die konkrete Sache nicht unmittelbar aus der Vortat stammt. Umgekehrt kann aber auch eine durch Hehlerei erlangte Sache selbst wieder taugliches Hehlereiobjekt sein – es ist also eine Kettenhehlerei möglich. Wenn A ein Fahrrad stiehlt, es an B verkauft und B es dann an C weitergibt, kann sich C ebenfalls wegen Hehlerei strafbar machen, obwohl B die Sache seinerseits „nur" durch Hehlerei erlangt hat. Abzugrenzen ist ferner, dass der Täter der Vortat – auch ein Mittäter – selbst kein Hehler sein kann. Zur Erinnerung die Eselsbrücke: „Der Stehler ist niemals der Hehler."
Zweitens muss eine der im Gesetz genannten Tathandlungen vorliegen, nämlich Ankauf, sich oder einem Dritten Verschaffen, Absetzen oder Absetzen helfen.
Auf der Ebene des subjektiven Tatbestands müssen ebenfalls zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens ist wie gewohnt Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale erforderlich. Der Täter muss also wissen oder zumindest billigend in Kauf nehmen, dass die Sache aus einer rechtswidrigen Tat gegen fremdes Vermögen stammt.
Zweitens verlangt § 259 Abs. 1 StGB eine Bereicherungsabsicht. Der Täter muss mit der Absicht handeln, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dieses Merkmal entspricht der Bereicherungsabsicht beim Betrug, allerdings mit einem wesentlichen Unterschied: Im Gegensatz zum Betrug ist bei der Hehlerei über die Bereicherungsabsicht hinaus weder Rechtswidrigkeit noch Stoffgleichheit des erstrebten Vermögensvorteils erforderlich.
Die Hehlerei setzt also im objektiven Tatbestand ein taugliches Hehlereiobjekt und eine der vier Tathandlungen voraus und verlangt im subjektiven Tatbestand neben dem Vorsatz eine Bereicherungsabsicht.
Voraussetzungen der Hehlerei Prüfungsschema
Objektiver Tatbestand
Taugliches Hehlereiobjekt: Sache, die anderer erlangt hat durch rechtswidrige Tat gegen fremdes Vermögen
Ersatzhehlerei straflos: Mit z.B. gestohlenem Geld erworbene Sache verschafft
z.B. auch durch Hehlerei erlangte Sache Hehlereiobjekt
Täter (auch Mittäter) der Vortat keine Hehler
Eselsbrücke: „Der Stehler ist niemals der Hehler“
Tathandlung Ankauf, sich oder Dritten verschaffen, Absetzen oder Absetzen helfen
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz bzgl. objektiver Tatbestandsmerkmale
Bereicherungsabsicht: Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen; wie beim Betrug (allerdings im Gegensatz zum Betrug nicht darüber hinaus Rechtswidrigkeit und Stoffgleichheit erforderlich)
Wie verhält es sich, wenn die Hehlerei gewerbsmäßig oder durch eine Bande stattfindet?
Die §§ 260 und 260a StGB enthalten Qualifikationen der Hehlerei. Konkret sind dort drei Varianten geregelt: die gewerbsmäßige Hehlerei, die Bandenhehlerei und die gewerbsmäßige Bandenhehlerei.
Die gewerbsmäßige Hehlerei nach § 260 StGB erfasst den Fall, dass der Täter die Hehlerei gewerbsmäßig begeht, sich also eine fortlaufende Einnahmequelle durch wiederholte Begehung verschaffen will. Die Bandenhehlerei nach § 260 StGB liegt vor, wenn sich der Täter mit mindestens zwei weiteren Personen zu einer Bande zusammengeschlossen hat, um fortgesetzt Hehlerei zu begehen. Die gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach § 260a StGB kombiniert beide Merkmale und stellt die schwerste Qualifikationsform dar – hier handelt der Täter sowohl gewerbsmäßig als auch als Mitglied einer Bande.
Die §§ 260 und 260a StGB qualifizieren also die Grundform der Hehlerei aus § 259 Abs. 1 StGB für die Fälle gewerbsmäßiger, bandenmäßiger oder gewerbsmäßig-bandenmäßiger Begehung.
Gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei, §§ 260, 260a StGB: Qualifikationen der Hehlerei
Teste dein Wissen
D stiehlt dem O einen Laptop und verkauft diesen an den Hehler X. T kauft den Laptop anschließend von X. T weiß, dass der Laptop ursprünglich gestohlen wurde, und plant, ihn gewinnbringend an einen Freund weiterzuverkaufen. Welche Aussagen treffen zu?
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