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Hehlerei, § 259 I StGB

Hehlerei
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Was versteht man unter Hehlerei?

Merke

Hehlerei, § 259 I StGB: Bereits zuvor begründete rechtswidrige Besitzlage aufrechterhalten und verstärkt; insb. Weiterverkaufen gestohlener Gegenstände

  • Beispiel: z.B. Fahrradhändler kauft wissentlich gestohlene Fahrräder an, um sie später weiterzuverkaufen
  • Anschlussdelikt: Setzt vorherige vollendete Haupttat voraus, z.B. Diebstahl
    • Vor Vollendung der Vortat kommt nur Beihilfe zur Vortat in Betracht
    • Eselsbrücke: „Der Stehler ist niemals der Hehler
  • Schutzzweck: Schadensvertiefung bei konkretem Gegenstand (durch Hehlerei noch schwerer auffindbar

Was sind die Voraussetzungen der Hehlerei?

Merke

Voraussetzungen der Hehlerei

  1. Objektiver Tatbestand
    1. Taugliches Hehlereiobjekt: Sache, die anderer erlangt hat durch rechtswidrige Tat gegen fremdes Vermögen
      • Ersatzhehlerei straflos: Mit z.B. gestohlenem Geld erworbene Sache verschafft
      • z.B. auch durch Hehlerei erlangte Sache Hehlereiobjekt
      • Täter (auch Mittäter) der Vortat keine Hehler
        • Eselsbrücke: „Der Stehler ist niemals der Hehler
    2. Tathandlung Ankauf, sich oder Dritten verschaffen, Absetzen oder Absetzen helfen
  2. Subjektiver Tatbestand
    1. Vorsatz bzgl. objektiver Tatbestandsmerkmale
    2. Bereicherungsabsicht: Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen; wie beim Betrug (allerdings im Gegensatz zum Betrug nicht darüber hinaus Rechtswidrigkeit und Stoffgleichheit erforderlich)

Wie verhält es sich, wenn die Hehlerei gewerbsmäßig oder durch eine Bande stattfindet?

Merke

Gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei, §§ 260, 260a StGB: Qualifikationen der Hehlerei

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Frage 1/3

D stiehlt dem O einen Laptop und verkauft diesen an den Hehler X. T kauft den Laptop anschließend von X. T weiß, dass der Laptop ursprünglich gestohlen wurde, und plant, ihn gewinnbringend an einen Freund weiterzuverkaufen. Welche Aussagen treffen zu?

T ist straflos, da er den Laptop nicht vom Dieb D direkt erhalten hat.
T begeht Hehlerei (§ 259 StGB).
Auch eine durch Hehlerei (hier durch X) erlangte Sache ist ein taugliches Hehlereiobjekt.
Da X bereits Hehlerei begangen hat, ist die rechtswidrige Besitzlage abgeschlossen und kann nicht erneut begründet werden.
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