- Strafrecht
- Vermögensdelikte
- Diebstahl und ähnliche Delikte
Hehlerei, § 259 I StGB
Hehlerei
Aktualisiert vor etwa 12 Stunden
Was versteht man unter Hehlerei?
Merke
Hehlerei, § 259 I StGB: Bereits zuvor begründete rechtswidrige Besitzlage aufrechterhalten und verstärkt; insb. Weiterverkaufen gestohlener Gegenstände
- Beispiel: z.B. Fahrradhändler kauft wissentlich gestohlene Fahrräder an, um sie später weiterzuverkaufen
- Anschlussdelikt: Setzt vorherige vollendete Haupttat voraus, z.B. Diebstahl
- Vor Vollendung der Vortat kommt nur Beihilfe zur Vortat in Betracht
- Eselsbrücke: „Der Stehler ist niemals der Hehler“
- Schutzzweck: Schadensvertiefung bei konkretem Gegenstand (durch Hehlerei noch schwerer auffindbar
Was sind die Voraussetzungen der Hehlerei?
Merke
Voraussetzungen der Hehlerei
- Objektiver Tatbestand
- Taugliches Hehlereiobjekt: Sache, die anderer erlangt hat durch rechtswidrige Tat gegen fremdes Vermögen
- Ersatzhehlerei straflos: Mit z.B. gestohlenem Geld erworbene Sache verschafft
- z.B. auch durch Hehlerei erlangte Sache Hehlereiobjekt
- Täter (auch Mittäter) der Vortat keine Hehler
- Eselsbrücke: „Der Stehler ist niemals der Hehler“
- Tathandlung Ankauf, sich oder Dritten verschaffen, Absetzen oder Absetzen helfen
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz bzgl. objektiver Tatbestandsmerkmale
- Bereicherungsabsicht: Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen; wie beim Betrug (allerdings im Gegensatz zum Betrug nicht darüber hinaus Rechtswidrigkeit und Stoffgleichheit erforderlich)
Wie verhält es sich, wenn die Hehlerei gewerbsmäßig oder durch eine Bande stattfindet?
Merke
Gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei, §§ 260, 260a StGB: Qualifikationen der Hehlerei
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