- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Erlöschen des Schuldverhältnisses
Hinterlegung, §§ 372 ff. BGB
Was versteht man unter einer Hinterlegung? Wozu dient sie?
Manchmal möchte ein Schuldner seine Leistung erbringen, kann dies aber aufgrund von Hindernissen im Verantwortungsbereich des Gläubigers nicht tun. In solchen Fällen sieht das Gesetz die Möglichkeit der Hinterlegung nach den §§ 372 ff. BGB vor. Besonders relevant ist dies bei Annahmeverzug des Gläubigers oder wenn Unsicherheiten darüber bestehen, wer genau der Gläubiger ist.
Die Hinterlegung erfolgt bei den zuständigen Amtsgerichten, wie in § 1 Abs. 2 HintO (also in der Hinterlegungsordnung) geregelt. Durch die Hinterlegung entsteht ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis.
Nicht alle Gegenstände können hinterlegt werden. Zulässig sind nur Geld, Wertpapiere, sonstige Urkunden und Kostbarkeiten gemäß § 372 BGB. Falls es sich um andere Gegenstände handelt, sieht das Gesetz eine Alternative vor: Der Schuldner kann einen Selbsthilfeverkauf gemäß den §§ 383 bis 386 BGB durchführen und den Erlös hinterlegen.
Die Hinterlegung schützt den Schuldner also vor Nachteilen, wenn er leisten will, aber der Gläubiger dies verhindert.
Hinterlegung, §§ 372 ff. BGB: Wenn Schuldner leisten will, aber Hindernisse aus Verantwortungsbereich des Gläubigers dem entgegenstehen, kann er Leistungsgegenstand hinterlegen; insb. bei Annahmeverzug und Unsicherheiten in Person des Gläubigers
- Hinterlegung erfolgt bei Amtsgerichten, § 1 II HintO
- Begründet öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis
- Hinterlegungsgegenstände: Nur Geld, Wertpapiere, sonstige Urkunden und Kostbarkeiten, § 372 BGB; Bei anderen Gegenständen Selbsthilfeverkauf möglich gem. §§ 383-386 BGB und Hinterlegung des Erlöses
Was ist die Rechtsfolge einer Hinterlegung?
Wenn eine Hinterlegung nach den §§ 372 ff. BGB erfolgt, erlischt die Forderung gem. §§ 378 f. BGB.
Ein Beispiel verdeutlicht das: Angenommen, du schuldest deinem Gläubiger eine Geldsumme, aber dieser verweigert die Annahme oder ist nicht auffindbar. In einem solchen Fall hast du die Möglichkeit, die geschuldete Summe bei einer Hinterlegungsstelle zu hinterlegen. Sobald dies ordnungsgemäß geschieht, führt die Hinterlegung dazu, dass deine Verbindlichkeit erlischt.
Rechtsfolge
- Forderung erlischt, §§ 378 f. BGB
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