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Historischer Polizeibegriff
Was verstand man früher unter dem Begriff „Polizei“?
Der historische Polizeibegriff hat im Laufe der Jahrhunderte einen erheblichen Bedeutungswandel durchlaufen. Im 15. bis 17. Jahrhundert verstand man unter dem weiten Polizey-Begriff den Zustand guter Ordnung des Gemeinwesens. „Polizey" meinte also nicht eine bestimmte Behörde oder Tätigkeit, sondern beschrieb umfassend das geordnete Zusammenleben in der Gemeinschaft.
Im 18. Jahrhundert wandelte sich dieses Verständnis im Absolutismus zum sogenannten Polizeistaat. Der Landesherr beanspruchte eine Allzuständigkeit in Fragen der Ordnung des Gemeinwesens. Der Staat konnte also in sämtliche Lebensbereiche der Bürger eingreifen, ohne dass es nennenswerte rechtliche Grenzen gab.
Eine entscheidende Wende brachte das Preußische Allgemeine Landrecht, das PrALR, im Jahr 1794. Es führte zu einer Einengung des Begriffs und einer Einschränkung auf die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Damit war die Polizei erstmals nicht mehr allzuständig, sondern auf eine klar umrissene Aufgabe begrenzt, nämlich die Gefahrenabwehr. Dieses Verständnis prägt das Polizeirecht im Grundsatz bis heute.
Im Nationalsozialismus kam es dann zu einem Rückschritt in den totalen Polizeistaat. Instrumente wie die Gestapo, die Schutzhaft und die Beugehaft machten die zuvor errungenen rechtsstaatlichen Begrenzungen wieder zunichte.
Nach 1945 wurde die Entpolizeilichung wieder aufgegriffen. Es kam zu einer Trennung von Ordnungsbehörden und Polizeivollzugsdienst, und die Verwaltungsstrukturen wurden dezentral organisiert, was maßgeblich auf die Konferenz von Jalta zurückging. Der historische Polizeibegriff zeigt also eine Entwicklung vom umfassenden Ordnungsbegriff über den absolutistischen Polizeistaat hin zur rechtsstaatlichen Beschränkung auf die Gefahrenabwehr.
Historischer Polizeibegriff
15. - 17.Jahrhundert: Weiter Polizey-Begriff iSe „Zustands guter Ordnung des Gemeinwesens“
18. Jahrhundert: Im Absolutismus „Polizeistaat“ mit Allzuständigkeit in Fragen der Ordnung des Gemeinwesens
Ab PrALR (1794): Einengung des Begriffs, Einschränkung auf Abwehr von Gefahren für öffentliche Sicherheit und Ordnung
Im Nationalsozialismus: Rückschritt in totalen Polizeistaat mit der Gestapo, Schutzhaft, Beugehaft
Nach 1945: Entpolizeilichung wieder aufgegriffen, Trennung von Ordnungsbehörden und Polizeivollzugsdienst, Verwaltungsstrukturen dezentral (Konferenz von Jalta)
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