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Hypothek, §§ 1113 ff. BGB

Hypothek
Aktualisiert vor 10 Tagen

Was kennzeichnet die Hypothek ggü. der Grundschuld?

Merke

Akzessorietät der Hypothek: Dient der Sicherung der gesicherten Forderung und ist streng akzessorisch von ihr abhängig

  • Entstehungsakzessorietät: Bei Entstehung der Hypothek
    • Bestehen der zu sichernden Forderung Voraussetzung der Entstehung der Hypothek
  • Zuständigkeitsakzessorietät: Zuständigkeit auf Gläubigerseite bei Übertragung der Hypothek; d.h. Inhaberschaft von Forderung und Hypothek identisch
    • Hypothek kann nicht ohne Forderung übertragen werden, § 1153 BGB
    • Mit Übertragung der Forderung geht die Hypothek automatisch auf den Inhaber der Forderung über, § 1153 BGB
  • Durchsetzungsakzessorietät
    • Einreden, § 1137 I BGB: Eigentümer des hypothekarisch belasteten Grundstücks kann Einreden gegen persönliche Forderung und Einreden eines Bürgen gem. § 770 BGB geltend machen
    • Aber gutgläubig einredefreier Hypothekenerwerb möglich
  • Abstrakt wie Grundschuld: Nicht von Forderung abhängig
    • Aber bei SicherungsgrundschuldErsatzakzessorietät“ durch Sicherungsabrede

Schließt die Akzessorietät der Hypothek aus, dass für eine künftige oder bedingte Forderung eine Hypothek bestellt werden kann?

Merke

Sicherung zukünftiger und bedingter Forderungen durch Hypothek, § 1113 II BGB

  • Auch Sicherung einer künftigen Forderung, § 1113 II Alt. 1 BGB
  • Auch Sicherung einer bedingten Forderung, § 1113 II Alt. 2 BGB
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Kann man eine Hypothek bestellen für eine Forderung, die gegen einen anderen gerichtet ist?

Merke

Drittsicherung möglich: Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht identisch mit persönlich haftendem Schuldner

Kann die Hypothek auch für einen anderen bestellt werden als den Gläubiger der gesicherten Forderung?

Merke

Personenidentität auf Gläubigerseite zwingend: Inhaber der Hypothek muss auch Gläubiger der gesicherten Forderung sein

Wer ist Eigentümer des Hypothekenbriefs? Kann der Brief gem. §§ 929 ff. BGB an einen anderen übereignet werden?

Merke

Hypothekenbrief

  • Schuldurkunde gem. § 952 BGB: Eigentum am Brief wird nicht gem. §§ 929 ff. BGB übertragen, sondern gem. § 952 II BGB kraft Gesetzes bei Inhaber der hypothekarisch gesicherten Forderung

Teste dein Wissen

Frage 1/1

Kreditnehmer K erhält von Bank B ein Darlehen und lässt zur Absicherung eine Hypothek auf sein Grundstück eintragen. Später geht die Forderung der Bank an Unternehmer U über. Welche Aussagen sind richtig?

B ist immer noch Inhaberin der Hypothek, wenn sie diese nicht gesondert an U übertragen hat.
U ist Inhaber der Hypothek.
K kann Einreden aus dem Darlehensvertrag gegen die Verwertung der Hypothek geltend machen
Wenn der Darlehensvertrag nichtig gewesen wäre, hätte B auch keine Hypothek erworben.
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Ziad T.

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