- Zivilrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Grundpfandrechte (Realsicherheiten des Immobiliarsachenrechts)
Hypothek, §§ 1113 ff. BGB
Hypothek
Aktualisiert vor 10 Tagen
Was kennzeichnet die Hypothek ggü. der Grundschuld?
Merke
Akzessorietät der Hypothek: Dient der Sicherung der gesicherten Forderung und ist streng akzessorisch von ihr abhängig
- Entstehungsakzessorietät: Bei Entstehung der Hypothek
- Bestehen der zu sichernden Forderung Voraussetzung der Entstehung der Hypothek
- Zuständigkeitsakzessorietät: Zuständigkeit auf Gläubigerseite bei Übertragung der Hypothek; d.h. Inhaberschaft von Forderung und Hypothek identisch
- Hypothek kann nicht ohne Forderung übertragen werden, § 1153 BGB
- Mit Übertragung der Forderung geht die Hypothek automatisch auf den Inhaber der Forderung über, § 1153 BGB
- Durchsetzungsakzessorietät
- Einreden, § 1137 I BGB: Eigentümer des hypothekarisch belasteten Grundstücks kann Einreden gegen persönliche Forderung und Einreden eines Bürgen gem. § 770 BGB geltend machen
- Aber gutgläubig einredefreier Hypothekenerwerb möglich
- Abstrakt wie Grundschuld: Nicht von Forderung abhängig
- Aber bei Sicherungsgrundschuld „Ersatzakzessorietät“ durch Sicherungsabrede
Schließt die Akzessorietät der Hypothek aus, dass für eine künftige oder bedingte Forderung eine Hypothek bestellt werden kann?
Merke
Sicherung zukünftiger und bedingter Forderungen durch Hypothek, § 1113 II BGB
- Auch Sicherung einer künftigen Forderung, § 1113 II Alt. 1 BGB
- Auch Sicherung einer bedingten Forderung, § 1113 II Alt. 2 BGB
Lerne Jura kompakt, verlinkt und interaktiv
Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht online lernen
Tausende interaktive Verknüpfungen zwischen den Inhalten für smartes Lernen
Multiple-Choice-Fallfragen zum Anwendungstraining
Persönlicher Lernfortschritt mit Statistik
Kann man eine Hypothek bestellen für eine Forderung, die gegen einen anderen gerichtet ist?
Merke
Drittsicherung möglich: Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht identisch mit persönlich haftendem Schuldner
Kann die Hypothek auch für einen anderen bestellt werden als den Gläubiger der gesicherten Forderung?
Merke
Personenidentität auf Gläubigerseite zwingend: Inhaber der Hypothek muss auch Gläubiger der gesicherten Forderung sein
Wer ist Eigentümer des Hypothekenbriefs? Kann der Brief gem. §§ 929 ff. BGB an einen anderen übereignet werden?
Merke
Hypothekenbrief
- Schuldurkunde gem. § 952 BGB: Eigentum am Brief wird nicht gem. §§ 929 ff. BGB übertragen, sondern gem. § 952 II BGB kraft Gesetzes bei Inhaber der hypothekarisch gesicherten Forderung
Teste dein Wissen
Frage 1/1
Kreditnehmer K erhält von Bank B ein Darlehen und lässt zur Absicherung eine Hypothek auf sein Grundstück eintragen. Später geht die Forderung der Bank an Unternehmer U über. Welche Aussagen sind richtig?
B ist immer noch Inhaberin der Hypothek, wenn sie diese nicht gesondert an U übertragen hat.
U ist Inhaber der Hypothek.
K kann Einreden aus dem Darlehensvertrag gegen die Verwertung der Hypothek geltend machen
Wenn der Darlehensvertrag nichtig gewesen wäre, hätte B auch keine Hypothek erworben.
Deine Lernplattform für mehr Verständnis im Jurastudium
4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen
Lerne mit weiteren Inhalten aus dem Zivilrecht und zum Thema Immobiliarsachenrecht.
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Das sagen unsere Nutzer
Die Struktur, das Design und der Inhalt der App sind hervorragend. Während meiner Recherche habe ich viele juristische Seiten besucht und sogar einen Kurs bei Jura Academy absolviert. Ehrlich gesagt gefällt mir deine Seite am besten.
Ziad T.
Jurastudent
Z
© 2023 Jurahilfe.de. Alle Rechte vorbehalten.