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Hypothek: Bestellung / Ersterwerb, §§ 873 I, 1115 BGB

Hypothek
Aktualisiert vor 2 Tagen

Unter welchen Voraussetzungen kann eine Hypothek wirksam bestellt werden?

Merke

Voraussetzungen

  1. Dingliche Einigung, §§ 873 I, 1113 BGB: Über Merkmale einer Hypothek, § 1113 BGB, insb. Festlegung der gesicherten Forderung; formfrei möglich (≠ Anwesenheit vor Notar bei Auflassung), aber mittelbarer „Formzwang“ zur notariellen Beurkundung, da sonst gem. § 29 GBO nicht von Grundbuchamt bearbeitet
  2. Eintragung ins Grundbuch, §§ 873 I, 1115 BGB
  3. Kein Widerruf zum Zeitpunkt der Eintragung oder Bindung der Einigung, § 873 II BGB
  4. Bestehen der zu sichernden Forderung, § 1163 I BGB: Wegen Akzessorietät der Hypothek; Forderung besteht, sobald sie wirksam entstanden ist, auch wenn sie noch nicht fällig ist
    • Sonst Eigentümergrundschuld, §§ 1163 I 1, 1177 I BGB zur Rangwahrung
  5. Bei Briefhypothek Briefübergabe (wie bei §§ 929 ff. BGB) oder Übergabesurrogat, §§ 1116 I, 1117 BGB: Gesetzlicher Normalfall, wenn nicht ausgeschlossen nach § 1116 II 1 BGB
  6. Verfügungsberechtigung des Bestellers: Nachträgliche Verfügungsbeschränkung schadet nicht, § 878 BGB
    • Sonst gutgläubiger Erwerb, § 892 BGB, möglich, wenn nicht positive Kenntnis

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    Frage 1/2

    Eigentümer E möchte seinem Gläubiger G seine Forderung durch eine Hypothek an seinem Grundstück absichern. Welche Aussagen sind richtig?

    Die dingliche Einigung sollte notariell beurkundet werden.
    Es ist keine Eintragung ins Grundbuch notwendig.
    Eine Briefübergabe wäre nur bei einer Briefhypothek nötig.
    Wenn E nicht verfügungsberechtigt wäre, könnte G die Hypothek auch nicht gutgläubig erwerben.
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