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Hypothek: Übertragung / Zweiterwerb, §§ 1153 ff. BGB

Gutgläubiger fingierter ForderungserwerbGutgläubig fingierter Forderungserwerb
Aktualisiert vor etwa 12 Stunden

Kann eine bestehende Hypothek an einen anderen übertragen werden? Wenn ja, wie?

Merke

Übertragung / Zweiterwerb, §§ 1153 ff. BGB

  • Durch rechtsgeschäftliche Abtretung der gesicherten Forderung, §§ 398, 1154 BGB
  • Damit einher geht Legalzession (gesetzlicher Übergang) der Hypothek, § 1153 I BGB (spezieller als der inhaltsgleiche § 401 I BGB)

Unter welchen Voraussetzungen kann eine Hypothek wirksam an einen anderen übertragen werden?

Merke

Voraussetzungen

  1. Abtretungserklärung, § 398 BGB: Abtretung der gesicherten Forderung
    • In Schriftform, § 1154 I 1 BGB, oder durch Eintragung ins Grundbuch, § 1154 II BGB
    • Wenn stattdessen „Übertragung der Hypothek“ erklärt: Nach §§ 133, 157 BGB auszulegen als Abtretung der gesicherten Forderung
  2. Publizitätsakt, § 1154 BGB
    • Bei Briefhypothek Briefübergabe oder Übergabesurrogat, §§ 1154 I 1 Hs. 2, 1117 BGB
    • Bei Buchhypothek Eintragung ins Grundbuch, § 1154 III, 873 BGB
  3. Bestehen der Hypothek
  4. Zedent ist Inhaber
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Kann eine Hypothek auch von einem nur vermeintlichen Hypothekeninhaber gutgläubig erworben werden?

Merke

Gutgläubiger Zweiterwerb, § 892 BGB (öffentlicher Glaube des Grundbuchs) bzw. § 1155 BGB (öffentlicher Glaube setzt sich fort an vom Notar öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen gem. § 129 BGB)

  1. Im Grundbuch eingetragene Hypothek besteht nicht tatsächlich oder steht nicht dem Zedenten zu
  2. Bestehen der gesicherten Forderung, Abtretbarkeit und Berechtigung des Zedenten
  • Gutgläubiger Erwerb möglich, § 892 BGB bzw. § 1155 BGB

    • Nicht möglich, da gem. § 1153 BGB gesetzlicher Erwerb der Hypothek, aber Gutglaubensschutz nur bei rechtsgeschäftlichem Erwerb
      • Argument formalistisch, da gesetzlicher Erwerb der Hypothek auf rechtsgeschäftlicher Abtretung der gesicherten Forderung aufsetzt („mittelbarer rechtsgeschäftlicher Erwerb“)

Kann eine Hypothek auch gutgläubig erworben werden, wenn die gesicherte Forderung nicht besteht oder nicht dem vermeintlichen Inhaber zusteht?

Merke

Gutgläubig fingierter Forderungserwerb, §§ 1138, 892 BGB

  1. Ein Grundpfandrecht (wenigstens Eigentümergrundschuld) besteht
  2. Nichtbestehen der gesicherten Forderung, Nichtabtretbarkeit oder Nichtberechtigung des Zedenten
  • Forderung entsteht nicht
  • Hypothek entsteht: Forderung wird zum Zwecke der Übertragung der Hypothek ausnahmsweise fingiert, § 1138 BGB
  • Forderungsentkleidete Hypothek: Akzessorietät durchbrochen, isoliert durchsetzbar; z.B. Darlehensvertrag nichtig, Hypothek bei gutgläubigem Erwerber der Darlehensforderung entstanden

    • Wenn dadurch Auseinanderfallen von dinglichem und persönlichem Gläubiger zieht die Hypothek die Forderung nach

Einheitstheorie, sog. „Mitreißtheorie“: Hypothek zieht Forderung nach

  • Verhinderung doppelter Inanspruchnahme

Kann eine Hypothek auch gutgläubig erworben werden, wenn sowohl die Hypothek, als auch die gesicherte Forderung nicht bestehen oder nicht dem vermeintlichen Inhaber zustehen?

Merke
  • Kombination: Wenn Forderung und Hypothek nicht bestehen (oder nicht Zedenten zustehen)
    • Bzgl. gesicherter Forderung gutgläubig fingierter Forderungserwerb gem. §§ 1138, 892 BGB prüfen
    • Dann bzgl. Hypothek gutgläubigen Erwerb gem. § 892 BGB prüfen

Wie verhält es sich, wenn Einreden gegen die Hypothek bestehen, hinsichtlich deren Nichtexistenz der Erwerber gutgläubig ist?

Merke

Gutgläubig einredefreier Zweiterwerb, §§ 1137, 1138, 1157 2, 892 BGB

  • Bezüglich Einreden gegen die Hypothek, §§ 1157 2, 892 BGB: z.B. Hypothek gestundet, Erwerber weiß nichts davon und erwirbt daher einredefrei
  • Bezüglich Einreden gegen persönliche Forderung, §§ 1137, 1138, 892 BGB: z.B. Forderung gestundet, Erwerber weiß nichts davon und erwirbt daher einredefrei

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Frage 1/6

Kreditnehmer K erhält von Bank B ein Darlehen und lässt zur Absicherung eine Hypothek auf sein Grundstück eintragen. Später geht die Forderung der Bank an Unternehmer U über. Welche Aussagen sind richtig?

B ist immer noch Inhaberin der Hypothek, wenn sie diese nicht gesondert an U übertragen hat.
U ist Inhaber der Hypothek.
K kann Einreden aus dem Darlehensvertrag gegen die Verwertung der Hypothek geltend machen
Wenn der Darlehensvertrag nichtig gewesen wäre, hätte B auch keine Hypothek erworben.
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