- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Rechtfertigung
Hypothetische Einwilligung
Hypothetische Einwilligung
Aktualisiert vor 7 Tagen
Ist ein ärztlicher Heileingriff auch gerechtfertigt, wenn der Patient nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde, aber bei ordnungsgemäßer Aufklärung eingewilligt hätte?
Merke
Hypothetische Einwilligung: Umstrittener und abzulehnender Rechtfertigungsgrund aus dem zivilrechtlichen Arzthaftungsrecht zur Heilung von Aufklärungsmängeln (wird wegen Einheit der Rechtsordnung teilweise auch im Strafrecht als Rechtfertigungsgrund anerkannt)
- Bei ärztlichem Heileingriff erfordert Einwilligung ordnungsgemäße Aufklärung des Patienten z.B. über Art und Umfang, mögliche Gefahren und Folgen des Eingriffs
- Hypothetische Einwilligung (umstritten): Aufklärungsmängel unbeachtlich, wenn Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung Einwilligung erteilt hätte
- Rspr.: Wenn Opfer im Zeitpunkt bei Willensmangel bei Kenntnis trotzdem eingewilligt hätte ⇨ Heilung des Willensmangels, Rechtfertigung durch hypothetische Einwilligung
- Selbstbestimmungsrecht des Patienten geschwächt; Herausfordern der Ärzte zu unsauberer Aufklärung; wenn Patient im Nachhinein stirbt und Arzt hypothetischen Willen beweisen könnte, müsste theoretisch in dubio pro reo immer freigesprochen werden
- h.L.: Keine Rechtfertigung durch hypothetische Einwilligung
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Frage 1/1
T führt eine Operation bei O durch, ohne O vollständig über die Risiken aufzuklären. T ist jedoch sicher, dass O auch bei vollständiger Aufklärung zugestimmt hätte. Ist die Handlung von T gerechtfertigt?
Nach der Rspr. ja, weil sie die hypothetische Einwilligung anerkennt.
Ja, weil die Operation medizinisch notwendig war.
Nach der h.L. nein, weil danach eine vollständige Aufklärung immer erforderlich ist.
T wäre verpflichtet gewesen, O vollständig aufzuklären.
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