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Identitätsfeststellung, §§ 163b, 163c StPO

Identitätsfeststellung
Aktualisiert vor etwa 12 Stunden

Was versteht man unter einer Identitätsfeststellung im Strafprozessrecht und was ist davon umfasst?

Merke

Identitätsfeststellung, §§ 163b, 163c StPO: Maßnahme zur Feststellung der Identität einer Person durch die Polizei, insbesondere wenn Zweifel an den Angaben der Person bestehen oder sie sich nicht ausweisen kann

Identitätsfeststellung bei Verdächtigen

  • Durchsuchung mitgeführter Sachen
  • Erkennungsdienstliche Maßnahmen
  • Freiheitsentziehung nicht über 12 Stunden

Identitätsfeststellung bei Unverdächtigen

  • Soweit zur Aufklärung einer Straftat geboten, § 163b II StPO
  • Nur verhältnismäßiges Festhalten
  • Keine Durchsuchung
  • Keine erkennungsdienstlichen Maßnahmen
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Ziad T.

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