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Identitätsfeststellung, §§ 163b, 163c StPO
Was versteht man unter einer Identitätsfeststellung im Strafprozessrecht und was ist davon umfasst?
Die Identitätsfeststellung nach §§ 163b, 163c StPO ist eine Maßnahme zur Feststellung der Identität einer Person durch die Polizei. Sie kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Zweifel an den Angaben der Person bestehen oder sie sich nicht ausweisen kann.
Bei der Identitätsfeststellung ist danach zu unterscheiden, ob sie sich gegen Verdächtige oder gegen Unverdächtige richtet, denn der Umfang der zulässigen Maßnahmen unterscheidet sich erheblich.
Bei Verdächtigen sind weitreichende Maßnahmen zulässig. Als Folge der Identitätsfeststellung darf eine Durchsuchung mitgeführter Sachen vorgenommen werden, etwa um Ausweisdokumente aufzufinden. Darüber hinaus sind erkennungsdienstliche Maßnahmen zulässig, also beispielsweise das Abnehmen von Fingerabdrücken oder das Anfertigen von Lichtbildern. Schließlich ist auch eine Freiheitsentziehung möglich, diese darf allerdings nicht über zwölf Stunden andauern.
Bei Unverdächtigen gelten demgegenüber deutlich engere Grenzen. Eine Identitätsfeststellung ist hier nur zulässig, soweit sie zur Aufklärung einer Straftat geboten ist, § 163b Abs. 2 StPO. Die betroffene Person darf nur verhältnismäßig festgehalten werden. Im Gegensatz zur Identitätsfeststellung bei Verdächtigen ist keine Durchsuchung erlaubt und es dürfen auch keine erkennungsdienstlichen Maßnahmen durchgeführt werden.
Die Identitätsfeststellung nach §§ 163b, 163c StPO erlaubt der Polizei also die Klärung der Identität einer Person, wobei bei Verdächtigen deutlich weitergehende Maßnahmen zulässig sind als bei Unverdächtigen.
Identitätsfeststellung, §§ 163b, 163c StPO: Maßnahme zur Feststellung der Identität einer Person durch die Polizei, insbesondere wenn Zweifel an den Angaben der Person bestehen oder sie sich nicht ausweisen kann
Identitätsfeststellung bei Verdächtigen
Durchsuchung mitgeführter Sachen
Erkennungsdienstliche Maßnahmen
Freiheitsentziehung nicht über 12 Stunden
Identitätsfeststellung bei Unverdächtigen
Soweit zur Aufklärung einer Straftat geboten, § 163b II StPO
Nur verhältnismäßiges Festhalten
Keine Durchsuchung
Keine erkennungsdienstlichen Maßnahmen
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