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Identitätsfeststellung, §§ 163b, 163c StPO

Identitätsfeststellung
Aktualisiert vor 3 Tagen

Was versteht man unter einer Identitätsfeststellung im Strafprozessrecht und was ist davon umfasst?

Merke

Identitätsfeststellung, §§ 163b, 163c StPO: Maßnahme zur Feststellung der Identität einer Person durch die Polizei, insbesondere wenn Zweifel an den Angaben der Person bestehen oder sie sich nicht ausweisen kann

  • Identitätsfeststellung bei Verdächtigen

    • Durchsuchung mitgeführter Sachen

    • Erkennungsdienstliche Maßnahmen

    • Freiheitsentziehung nicht über 12 Stunden

  • Identitätsfeststellung bei Unverdächtigen

    • Soweit zur Aufklärung einer Straftat geboten, § 163b II StPO

    • Nur verhältnismäßiges Festhalten

    • Keine Durchsuchung

    • Keine erkennungsdienstlichen Maßnahmen

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Frage 1/1

Die Polizei kontrolliert T am Tatort eines Einbruchs. T gibt falsche Personalien an. Die Polizei nimmt T zur Dienststelle mit, um seine Identität festzustellen, und durchsucht seine Jackentaschen. Nach 10 Stunden wird T entlassen. Welche Aussagen sind richtig?

Die Durchsuchung war gem. § 163b Abs. 1 StPO zulässig.
Die Freiheitsentziehung überschritt die Grenze des § 163c Abs. 1 S. 2 StPO.
T gilt als Verdächtiger gem. § 163b Abs. 1 StPO.
Erkennungsdienstliche Maßnahmen wären unzulässig gewesen.
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