- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Beweisführung im Strafverfahren
Identitätsfeststellung, §§ 163b, 163c StPO
Identitätsfeststellung
Aktualisiert vor etwa 12 Stunden
Was versteht man unter einer Identitätsfeststellung im Strafprozessrecht und was ist davon umfasst?
Merke
Identitätsfeststellung, §§ 163b, 163c StPO: Maßnahme zur Feststellung der Identität einer Person durch die Polizei, insbesondere wenn Zweifel an den Angaben der Person bestehen oder sie sich nicht ausweisen kann
Identitätsfeststellung bei Verdächtigen
- Durchsuchung mitgeführter Sachen
- Erkennungsdienstliche Maßnahmen
- Freiheitsentziehung nicht über 12 Stunden
Identitätsfeststellung bei Unverdächtigen
- Soweit zur Aufklärung einer Straftat geboten, § 163b II StPO
- Nur verhältnismäßiges Festhalten
- Keine Durchsuchung
- Keine erkennungsdienstlichen Maßnahmen
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Ziad T.
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