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Immaterielle Schäden, § 253 BGB

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Aktualisiert vor 8 Tagen

Sind nur konkret bezifferbare Vermögensschäden zu ersetzen oder ist auch ein Ersatz immaterieller Schäden denkbar?

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Immaterielle Schäden, § 253 BGB

  • Nichtvermögensschäden grds. nicht in Geld ersatzfähig, § 253 I BGB: Nur Naturalrestitution, § 249 I BGB, möglich (z.B. Widerruf ehrverletzender Äußerung oder Ersatz daraus resultierenden Vermögensschadens)
  • Aber ausnahmsweise ersatzfähig, wenn ausdrücklich gesetzlich bestimmt, § 253 I BGB

Was sind die wichtigsten Fälle ersatzfähiger immaterieller Schadenspositionen?

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Arten immaterieller Schäden

  • Schmerzensgeld, § 253 II BGB: Bei Verletzungen von Körper, Gesundheit und Freiheit; neben Naturalrestitution, § 249 I BGB, möglich
    • In Deutschland (anders als etwa in den USA) nur sehr bescheidene Summen von Gerichten zugesprochen, z.B. 0€ bei drei Ohrfeigen, 1.800€ bei Verlust eines Schneidezahns, 65.000€ bei Amputation von zwei Fingern und einem Zeh
    • Doppelfunktion des Schmerzensgelds: Ausgleich für nichtvermögensrechtliche Schäden und Genugtuung
  • Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Art. 1 I, 2 I GG: Ersatzanspruch direkt aus Art. 1 I, 2 I GG („Leserbrief-“, „Herrenreiter-“ und „Caroline von Monaco-Fälle“)
  • Diskriminierung, §§ 15 II, 21 II 3 AGG
  • Körperverletzungen im Straßenverkehr, § 11 2 StVG
  • Produzentenhaftung, § 8 2 ProdHaftG

Kann Ersatz verlangt werden, für die Dauer, die ein Kfz in Reparatur ist, wenn kein Ersatzfahrzeug gemietet wird? Unter welchen Voraussetzungen kann der Nutzungsausfall einer Sache als Schadensposition geltend gemacht werden, wenn dadurch kein konkret bezifferbarer Vermögensschaden eintritt?

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Nutzungsausfallschaden: Nutzung einer Sache aufgrund des schädigenden Ereignisses nicht möglich, z.B. beschädigtes Kfz kann während der Reparatur nicht gefahren werden

  • Kein Vermögensschaden, daher grds. nicht ersatzfähig
  • Aber bei Wirtschaftsgütern von zentraler Bedeutung Ersatz nach Kommerzialisierungsgedanke: Gebrauchsvorteile zu ersetzen für Wirtschaftsgüter, wenn Geschädigter auf ständige Verfügbarkeit der Sache angewiesen
    1. Zur Nutzung fähig und willens
    2. Angewiesen auf ständige Verfügbarkeit: Für eigenwirtschaftliche Lebensführung von zentralster Bedeutung (z.B. Auto, Wohnung); keine Luxusgüter
    3. Fühlbare Beeinträchtigung: z.B. nicht eines von zehn Autos eines Millionärs
    • Wahlrecht des Geschädigten ob entstandene Kosten oder Nutzungsausfall zu ersetzen (z.B. statt 1000€ für Hotel Nutzungsausfall i.H.v. 2000€ für Nutzungsausfall des Hauses)

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Frage 1/4

A verursacht schuldhaft einen Unfall, bei dem das Auto des B beschädigt wird. Während der Zeit der Reparatur kann B das Auto nicht benutzen. Ein vergleichbarer Mietwagen würde in dieser Zeit 500€ kosten, dies erspart er sich aber und fährt stattdessen mit dem Fahrrad zur Arbeit. Kann er die 500€ dennoch als Schaden geltend machen?

Nein, da er keinen Mietwagen genommen hat.
Nein, da er stattdessen Fahrrad fahren konnte.
Ja, da ihm der Gebrauchsvorteil entgangen ist.
Ja, da es komfortabler ist, mit dem Auto zur Arbeit zu fahren.
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