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Inhalt von Schadensersatzansprüchen, §§ 249 ff. BGB

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Aktualisiert vor etwa 2 Monaten

Was genau regeln §§ 249 ff. BGB? Handelt es sich um Anspruchsgrundlagen?

Die §§ 249 ff. BGB regeln den Inhalt von Schadensersatzansprüchen. Dabei ist wichtig zu verstehen: Die §§ 249 ff. BGB enthalten selbst keine eigenen Anspruchsgrundlagen für Schadensersatzansprüche. Vielmehr regeln die §§ 249 ff. BGB die Haftungsfolgen, also was genau zu ersetzen ist, wenn ein Schadensersatzanspruch aufgrund einer Anspruchsgrundlage in einer anderen Norm besteht.

Die §§ 249 ff. BGB gelten für alle zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche, egal aus welcher Anspruchsgrundlage sie resultieren. Das können zum Beispiel Ansprüche aus den §§ 280 ff. BGB sein, also Ansprüche wegen Pflichtverletzungen aus Schuldverhältnissen wie etwa aus einem Kaufvertrag. Es können aber auch Ansprüche aus den §§ 823 ff. BGB sein, also Ansprüche aus unerlaubten Handlungen wie etwa eine Körperverletzung. Darüber hinaus regeln die §§ 249 ff. BGB aber auch den Umfang von Schadensersatzansprüchen aus Spezialgesetzen wie dem Straßenverkehrsgesetz, insbesondere §§ 7 I, 18 I StVG, oder dem Produkthaftungsgesetz, insbesondere § 1 ProdHaftG.

Egal aus welcher Anspruchsgrundlage also der Schadensersatzanspruch resultiert - die §§ 249 ff. BGB bestimmen dann, was im Einzelnen zu ersetzen ist. Sie regeln den Inhalt und Umfang von Schadensersatzansprüchen.

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Inhalt von Schadensersatzansprüchen, §§ 249 ff. BGB

  • §§ 249 ff. BGB enthalten keine eigenen Anspruchsgrundlagen
  • §§ 249 ff. BGB regeln die Haftungsfolgen für alle zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche: z.B. aus §§ 280 ff. BGB, §§ 823 ff. BGB, aber auch aus §§ 7 I, 18 I StVG, § 1 ProdHaftG etc.

Wie ist die Prüfung eines Schadensersatzanspruchs aufgebaut? An welcher Stelle sind die §§ 249 ff. zu prüfen?

Die Prüfung eines Schadensersatzanspruchs erfolgt in zwei Schritten. Zunächst ist zu prüfen, ob ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach besteht. Dies kann beispielsweise aus den §§ 280 ff. BGB bei Pflichtverletzungen im Schuldverhältnis oder aus den §§ 823 ff. BGB bei unerlaubten Handlungen der Fall sein. Wenn ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach gegeben ist, stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage nach dem Umfang des Schadensersatzanspruchs. Hier sind die §§ 249 ff. BGB relevant. Diese Vorschriften regeln den Anspruch der Höhe nach insbesondere, welche Schadenspositionen konkret zu ersetzen sind.

Stell dir beispielsweise vor, du hast einen Autounfall verursacht. Hier wäre zunächst zu prüfen, ob du einen deliktischen Schadensersatzanspruch hast, etwa aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB. Wenn dies der Fall ist, besteht ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach. Sodann ist anhand der §§ 249 ff. BGB zu ermitteln, welche konkreten Schadenspositionen zu ersetzen sind. In Betracht kommen hier die Reparaturkosten für das beschädigte Fahrzeug, eventuell angefallene Heilbehandlungskosten für Körperschäden, ein etwaiger Verdienstausfall, ein Nutzungsausfallschaden für die Zeit, in der das Fahrzeug nicht genutzt werden konnte, sowie möglicherweise ein merkantiler Minderwert am Fahrzeug. Jede einzelne dieser Schadenspositionen ist gesondert anhand der §§ 249 ff. BGB auf ihre Ersatzfähigkeit zu prüfen. Die §§ 249 ff. BGB regeln also den Umfang des Schadensersatzanspruchs der Höhe nach.

Entscheidend ist also: Erst wenn ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach besteht, stellt sich die Frage nach dem Umfang des Anspruchs der Höhe nach, die anhand der §§ 249 ff. BGB zu beantworten ist.

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Prüfungsreihenfolge

  1. Bestehen des Schadensersatzanspruchs: Anspruch dem Grunde nach, z.B. aus §§ 280 ff. BGB, §§ 823 ff. BGB
  2. Umfang des Schadensersatzanspruchs, §§ 249 ff. BGB: Anspruch der Höhe nach, insb. welche Schadenspositionen konkret zu ersetzen sind; z.B. nach Autounfall kommen Reparaturkosten, Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall, Nutzungsausfallschaden, merkantiler Minderwert am Fahrzeug usw. in Betracht und müssen einzeln geprüft werden
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In welcher Form ist Schadensersatz zu leisten?

Wenn jemand einen Schaden erleidet, stellt sich die Frage, in welcher Form der Schädiger Ersatz leisten muss.

Grundsätzlich sieht das Gesetz die sogenannte Naturalrestitution vor, die in § 249 Abs. 1 BGB geregelt ist. Das bedeutet, dass der Zustand wiederhergestellt werden soll, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Die Naturalrestitution hat Vorrang, weil es das Recht des Schädigers ist, das verletzte Rechtsgut selbst wirtschaftlich wiederherzustellen, und gleichzeitig das Recht des Geschädigten, das Rechtsgut möglichst im Originalzustand zurückzuerhalten.

Nur ausnahmsweise greifen Regelungen über Geldersatz nach den §§ 249 Abs. 2, 251 und 252 BGB. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Wiederherstellung unmöglich ist, wie in § 251 Absatz 1 BGB geregelt.

Darüber hinaus gibt es in den gesetzlich geregelten Fällen noch den Ersatz immaterieller Schäden nach § 253 BGB. Hierunter fällt auch das Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB.

Die Naturalrestitution hat aber grundsätzlich Vorrang vor dem Geldersatz, da sie den ursprünglichen Zustand am besten wiederherstellt.

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Formen des Schadensersatzes

  • Grds. Naturalrestitution, § 249 I BGB
    • Wiederherstellung des wirtschaftlichen Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestünde
      • Status quo ante (Vergleich vor und nach Ereignis): z.B. wenn im Frühjahr Obstgarten abgebrannt und im Herbst Schadensersatz verlangt auch Obst zu ersetzen (nicht nur abgebrannte Bäume)
    • Vorrang der Naturalrestitution: Recht des Schädigers, verletztes Rechtsgut selbst wirtschaftlich wiederherzustellen; Recht des Geschädigten, Rechtsgut möglichst im Original zurückzuerhalten
  • Ausnahmsweise Geldersatz, §§ 249 II, 251, 252 BGB: z.B. weil Wiederherstellung nicht möglich, § 251 I BGB
  • Ersatz immaterieller Schäden, § 253 BGB

Welche Grundsätze sind bei der Schadensberechnung zu beachten?

Wenn es um die Berechnung von Schadensersatzansprüchen geht, ist zunächst der Grundsatz der Totalreparation zu beachten. Das bedeutet, dass grundsätzlich eine vollständige Ausgleichung aller zurechenbaren materiellen und immateriellen Schäden erfolgen muss - ausnahmslos. Das Maß des Verschuldens spielt dabei keine Rolle. Das Verschulden ist nur für die Begründung der Haftung relevant, nicht aber für die Folgen der Haftung.

Die Schadensberechnung erfolgt in der Regel anhand der sogenannten Differenzhypothese. Dabei wird die Vermögenslage mit und ohne das schädigende Ereignis verglichen. Die Differenz zwischen diesen beiden Vermögenslagen ergibt den zu ersetzenden Schaden. Dies ist abzugrenzen vom sogenannten Status quo ante, also einem Vergleich der Vermögenslagen vor und nach dem Ereignis. Ein Beispiel: Wenn im Frühjahr dein Obstgarten abgebrannt ist und du im Herbst Schadensersatz verlangst, muss der Schädiger nicht nur die abgebrannten Bäume ersetzen, was dem status quo ante entspräche, sondern nach der Differenzhypothese auch die Obsternte ersetzen, die du in diesem Jahr gehabt hättest, da sie ohne das schädigende Ereignis eingetreten wäre.

Allerdings handelt es sich beim Schadensbegriff um einen normativen Begriff. Das heißt, die Berechnung nach der Differenzhypothese kann unter wertenden Gesichtspunkten korrigiert werden. Es findet also nicht nur eine rein rechnerische, sondern auch eine wertende Betrachtung statt.

Zusammengefasst lässt sich festhalten: Bei der Schadensberechnung gilt der Grundsatz der Totalreparation, die Berechnung erfolgt anhand der Differenzhypothese, kann aber normativ korrigiert werden.

Merke

Schadensberechnung

  • Grds. Totalreparation: Vollständige Ausgleichung aller zurechenbaren materiellen und immateriellen Schäden ausnahmslos; unabhängig vom Maß des Verschuldens (Verschulden muss sich immer nur auf Haftungsbegründung beziehen, nicht auf Haftungsfolgen)
  • Schaden berechnet grds. anhand Differenzhypothese: Vergleich der Vermögenslagen mit und ohne schädigendes Ereignis
  • Aber normativer Schadensbegriff: Ggf. Korrektur der Differenzhypothese unter wertenden Gesichtspunkten

Können Parteien auch pauschalierte Schadensersatzforderungen vereinbaren?

Beginnen wir mit einer kurzen Einleitung: Im Vertragsrecht stellt sich häufig die Frage, was genau die Parteien im Fall einer Vertragsverletzung als Schadensersatz leisten müssen. Können sie dabei auch pauschalierte Schadensersatzforderungen vereinbaren? Diese Frage ist durchaus praxisrelevant, denn die Parteien möchten sich oft den Nachweis konkreter Schadenspositionen ersparen.

Der Kernpunkt ist, dass die vertragsmäßige Vereinbarung pauschalierter Schadensersatzverpflichtungen aufgrund der Vertragsfreiheit nach § 311 BGB möglich ist. Dabei ist eine pauschalierte Schadensersatzvereinbarung etwas anderes als eine Vertragsstrafe nach den §§ 339 ff. BGB. Eine Vertragsstrafe soll als Druckmittel dienen, damit der Schuldner seine vertraglichen Pflichten erfüllt. Eine pauschalierte Schadensersatzvereinbarung hingegen dient dazu, den Nachweis konkreter Schadenspositionen zu ersparen.

Angenommen, du buchst einen Handwerker für die Renovierung deiner Wohnung. In eurem Vertrag könnt ihr vereinbaren, dass der Handwerker bei Verzögerung der Arbeiten pauschal 50 Euro pro Werktag als Schadensersatz zahlen muss. So müsstest du im Schadensfall nicht mehr konkret nachweisen, welche Mietausfälle oder sonstigen Schäden dir durch die Verzögerung entstanden sind. Die Pauschale von 50 Euro pro Tag wäre bereits vorab vereinbart.

Zusammengefasst lässt sich sagen: Pauschalierte Schadensersatzforderungen sind dank der Vertragsfreiheit zulässig, um den Nachweis konkreter Schadenspositionen zu ersparen.

Merke

Vertragsmäßige Vereinbarung pauschalierter Schadensersatzverpflichtungen möglich wegen Vertragsfreiheit, § 311: Um Nachweis konkreter Schadenspositionen zu ersparen (⇨ kein Druckmittel wie Vertragsstrafe, §§ 339 ff.)

Welche gesetzlich normierten Sonderregeln sind relevant?

Der Umfang der Schadensersatzpflicht ist in den meisten Fällen durch die allgemeinen Vorschriften der §§ 249 ff. BGB geregelt. Es gibt jedoch einige seltene gesetzlich normierte Sonderregelungen, die in bestimmten Fällen relevant sind.

Erstens sind bei deliktischen Körperverletzungen und Tötungen die §§ 842 ff. BGB zu beachten. Diese Vorschriften regeln spezielle Aspekte des Schadensersatzes bei Verletzungen des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens einer Person durch eine unerlaubte Handlung.

Zweitens finden sich in den §§ 848 ff. BGB Sonderregelungen für deliktische Sachbeschädigungen. Hier geht es um Fälle, in denen eine Sache durch eine unerlaubte Handlung beschädigt oder zerstört wurde und der Umfang des Schadensersatzanspruchs zu bestimmen ist.

Drittens kann in bestimmten Fällen ein Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB relevant sein. Diese Vorschrift ermöglicht es, die Beseitigung einer bestehenden Beeinträchtigung des Eigentums oder die Unterlassung einer drohenden Beeinträchtigung zu verlangen.

In den meisten Fällen werden die allgemeinen Regeln der §§ 249 ff. BGB zur Bestimmung des Schadensersatzumfangs herangezogen. Die genannten Sonderregelungen sind jedoch in den jeweiligen Spezialfällen zu berücksichtigen. Letztendlich ist der Umfang der Schadensersatzpflicht immer eine Frage des Einzelfalls.

Merke

Selten Sonderregelungen über Umfang der Schadensersatzpflicht

  • Deliktische Körperverletzungen und Tötungen, §§ 842 ff. BGB
  • Deliktische Sachbeschädigungen, §§ 848 ff. BGB
  • Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch, § 1004 I BGB

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Frage 1/3

In welcher Form ist grds. Schadensersatz zu leisten?

In Geld.
Durch Wiederherstellung des wirtschaftlichen Zustandes, der ohne schädigendes Ereignis bestünde.
Durch den Ersatz immaterieller Werte.
Durch Naturalrestitution.
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