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Inhalt von Schadensersatzansprüchen, §§ 249 ff. BGB

Inhalt von SchadensersatzansprüchenKausal verursachter SchadenUmfang des SchadensersatzanspruchsNaturalrestitutionGeldersatzSchadensberechnungTotalreparation
Aktualisiert vor 7 Tagen

Was genau regeln §§ 249 ff. BGB? Handelt es sich um Anspruchsgrundlagen?

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Inhalt von Schadensersatzansprüchen, §§ 249 ff. BGB

  • §§ 249 ff. BGB enthalten keine eigenen Anspruchsgrundlagen
  • §§ 249 ff. BGB regeln die Haftungsfolgen für alle zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche: z.B. aus §§ 280 ff. BGB, §§ 823 ff. BGB, aber auch aus §§ 7 I, 18 I StVG, § 1 ProdHaftG etc.

Wie ist die Prüfung eines Schadensersatzanspruchs aufgebaut? An welcher Stelle sind die §§ 249 ff. zu prüfen?

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Prüfungsreihenfolge

  1. Bestehen des Schadensersatzanspruchs: Anspruch dem Grunde nach, z.B. aus §§ 280 ff. BGB, §§ 823 ff. BGB
  2. Umfang des Schadensersatzanspruchs, §§ 249 ff. BGB: Anspruch der Höhe nach, insb. welche Schadenspositionen konkret zu ersetzen sind; z.B. nach Autounfall kommen Reparaturkosten, Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall, Nutzungsausfallschaden, merkantiler Minderwert am Fahrzeug usw. in Betracht und müssen einzeln geprüft werden
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In welcher Form ist Schadensersatz zu leisten?

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Formen des Schadensersatzes

  • Grds. Naturalrestitution, § 249 I BGB
    • Wiederherstellung des wirtschaftlichen Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestünde
      • Status quo ante (Vergleich vor und nach Ereignis): z.B. wenn im Frühjahr Obstgarten abgebrannt und im Herbst Schadensersatz verlangt auch Obst zu ersetzen (nicht nur abgebrannte Bäume)
    • Vorrang der Naturalrestitution: Recht des Schädigers, verletztes Rechtsgut selbst wirtschaftlich wiederherzustellen; Recht des Geschädigten, Rechtsgut möglichst im Original zurückzuerhalten
  • Ausnahmsweise Geldersatz, §§ 249 II, 251, 252 BGB: z.B. weil Wiederherstellung nicht möglich, § 251 I BGB
  • Ersatz immaterieller Schäden, § 253 BGB

Welche Grundsätze sind bei der Schadensberechnung zu beachten?

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Schadensberechnung

  • Grds. Totalreparation: Vollständige Ausgleichung aller zurechenbaren materiellen und immateriellen Schäden ausnahmslos; unabhängig vom Maß des Verschuldens (Verschulden muss sich immer nur auf Haftungsbegründung beziehen, nicht auf Haftungsfolgen)
  • Schaden berechnet grds. anhand Differenzhypothese: Vergleich der Vermögenslagen mit und ohne schädigendes Ereignis
  • Aber normativer Schadensbegriff: Ggf. Korrektur der Differenzhypothese unter wertenden Gesichtspunkten

Können Parteien auch pauschalierte Schadensersatzforderungen vereinbaren?

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Vertragsmäßige Vereinbarung pauschalierter Schadensersatzverpflichtungen möglich wegen Vertragsfreiheit, § 311: Um Nachweis konkreter Schadenspositionen zu ersparen (⇨ kein Druckmittel wie Vertragsstrafe, §§ 339 ff.)

Welche gesetzlich normierten Sonderregeln sind relevant?

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Selten Sonderregelungen über Umfang der Schadensersatzpflicht

  • Deliktische Körperverletzungen und Tötungen, §§ 842 ff. BGB
  • Deliktische Sachbeschädigungen, §§ 848 ff. BGB
  • Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch, § 1004 I BGB

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Frage 1/3

In welcher Form ist grds. Schadensersatz zu leisten?

In Geld.
Durch Wiederherstellung des wirtschaftlichen Zustandes, der ohne schädigendes Ereignis bestünde.
Durch den Ersatz immaterieller Werte.
Durch Naturalrestitution.
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