- Strafrecht
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Intoxikationspsychose (Vollrausch)
IntoxikationspsychoseDrogenAlkoholbedingte IntoxikationspsychoseVollrausch
Aktualisiert vor 7 Tagen
Ist man unter Drogeneinfluss noch schuldfähig?
Merke
Intoxikationspsychose / drogenbedingte Schuldunfähigkeit, insb. Vollrausch: Drogenbedingte Schuldunfähigkeit / Schuldminderung
- Tiefgreifende Bewusstseinsstörung unter Drogeneinfluss
- Insb. alkoholbedingte Intoxikationspsychose
Wie wirkt sich Alkohol auf die Schuldfähigkeit aus?
Merke
Alkoholbedingte Intoxikationspsychose / Vollrausch
- Vermutet bei bestimmten Werten der Blutalkoholkonzentration (BAK)
- Ab 2,0 ‰ (bzw. bei Tötungsdelikten 2,2 ‰): Verminderte Schuldfähigkeit, § 21 StGB
- Ab 3,0 ‰ (bzw. bei Tötungsdelikten 3,3 ‰): Schuldunfähigkeit, § 20 StGB
- Allerdings ist individuelle Verfassung maßgeblich
- z.B. kann geübter Trinker auch bei hoher Alkoholisierung noch voll schuldfähig sein
- z.B. Täter nicht schuldunfähig, wenn er noch Zigaretten drehen kann
Maßgeblicher Zeitpunkt zur Bestimmung der Schuldfähigkeit: Tatzeit
- Bei nach Tatzeit erfolgter Blutprobe ist BAK-Rückrechnung erforderlich, um Schuldfähigkeit zur Tatzeit zu überprüfen
- Relevant im Assessorexamen
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Ist eine Tat strafbar, wenn sie schuldunfähig im Vollrausch begangen wurde und der Täter sich vorsätzlich berauscht hat?
Merke
Aber Strafbarkeit des Vollrauschs, § 323a StGB
- Schuldunfähig begangene Tat auch strafbar, wenn vorsätzlicher Vollrausch und dann Straftat begangen
- Jedoch maximale Strafbarkeit 5 Jahre Freiheitsstrafe
Ist eine Tat strafbar, wenn sie schuldunfähig im Vollrausch begangen wurde und der Täter sich vorsätzlich berauscht hat, um der Bestrafung wegen der Tat zu entgehen?
Merke
Aber „actio libera in causa“ (a.l.i.c. / alic) (dt. „eine in der Ursache freie Handlung“); gewohnheitsrechtlich anerkannt
- Relevant bei Kapitalverbrechen, bei denen der Täter sich bewusst berauscht, um die Tat schuldunfähig zu begehen und so nicht bestraft zu werden (bzw. maximal 5 Jahre wegen strafbaren Vollrauschs gem. § 323a StGB)
- In solchen Fällen höhere Bestrafung gewünscht: z.B. auf Mord steht lebenslange Freiheitsstrafe, daher unbefriedigend, wenn Täter sich bewusst betrinkt, um Tat schuldunfähig zu begehen und dann deutlich milder bestraft wird, obwohl vergleichbares Unrecht
- Bestrafung daher nach späterer Tat trotz Schuldunfähigkeit zur Tatzeit
- Vorverlagerung des Vorsatzes auf Zeitpunkt des Betrinkens, da dieses bereits als Beginn der Tatbestandsverwirklichung angesehen wird („Tatbestandsmodell“)
- Voraussetzung: Wenn vorsätzlicher Vollrausch zur Schuldausschließung als Ursache der späteren Begehung
- Vorsätzliche Schuldausschließung durch Volltrunkenheit: Zumindest billigend in Kauf genommen
- Vorsatz für spätere Tat bereits bei Trinkbeginnen
- Schuldfähig bei Trinkbeginn
- Ausgeschlossen bei eigenhändigen Delikten, insb. Straßenverkehrsdelikte
- Ausgeschlossen bei Fahrlässigkeitsdelikten: Kein Bedürfnis, da einfach an anderen Sorgfaltspflichtverstoß angeknüpft werden kann (z.B. statt an betrunken Fahren, an Betrinken, obwohl er noch fahren muss)
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Frage 1/7
T wird mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 Promille am Steuer angehalten. Welche der folgenden Aussagen ist korrekt?
Die BAK von T ist ein Indikator für seine Fahrtüchtigkeit.
Eine BAK von 0,3 Promille hat keinen Einfluss auf die Beurteilung der Fahrtüchtigkeit von T.
Eine hohe BAK kann die Schuldfähigkeit von T beeinflussen, da sie die geistigen und körperlichen Fähigkeiten beeinträchtigt.
Eine BAK von 0,3 Promille hat in der Regel keinen Einfluss auf die Schuldfähigkeit von T.
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