- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Schuld
Intoxikationspsychose (Vollrausch)
Ist man unter Drogeneinfluss schuldfähig?
Die Intoxikationspsychose beschreibt den Fall einer drogenbedingten Schuldunfähigkeit oder Schuldminderung. Gemeint ist damit insbesondere der Vollrausch, also ein Zustand, in dem der Täter durch den Konsum von Alkohol oder anderen Drogen so stark beeinträchtigt ist, dass seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aufgehoben oder zumindest erheblich vermindert ist.
Einer Intoxikationspsychose ist also eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung unter Drogeneinfluss. Der Täter befindet sich in einem Zustand, in dem er die Realität nicht mehr angemessen wahrnehmen oder sein Verhalten nicht mehr steuern kann.
Von besonderer praktischer Bedeutung ist dabei die alkoholbedingte Intoxikationspsychose. Alkohol ist die mit Abstand häufigste Ursache für drogenbedingte Schuldunfähigkeit oder Schuldminderung in der strafrechtlichen Praxis. Stell dir etwa einen Täter vor, der nach exzessivem Alkoholkonsum mit einer Blutalkoholkonzentration von über drei Promille eine Körperverletzung begeht.
Intoxikationspsychose / drogenbedingte Schuldunfähigkeit, insb. Vollrausch: Drogenbedingte Schuldunfähigkeit / Schuldminderung
- Tiefgreifende Bewusstseinsstörung unter Drogeneinfluss
- Insb. alkoholbedingte Intoxikationspsychose
Wie wirkt sich Alkohol auf die Schuldfähigkeit aus?
Bei der alkoholbedingten Intoxikationspsychose, also dem Vollrausch, stellt sich die zentrale Frage, ab welchem Grad der Alkoholisierung die Schuldfähigkeit beeinträchtigt ist. Die Rechtsprechung arbeitet hier mit bestimmten Schwellenwerten der Blutalkoholkonzentration, kurz BAK, bei deren Erreichen eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vermutet wird.
Ab einer BAK von 2,0 Promille wird eine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB vermutet. Bei Tötungsdelikten liegt dieser Schwellenwert etwas höher, nämlich bei 2,2 Promille. Ab einer BAK von 3,0 Promille wird sogar Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB vermutet, wobei auch hier bei Tötungsdelikten ein erhöhter Wert von 3,3 Promille gilt.
Diese Werte begründen allerdings nur eine Vermutung. Maßgeblich ist stets die individuelle Verfassung des Täters. Das bedeutet, dass die genannten Promillegrenzen nicht schematisch angewendet werden dürfen, sondern immer im Licht der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bewerten sind. So kann etwa ein geübter Trinker auch bei hoher Alkoholisierung noch voll schuldfähig sein, weil sein Körper an den Alkoholkonsum gewöhnt ist und seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit trotz hoher BAK nicht beeinträchtigt ist. Die Rechtsprechung zieht dabei auch äußere Indizien heran: Wenn der Täter beispielsweise noch in der Lage war, sich Zigaretten zu drehen, spricht dies gegen eine Schuldunfähigkeit, weil eine solche feinmotorische Handlung ein gewisses Maß an Koordination und Bewusstsein voraussetzt.
Der maßgebliche Zeitpunkt zur Bestimmung der Schuldfähigkeit ist die Tatzeit. Das hat eine wichtige praktische Konsequenz: Wird die Blutprobe erst nach der Tatzeit entnommen – was in der Praxis naturgemäß der Regelfall ist –, muss eine BAK-Rückrechnung vorgenommen werden, um die Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Tat zu ermitteln und so die Schuldfähigkeit zur Tatzeit überprüfen zu können. Diese Rückrechnung ist insbesondere im Assessorexamen ein relevantes Thema.
Merke: Die Promillegrenzen von 2,0 bzw. 3,0 Promille begründen nur eine Vermutung für verminderte Schuldfähigkeit oder Schuldunfähigkeit – entscheidend bleibt immer die individuelle Verfassung des Täters zum Tatzeitpunkt.
Alkoholbedingte Intoxikationspsychose / Vollrausch
- Vermutet bei bestimmten Werten der Blutalkoholkonzentration (BAK)
- Ab 2,0 ‰ (bzw. bei Tötungsdelikten 2,2 ‰): Verminderte Schuldfähigkeit, § 21 StGB
- Ab 3,0 ‰ (bzw. bei Tötungsdelikten 3,3 ‰): Schuldunfähigkeit, § 20 StGB
- Allerdings ist individuelle Verfassung maßgeblich
- z.B. kann geübter Trinker auch bei hoher Alkoholisierung noch voll schuldfähig sein
- z.B. Täter nicht schuldunfähig, wenn er noch Zigaretten drehen kann
Maßgeblicher Zeitpunkt zur Bestimmung der Schuldfähigkeit: Tatzeit
- Bei nach Tatzeit erfolgter Blutprobe ist BAK-Rückrechnung erforderlich, um Schuldfähigkeit zur Tatzeit zu überprüfen
- Relevant im Assessorexamen
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Ist eine Tat strafbar, wenn sie schuldunfähig im Vollrausch begangen wurde und der Täter sich vorsätzlich berauscht hat?
Wenn ein Täter im Zustand der Schuldunfähigkeit eine Straftat begeht, wird er nicht nach dem in Rede stehenden Delikt bestraft – schließlich fehlt es an der persönlichen Vorwerfbarkeit. Das Strafrecht lässt den Täter in dieser Konstellation aber nicht vollständig ungeschoren davonkommen, wenn er sich selbst vorsätzlich in den Rauschzustand versetzt hat. Hier greift die Strafbarkeit des Vollrauschs nach § 323a StGB.
Die Rechtsfolge dieser Vorschrift ist, dass eine schuldunfähig begangene Tat auch strafbar ist, wenn der Täter sich vorsätzlich in einen Vollrausch versetzt und dann in diesem Zustand eine Straftat begangen hat. Der Vorwurf richtet sich also nicht unmittelbar gegen die Rauschtat selbst – denn für diese war der Täter ja gerade schuldunfähig –, sondern gegen das vorsätzliche Sich-Berauschen, das die spätere Tat erst ermöglicht hat. Stell dir etwa vor, jemand trinkt bewusst so viel Alkohol, dass er die Schwelle zur Schuldunfähigkeit überschreitet, und verletzt anschließend im Vollrausch einen anderen Menschen. Für die Körperverletzung selbst kann er mangels Schuldfähigkeit nicht bestraft werden, wohl aber wegen des strafbaren Vollrauschs nach § 323a StGB.
Allerdings ist die Strafbarkeit nach § 323a StGB in ihrer Höhe begrenzt: Die maximale Strafbarkeit beträgt fünf Jahre Freiheitsstrafe. Diese Obergrenze zeigt, dass der Gesetzgeber den Vollrausch als eigenständiges, aber im Vergleich zur eigentlichen Rauschtat weniger schwer wiegendes Delikt einordnet. Selbst wenn die im Rausch begangene Tat – etwa ein Totschlag – eine deutlich höhere Strafandrohung hätte, bleibt die Strafe für den Vollrausch auf maximal fünf Jahre gedeckelt.
Kurz gesagt: § 323a StGB ermöglicht die Bestrafung eines vorsätzlichen Vollrauschs mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, wenn der Täter in diesem Zustand eine Straftat begangen hat.
Aber Strafbarkeit des Vollrauschs, § 323a StGB
- Schuldunfähig begangene Tat auch strafbar, wenn vorsätzlicher Vollrausch und dann Straftat begangen
- Jedoch maximale Strafbarkeit 5 Jahre Freiheitsstrafe
Ist eine Tat strafbar, wenn sie schuldunfähig im Vollrausch begangen wurde und der Täter sich vorsätzlich berauscht hat, um der Bestrafung wegen der Tat zu entgehen?
Die bisher dargestellte Strafbarkeit nach § 323a StGB mit ihrer Obergrenze von fünf Jahren Freiheitsstrafe führt in bestimmten Konstellationen zu unbefriedigenden Ergebnissen. Stell dir vor, ein Täter plant einen Mord und trinkt sich gezielt in den Vollrausch, um die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit zu begehen – in dem Wissen, dass er dann nicht wegen Mordes, sondern allenfalls wegen strafbaren Vollrauschs gemäß § 323a StGB mit maximal fünf Jahren bestraft werden kann. Auf Mord steht lebenslange Freiheitsstrafe, und es wäre offensichtlich unbefriedigend, wenn ein Täter sich bewusst betrinkt, um die Tat schuldunfähig zu begehen, und dann deutlich milder bestraft wird, obwohl das Unrecht vergleichbar ist.
Genau für solche Fälle hat die Rechtsprechung die Figur der actio libera in causa entwickelt, abgekürzt a.l.i.c. oder auch alic. Der lateinische Begriff bedeutet übersetzt „eine in der Ursache freie Handlung". Diese Rechtsfigur ist gewohnheitsrechtlich anerkannt und ermöglicht in solchen Fällen eine höhere Bestrafung. Sie ist insbesondere relevant bei Kapitalverbrechen, bei denen der Täter sich bewusst berauscht, um die Tat schuldunfähig zu begehen und so einer angemessenen Bestrafung zu entgehen.
Die Rechtsfolge der actio libera in causa besteht darin, dass der Täter trotz Schuldunfähigkeit zur Tatzeit nach der späteren Tat bestraft wird. Ermöglicht wird dies durch eine Vorverlagerung des Vorsatzes auf den Zeitpunkt des Betrinkens. Das Sich-Betrinken wird dabei bereits als Beginn der Tatbestandsverwirklichung angesehen – man spricht insoweit vom sogenannten Tatbestandsmodell. Der Vorwurf knüpft also nicht erst an die eigentliche Tathandlung im Rauschzustand an, sondern schon an das gezielte Herbeiführen der Schuldunfähigkeit.
Die actio libera in causa setzt voraus, dass ein vorsätzlicher Vollrausch zur Schuldausschließung als Ursache der späteren Begehung vorliegt. Das Prüfungsschema hat drei Voraussetzungen: Erstens muss eine vorsätzliche Schuldausschließung durch Volltrunkenheit vorliegen, wobei es genügt, dass der Täter dies zumindest billigend in Kauf genommen hat. Zweitens muss der Vorsatz für die spätere Tat bereits bei Trinkbeginn bestanden haben – der Täter muss also schon beim ersten Glas mindestens billigend in Kauf nehmen, welche konkrete Tat er im Rausch begehen will. Drittens muss der Täter bei Trinkbeginn noch schuldfähig gewesen sein, denn nur dann kann ihm das Sich-Betrinken als freie Handlung vorgeworfen werden.
Die actio libera in causa ist allerdings nicht unbegrenzt anwendbar. Sie ist ausgeschlossen bei eigenhändigen Delikten, also insbesondere bei Straßenverkehrsdelikten, weil dort die Tathandlung höchstpersönlich im Zustand der Schuldfähigkeit vorgenommen werden muss und eine Vorverlagerung auf das Betrinken nicht passt. Ebenfalls ausgeschlossen ist die actio libera in causa bei Fahrlässigkeitsdelikten, denn dort besteht kein Bedürfnis für diese Konstruktion, weil einfach an einen anderen Sorgfaltspflichtverstoß angeknüpft werden kann. Wenn etwa jemand betrunken Auto fährt und einen Unfall verursacht, muss man nicht auf das Betrinken als Tathandlung abstellen, sondern kann direkt daran anknüpfen, dass er sich betrunken hat, obwohl er noch fahren musste.
Merke: Die actio libera in causa ermöglicht durch Vorverlagerung des Vorsatzes auf den Zeitpunkt des Betrinkens eine Bestrafung nach der eigentlichen Tat, wenn der Täter sich gezielt in den Vollrausch versetzt hat, um eine Straftat schuldunfähig zu begehen.
Aber „actio libera in causa“ (a.l.i.c. / alic) (dt. „eine in der Ursache freie Handlung“); gewohnheitsrechtlich anerkannt
- Relevant bei Kapitalverbrechen, bei denen der Täter sich bewusst berauscht, um die Tat schuldunfähig zu begehen und so nicht bestraft zu werden (bzw. maximal 5 Jahre wegen strafbaren Vollrauschs gem. § 323a StGB)
- In solchen Fällen höhere Bestrafung gewünscht: z.B. auf Mord steht lebenslange Freiheitsstrafe, daher unbefriedigend, wenn Täter sich bewusst betrinkt, um Tat schuldunfähig zu begehen und dann deutlich milder bestraft wird, obwohl vergleichbares Unrecht
- Bestrafung daher nach späterer Tat trotz Schuldunfähigkeit zur Tatzeit
- Vorverlagerung des Vorsatzes auf Zeitpunkt des Betrinkens, da dieses bereits als Beginn der Tatbestandsverwirklichung angesehen wird („Tatbestandsmodell“)
- Voraussetzung: Wenn vorsätzlicher Vollrausch zur Schuldausschließung als Ursache der späteren Begehung
- Vorsätzliche Schuldausschließung durch Volltrunkenheit: Zumindest billigend in Kauf genommen
- Vorsatz für spätere Tat bereits bei Trinkbeginnen
- Schuldfähig bei Trinkbeginn
- Ausgeschlossen bei eigenhändigen Delikten, insb. Straßenverkehrsdelikte
- Ausgeschlossen bei Fahrlässigkeitsdelikten: Kein Bedürfnis, da einfach an anderen Sorgfaltspflichtverstoß angeknüpft werden kann (z.B. statt an betrunken Fahren, an Betrinken, obwohl er noch fahren muss)
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