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Inzahlungnahme

Inzahlungnahme
Aktualisiert vor 10 Tagen

Was versteht man unter einer Inzahlungnahme?

Merke

Inzahlungnahme: z.B. bei Neuwagenkauf altes Kfz in Zahlung gegeben, Wert des alten Kfz mit Kaufpreis

Wie ist eine Inzahlungnahme rechtlich zu qualifizieren?

Merke

Rechtsnatur der Abrede

  • Doppelkauf mit Aufrechnungsabrede: Zwei getrennte Kaufverträge
    • Nach Parteiwillen einheitlicher Vertrag; Sonst Käuferinteresse nicht ausreichend berücksichtigt (bei Rücktritt des Verkäufers wegen Mangels hat Käufer zwei Autos und muss vollen Kaufpreis zahlen)
  • Einheitlich gemischter Vertrag aus Kauf und TauschRücktritt nur vom ganzen Vertrag, d.h. Rücktritt wegen Mangelhaftigkeit des in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagens führt zu Rückabwicklung des gesamten Vertrags (auch über Neuwagen)
    • Lösung unnatürlich, Käuferschutz überdehnt
  • Einheitlicher Kaufvertrag über Neuwagen mit Ersetzungsbefugnis (Leistung an Erfüllung statt analog § 364 I BGB)
    • Käufer darf wählen statt eines Teils des Kaufpreises altes Kfz zu leisten, Verkäufer zur Annahme verpflichtet (Gewährleistung an Erfüllung statt wie Käufer, § 365 BGB)
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Hat der Verkäufer des Neuwagens bzgl. des alten Kfz Mängelrechte?

Merke

Mängelrechte bzgl. Verschleißmängel an altem Kfz

  • Durch stillschweigenden Haftungsausschluss ausgeschlossen, da Kunde gesteigertes Interesse hat, nicht bei Rücktritt zwei Autos zu besitzen und Kaufpreis voll zu zahlen und Händler grds. mit Sachverstand zur Untersuchung auf Mängel

Wie wirkt es sich aus, wenn der Autohändler das alte Kfz nicht in Zahlung nimmt, sondern nur an einen privaten Käufer vermittelt, damit er diesem ggü. nicht für Mängel haftet?

Merke

Bei Vermittlung des alten Kfz durch Händler von Privat an Privat um nicht Mängelrisiko ggü. Letztkäufer zu tragen

  • Umgehungsgeschäft i.S.d. § 476 I 2 BGB wenn Händler Risiko der Weiterveräußerung trägt (dh festen Betrag zusagt; nicht, wenn nur Zusage, den erzielten Betrag in noch unbekannter Höhe anzurechnen)
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Ziad T.

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