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Juristische Personen des öffentlichen Rechts
Was versteht man unter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts?
Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist ein vom Staat geschaffener rechtlich selbständiger Rechtsträger zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Ein Beispiel hierfür ist die Gemeinde, die als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts eigene Rechte und Pflichten hat und öffentliche Aufgaben wie die Daseinsvorsorge oder die Bauleitplanung wahrnimmt.
Der entscheidende Unterschied zu juristischen Personen des Privatrechts – etwa einer GmbH oder einem eingetragenen Verein – liegt in der Art ihrer Entstehung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts werden durch Hoheitsakt gegründet, ihre Gründung und Existenz sind also unabhängig vom Willen der Mitglieder. Während etwa ein Verein durch den freiwilligen Zusammenschluss seiner Gründungsmitglieder entsteht und durch deren Beschluss auch wieder aufgelöst werden kann, wird eine juristische Person des öffentlichen Rechts durch einen staatlichen Akt ins Leben gerufen.
Die juristische Person des öffentlichen Rechts ist also ein durch Hoheitsakt geschaffener, vom Willen seiner Mitglieder unabhängiger Rechtsträger, der öffentliche Aufgaben erfüllt.
Juristische Person des öffentlichen Rechts: Vom Staat geschaffener rechtlich selbständiger Rechtsträger zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben; z.B. Gemeinde (Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts)
Im Gegensatz zu juristischen Personen des Privatrechts sind Gründung und Existenz durch Hoheitsakt unabhängig vom Willen der Mitglieder
Welche Arten juristischer Personen des öffentlichen Rechts gibt es und wie unterscheiden sie sich?
Juristische Personen des öffentlichen Rechts lassen sich in drei Arten unterteilen: die Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Anstalt des öffentlichen Rechts und die Stiftung des öffentlichen Rechts.
Die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist ein mitgliedschaftlich organisierter Selbstverwaltungsträger mit gewählter Vertretung. Sie ähnelt damit dem privatrechtlichen Verein. Kennzeichnend für die Körperschaft ist, dass sie gesetzlich bestimmte Aufgaben eigenverantwortlich wahrnimmt und eine bestimmte Bevölkerungsgruppe an der Willensbildung mitwirkt. Innerhalb der Körperschaften lassen sich vier Unterarten unterscheiden. Die Gebietskörperschaft zeichnet sich dadurch aus, dass sich die Mitgliedschaft aus dem Wohnsitz ergibt. Sie ist mit Gebietshoheit ausgestattet, ein Beispiel ist die Gemeinde. Die Gebietskörperschaft weist dabei dieselbe Struktur wie der Staat auf: Sie verfügt über ein Gemeindegebiet, über Personen in Gestalt von Einwohnern und Bürgern sowie über hoheitliche Befugnisse, die vom Staat abgeleitet sind. Die Personalkörperschaft knüpft die Mitgliedschaft dagegen an individuelle Eigenschaften wie den beruflichen, sozialen oder kulturellen Hintergrund. Beispiele sind Ärztekammern, Versicherungsanstalten und Hochschulen. Die Realkörperschaft wiederum knüpft die Mitgliedschaft an Eigentum oder Besitz. Beispiele hierfür sind Industrie- und Handelskammern, Wasser- und Bodenverbände sowie Jagd- und Fischereigenossenschaften. Schließlich gibt es die Verbandskörperschaft, deren Mitglieder selbst Körperschaften sind, zum Beispiel kommunale Zweckverbände wie ein Abfallbeseitigungsverband.
Die Anstalt des öffentlichen Rechts ist ein verselbständigter Bestand von Sach- und Personalmitteln zur Erfüllung einer bestimmten hoheitlichen Aufgabe. Beispiele sind das ZDF, ein städtisches Schwimmbad oder kommunale Sparkassen. Im Unterschied zur Körperschaft hat die Anstalt keine Mitglieder, sondern Nutzer, die die Einrichtung in Anspruch nehmen.
Die Stiftung des öffentlichen Rechts schließlich ist eine bestimmtem Zweck gewidmete öffentlich-rechtliche Vermögensmasse, zum Beispiel die Kulturstiftung des Bundes. Auch die Stiftung hat keine Mitglieder; ihre Teilnehmer sind Nutznießer, also diejenigen, die von der zweckgebundenen Vermögensmasse profitieren.
Die drei Arten unterscheiden sich also im Kern darin, worauf sie aufgebaut sind: Die Körperschaft auf Mitgliedern, die Anstalt auf Sach- und Personalmitteln und die Stiftung auf einer zweckgebundenen Vermögensmasse.
Arten juristischer Personen des öffentlichen Rechts
- Körperschaft des öffentlichen Rechts: Mitgliedschaftlich organisierte Selbstverwaltungsträger mit gewählter Vertretung; ähnelt privatrechtlichem Verein; kennzeichnend Erfüllung gesetzlich bestimmter Aufgaben, eigenverantwortliche Wahrnehmung, Mitwirkung bestimmter Bevölkerungsgruppe an Willensbildung
- Gebietskörperschaft: Mitgliedschaft ergibt sich aus Wohnsitz; mit Gebietshoheit ausgestatte, z.B. Gemeinde; selbe Struktur wie Staat, z.B. Gemeindegebiet, Personen (Einwohner und Bürger), hoheitliche Befugnisse (von Staat abgeleitet)
- Personalkörperschaft: Mitgliedschaft nach individuellen Eigenschaften wie beruflicher, sozialer, kultureller Hintergrund; z.B. Ärztekammern, Versicherungsanstalten, Hochschulen
- Realkörperschaft: Mitgliedschaft knüpft an Eigentum oder Besitz; z.B. Industrie- und Handelskammern, Wasser- und Bodenverbände, Jagd- und Fischereigenossenschaften
- Verbandskörperschaft: z.B. kommunale Zweckverbände wie Abfallbeseitigungsverband
- Anstalt des öffentlichen Rechts: Verselbständigter Bestand von Sach- und Personalmitteln zur Erfüllung bestimmter hoheitliche Aufgabe; z.B. ZDF, städtisches Schwimmbad, kommunale Sparkassen
- Teilnehmer sind Nutzer
- Stiftung des öffentlichen Rechts: Bestimmtem Zweck gewidmete öffentlich-rechtlicher Vermögensmasse, z.B. Kulturstiftung des Bundes
- Teilnehmer sind Nutznießer
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Ziad T.
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