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Kaufvertrag, §§ 433 ff. BGB

KaufvertragKaufrecht
Aktualisiert vor 8 Tagen

Was versteht man unter einem Kaufvertrag? Was unterscheidet ihn von Schenkung und Tausch?

Merke

Kaufvertrag, §§ 433 ff. BGB: Erwerb einer Sache oder eines Rechts gegen Zahlung des Kaufpreises

  • Unentgeltlich: Dann Schenkung, § 516 I BGB
  • Gegen Erwerb einer anderen Sache: Dann Tausch, § 480 BGB, auf den jedoch auch Kaufrecht anwendbar

Über welchen Inhalt muss grds. bei jedem Kaufvertrag eine Regelung getroffen werden?

Merke

Essentialia negotii: Notwendiger Mindestinhalt der beim Vertragsschluss zu treffenden Regelungen

  • Kaufsache
  • Parteien und ihre Rolle: Wer Käufer und wer Verkäufer ist
  • Kaufpreis
  • Regelung auch konkludent aus den Umständen möglich
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Welche primären Ansprüche ergeben sich für Käufer und Verkäufer aus dem Kaufvertrag?

Merke

Primäre Anspruchsgrundlagen

  • Des Käufers
    • Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Kaufsache, § 433 I 1 BGB: Kaufsache muss mangelfrei sein, § 433 I 2 BGB
  • Des Verkäufers
    • Anspruch auf Kaufpreiszahlung, § 433 II BGB

Was musst du über die jüngere geschichtliche Entwicklung des Kaufrechts wissen?

Merke

Rechtsgeschichte: Zum 01.01.2022 viele Änderungen in Umsetzung der europäischen Warenkauf-Richtlinie (und der Digitalisierungs-Richtlinie), die die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie ersetzt hat; gemeinsam mit Digitale-Inhalte-Richtlinie

  • Warenkauf-Richtlinie ist vollharmonisierend: Deutscher Gesetzgeber und Rspr. dürfen nicht wie bei Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie (mindestharmonisierend) höheres Schutzniveau festlegen (es sei denn Richtlinie regelt Anwendungsbereich nicht); ebenso Digitale-Inhalte-Richtlinie

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Frage 1/1

A inseriert eine Kleinanzeige im Internet über den Verkauf einer Kaffeemaschine für 100€ „zur Abholung“. B meldet sich und will kaufen, A soll die Maschine aber versenden, da er sehr weit weg wohne. A ist einverstanden mit dem Kauf, besteht darauf, dass B die Kaffeemaschine abholen muss. Ist ein Vertrag geschlossen?

Nein, es handelt sich um einen Totaldissens.
Ja, sie haben einen Kaufvertrag geschlossen.
Nein, es handelt sich um einen offenen Dissens gem. § 154 I BGB.
Ja, da hinsichtlich der essentialia negotii ein Konsens vorliegt.
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Ziad T.

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