Neu: Kostenlose Jura Crashkurse!Top Problemfelder in nur 3 Stunden erklärt

Logo

Kausalität und objektive Zurechnung

KausalitätAdäquanztheorieSchutzzwecktheoriePsychisch vermittelte KausalitätHerausforderungsfälleVerfolgerfälleAusweichen
Aktualisiert vor etwa 2 Monaten

Wie müssen schädigendes Ereignis und Schaden zusammenhängen, damit der Schaden ersatzfähig ist?

Damit ein Schaden ersatzfähig ist, muss das schädigende Ereignis in einem engen Zusammenhang mit dem eingetretenen Schaden stehen. Dieser Zusammenhang wird durch die Kriterien der Kausalität und der objektiven Zurechnung bestimmt. Das schädigende Ereignis muss also für den eingetretenen Schaden äquivalent kausal und objektiv zurechenbar, also adäquat und nach Schutzzweck kausal, sein.

Merke

Kausalität und objektive Zurechnung: Schädigendes Ereignis muss für Schaden äquivalent kausal und objektiv zurechenbar (adäquat und nach Schutzzweck kausal) sein

Was versteht man unter äquivalenter Kausalität, adäquater Kausalität und Kausalität nach Schutzzweck?

Die Kausalität im Zivilrecht lässt sich anhand von drei wesentlichen Theorien untersuchen: der Äquivalenztheorie, der Adäquanztheorie und der Schutzzwecktheorie. Diese helfen dabei, festzustellen, ob ein bestimmtes Verhalten für einen Schaden ursächlich und objektiv zurechenbar war.

Zunächst steht die Äquivalenztheorie im Fokus. Sie folgt der sogenannten conditio-sine-qua-non-Formel. Danach ist eine Bedingung dann ursächlich, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele. Es geht also um die Frage: Hätte der Schaden auch ohne diese Handlung eintreten können? Wenn nein, dann liegt eine äquivalente Kausalität vor. Diese Theorie erfasst sehr weitreichend alle Bedingungen, die zum Erfolg beigetragen haben.

Um zu verhindern, dass die Kausalität ins Unendliche ausgedehnt wird, ergänzt die Adäquanztheorie die Betrachtung. Hier wird geprüft, ob das Ergebnis nach allgemeiner Lebenserfahrung vorhersehbar war oder ob es völlig außerhalb aller Erwartungen lag. Auch besondere Dispositionen des Opfers, wie eine Glasknochenkrankheit oder Bluterkrankheit, werden berücksichtigt. Der Täter muss das Opfer also "so nehmen, wie es ist".
Ein Beispiel wäre dass nach einer vorherigen Körperverletzung der Geschädigte in einem Krankenwagen abtransportiert, wird und der Krankenwagen in einen Unfall gerät, wodurch der Geschädigte einen weiteren Schaden erleidet. Selbst wenn der Unfall im Rahmen einer überraschenden Kette von Ereignissen liegt, ist die ursprüngliche Handlung noch adäquat kausal, da solch ein Unfall nicht völlig unvorstellbar ist.
Durch die Adäquanztheorie wird ausgeschlossen, dass absolut unvorhersehbare und außergewöhnliche Folgen zur Haftung führen. Auch sie ist jedoch noch sehr weit.

Drittens die Schutzzwecktheorie: Hier wird wertend gefragt, ob gerade das ursprünglich geschaffene, von der Norm rechtlich missbilligte Risiko im Schaden verwirklicht wurde. Wenn also ein neues Risiko gesetzt wurde, liegt keine Kausalität nach der Schutzzwecktheorie vor. Ein Beispiel: Das Verbot an einem Ort zu schnell zu fahren soll nicht verhindern, dass man durch die höhere Geschwindigkeit zwei Minuten früher an einem anderen Ort ankommt und dort verschuldet einen Unfall verursacht.

Alle drei Theorien müssen kumulativ vorliegen, damit Kausalität und objektive Zurechnung gegeben sind. Im Gutachten ist dies häufig unproblematisch. Dann genügt ein kurzer Hinweis, dass der Schaden äquivalent kausal und objektiv zurechenbar verursacht wurde.

Merke

Voraussetzungen

  1. Äquivalenztheorie: Bedingung ist ursächlich, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt (unter diesen Umständen, zu dieser Zeit, an diesem Ort) entfällt (conditio-sine-qua-non-Formel)
  2. Adäquanztheorie: Nach allgemeiner Lebenserfahrung vorhersehbar, d.h. nicht völlig außerhalb allen Vorstellbaren; z.B. auch Unfall des Krankenwagens nach Körperverletzung; z.B. auch bei besonderer Disposition des Opfers wie Glasknochen oder Bluter („Täter muss Opfer nehmen, wie es ist“)
    • Immer noch sehr weit
  3. Schutzzwecktheorie: Wertende Betrachtungsweise
    • Frage nach Schutzzweck der Norm: Ob gerade das ursprünglich geschaffene, von Norm rechtlich missbilligte Risiko im Schaden verwirklicht
      • Neues Risiko gesetzt: z.B. Verbot zu schnell zu fahren soll nicht verhindern, dass zwei Minuten später Ankunft an einem anderen Ort, wo verschuldeter Unfall verursacht

  • Es muss nach allen drei Theorien Kausalität vorliegen (kein Meinungsstreit)
  • Häufig unproblematisch: Dann genügt kurzer Hinweis, dass Schaden äquivalent kausal und objektiv zurechenbar (adäquat und nach Schutzzweck kausal) verursacht wurde
Logo -

Lerne Jura kompakt, verlinkt und interaktiv

Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht online lernen
Tausende interaktive Verknüpfungen zwischen den Inhalten für smartes Lernen
Multiple-Choice-Fallfragen zum Anwendungstraining
Persönlicher Lernfortschritt mit Statistik

In welchen Fällen ist die wertende Betrachtung der Schutzzwecktheorie besonders relevant? Muss ein Kausalzusammenhang immer auf physische Verursachung zurückgehen oder kann auch eine psychische Beeinflussung ein schädigendes Ereignis herbeiführen?

Es gibt immer wieder Fälle, in denen die Kausalität nicht auf einer direkten physischen Verursachung beruht, sondern nur durch die Psyche vermittelt wird. Das bedeutet, dass eine Handlung oder ein Ereignis zunächst nur psychisch auf eine andere Person einwirkt und diese dann zu einer Reaktion veranlasst, die letztlich den eigentlichen Schaden verursacht. Ein Beispiel wäre eine Provokation, die bei jemandem eine Gemütsregung auslöst, aufgrund derer er dann eine schädigende Handlung vornimmt. In solchen Konstellationen der psychisch vermittelten Kausalität und mittelbaren Handlungen stellt sich die Frage der Kausalität und objektiven Zurechnung.

Besonders relevant wird diese wertende Betrachtung in den sogenannten Herausforderungsfällen. Hier wird Kausalität angenommen, wenn das Opfer sich zu der Handlung, die den Schaden verursacht hat, legitimerweise herausgefordert fühlen durfte und nicht nur das allgemeine Lebensrisiko betroffen ist, sondern ein herausforderungstypisches Risiko realisiert wurde. Dies ist insbesondere bei willentlichen Handlungen des Geschädigten der Fall. Beispiele sind die Verfolgerfälle: Wenn ein flüchtender Straftäter einen Polizisten zur Verfolgung herausfordert und dieser sich dabei das Bein bricht, liegt eine Kausalität zwischen Flüchten und Schaden vor, da die typische Verfolgungsgefahr eingetreten ist. Hätte der Polizist aber einen Herzinfarkt wegen seiner Fettleibigkeit erlitten, wäre dies nur sein allgemeines Lebensrisiko gewesen. Weitere Beispiele für Herausforderungsfälle sind die Ausweichfälle, etwa wenn jemand einem Huftritt eines Pferdes ausweicht und dabei eine andere Person verletzt wird.

Daneben stellen auch die Schockschäden eine wichtige Fallgruppe psychisch vermittelter Kausalität dar. Hier erleidet eine Person aufgrund eines Erstschadens bei einer anderen Person einen Schock, der ärztliche Behandlung erforderlich macht. Zum Beispiel wenn ein Kind verletzt wird und die Mutter deswegen einen Schock erleidet. Die Kausalität wird in solchen Fällen nach der Schutzzwecktheorie beurteilt. Grundsätzlich gehört es zum allgemeinen Lebensrisiko, dass das Leben lebensgefährlich und endlich ist und andere Menschen sterben. Auch ein Schock darüber ist somit grundsätzlich dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen. Ausnahmsweise ist ein Schockschaden aber beachtlich, wenn eine besondere Nähebeziehung zu dem Erstgeschädigten bestand, also insbesondere bei nahen Angehörigen, aber nie bei der Verletzung von Tieren oder der Beschädigung von Sachen. Außerdem muss die Reaktion nachvollziehbar gewesen sein, also keine hysterische Überreaktion und es muss eine pathologische Körper- bzw. Gesundheitsbeeinträchtigung des Zweitgeschädigten vorliegen, die zum Beispiel durch ein Gutachten nachgewiesen werden kann.

Die Zurechnung eines psychisch vermittelten Kausalzusammenhangs ist also eine Frage der wertenden Betrachtung im Einzelfall.

Merke

Psychisch vermittelte Kausalität und mittelbare Handlungen: Kausalzusammenhang lediglich durch die Psyche vermittelt; z.B. eine Provokation wirkt psychisch auf anderen ein und veranlasst diesen zu einer Reaktion, die den eigentlichen Schaden verursacht

  • Herausforderungsfälle:
    • Kausalität, wenn sich Opfer zu Handlung legitimerweise herausgefordert fühlen darf und nicht nur allgemeines Lebensrisiko betroffen, sondern herausforderungstypisches Risiko realisiert; insb. bei willentlicher Handlung des Geschädigten
    • Insb. Verfolgerfälle: z.B. flüchtender Straftäter fordert Polizist zur Verfolgung heraus (aber nicht Zivilbürger) ⇨ Kausalität, wenn bei Verfolgung Bein bricht (typische Verfolgungsgefahr), nicht wenn Herzinfarkt wegen Fettleibigkeit (allgemeines Lebensrisiko)
    • Insb. Ausweichfälle: z.B. A weicht Huftritt eines Pferdes aus, wodurch B getroffen wird
  • Schockschaden: Aufgrund von Erstschaden bei Person Schock bei anderer Person (z.B. Kind wird verletzt, Mutter geschockt, braucht ärztliche Behandlung); Kausalität nach Schutzzwecktheorie
    • Grds. allgemeines Lebensrisiko, dass Leben lebensgefährlich
    • Ausnahmsweise beachtlich, wenn besondere Nähebeziehung zu Erstgeschädigtem (nahe Angehörige, insb. nicht, wenn Tier oder Sache erstgeschädigt) und nur, wenn nachvollziehbar (z.B. nicht hysterische Überreaktion) und pathologische Körper- bzw. Gesundheitsbeeinträchtigung des Zweitgeschädigten (z.B. durch Gutachten nachzuweisen)

Kann auch ein Unterlassen kausal ein schädigendes Ereignis herbeiführen?

Wenn man an Kausalität denkt, denkt man oft an aktive Handlungen, die ein schädigendes Ereignis herbeiführen. Doch die spannende Frage ist, ob auch ein Unterlassen kausal für einen Schaden sein kann. Die Antwort lautet: Ja, ein Unterlassen kann kausal sein, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Erstens muss dafür eine Handlungspflicht des Schädigers vorliegen. Das heißt, ich als Schädiger müsste rechtlich dazu verpflichtet gewesen sein, etwas zu tun. Wenn ich beispielsweise als Rettungsschwimmer am Strand arbeite und sehe, wie ein Kind zu ertrinken droht, habe ich als Rettungsschwimmer die Pflicht einzugreifen und zu helfen.

Zweitens muss feststehen, dass mein Nichtunterlassen, also meine Untätigkeit, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Verhinderung des Schadens geführt hätte. Wenn ich in dem Beispiel als Rettungsschwimmer dem ertrinkenden Kind nicht geholfen hätte, obwohl mein Eingreifen den Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte, dann ist mein Unterlassen kausal für den eingetretenen Schaden.

Zusammengefasst ist ein Unterlassen nur dann kausal für einen Schaden, wenn der Schädiger eine Handlungspflicht hatte und sein Nichtunterlassen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Verhinderung des Schadens geführt hätte.

Merke

Unterlassen kausal, wenn

  1. Handlungspflicht des Schädigers
  2. Nichtunterlassen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Verhinderung des Schadens geführt hätte

Kann Kausalität auch vorliegen, wenn der Schaden ohne das schädigende Ereignis eingetreten wäre?

Stell dir vor, jemand beschädigt durch Fahrlässigkeit ein altes Gebäude. Kurz danach hätte ein starker Sturm das ohnehin baufällige Haus ebenfalls zerstört. Die Frage ist: Muss der Verursacher für den Schaden haften, obwohl das Gebäude auch ohne sein Zutun eingestürzt wäre? Hier kommen wir zum Konzept der hypothetischen Kausalität, auch bekannt als Reserveursache.

Hier liegt eine Situation vor, in der der Schaden auch ohne die schädigende Handlung eingetreten wäre. Es gibt also eine sogenannte Reserveursache, die den Schaden zu einem späteren Zeitpunkt ebenfalls verursacht hätte. Das kann zum einen eine Einwirkung von außen sein, wie zum Beispiel ein Unwetter, das ein Haus zerstört hätte. Oder es kann eine innewohnende Schadenslage vorliegen, etwa wenn ein Gebäude ohnehin baufällig war. Bei der Untersuchung ist zu unterscheiden zwischen Objektschäden und Vermögensfolgeschäden beziehungsweise entgangenem Gewinn.

Zunächst zum Objektschaden: Hier ist entscheidend, dass der Schaden bereits durch das schädigende Ereignis eingetreten ist. Wenn also beispielsweise das Gebäude bereits zerstört wurde, kann der Schaden nicht mehr dadurch entfallen, dass es vielleicht sowieso in Kürze durch ein Unwetter zerstört worden wäre. Die Reserveursache ist in diesem Fall unbeachtlich und der Schaden muss ersetzt werden.

Anders ist es bei Vermögensfolgeschäden oder entgangenem Gewinn, die gemäß § 252 S. 2 BGB nach Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren sind. Wenn also eine Reserveursache vorlag, die dazu geführt hätte, dass der Gewinn sowieso nicht angefallen wäre, dann ist diese Reserveursache beachtlich und der Schaden muss nicht ersetzt werden.

Zusammengefasst: Die hypothetische Kausalität durch eine Reserveursache ist bei Objektschäden unbeachtlich, bei Vermögensfolgeschäden aber zu berücksichtigen.

Merke

Hypothetische Kausalität / Reserveursache: Schaden wäre ohne schädigende Handlung trotzdem eingetreten; Reserveursache (Einwirkung von außen) oder innewohnende Schadenslage (z.B. Baufälligkeit)

  • Objektschaden bereits durch schädigendes Ereignis eingetreten
    • Kann durch Reserveursache nicht entfallen
    • Reserveursache unbeachtlich: Schaden zu ersetzen
  • Vermögensfolgeschäden / entgangener Gewinn gem. § 252 2 BGB nach Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren
    • Reserveursache beachtlich, wenn deshalb kein Gewinn entstanden wäre: Schaden nicht zu ersetzen

Was versteht man unter haftungsbegründender und haftungsausfüllender Kausalität?

Die Begriffe haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität spielen im Schadensersatzrecht eine zentrale Rolle. Doch was verbirgt sich eigentlich hinter diesen Begriffen, und warum sind sie so entscheidend?

Lass uns zunächst die haftungsbegründende Kausalität betrachten: Hier geht es um die Kausalität zwischen einer Handlung und einer Verletzung. Nehmen wir an, du schubst jemanden um, der dadurch hinfällt und sich den Arm bricht. Deine Handlung des Schubsens ist kausal für das Hinfallen und den Armbruch - es liegt also eine haftungsbegründende Kausalität vor.

Daneben gibt es die haftungsausfüllende Kausalität. Dabei geht es um die Kausalität zwischen der Verletzung und dem daraus entstehenden Schaden. In unserem Beispiel wäre der Armbruch kausal für das Entstehen von Heilbehandlungskosten, also Arztkosten, Medikamentenkosten und so weiter. Es liegt also eine haftungsausfüllende Kausalität zwischen dem Armbruch und diesen Kosten vor.

Zusammengefasst: Die haftungsbegründende Kausalität knüpft an die schädigende Handlung an und fragt nach der Kausalität zur Verletzung. Die haftungsausfüllende Kausalität knüpft an die Verletzung an und fragt nach der Kausalität zu den daraus entstehenden Schäden. Beide Kausalitäten müssen vorliegen, damit eine Haftung in Betracht kommt.

Merke

Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität

  • Haftungsbegründende Kausalität: Kausalität zwischen Handlung und Verletzung; z.B. Umschubsen kausal für Hinfallen und Armbruch
  • Haftungsausfüllende Kausalität: Kausalität zwischen Verletzung und Schaden; z.B. Armbruch kausal für das Entstehen von Heilbehandlungskosten

Teste dein Wissen

Frage 1/2

A verursacht schuldhaft einen Unfall, bei dem der Ferrari des B einen Kratzer abbekommt. Vor Schreck über den Lackschaden an seinem geliebten Sportwagen erleidet B einen Schock und muss ärztlich behandelt werden. Kann B die Heilbehandlungkosten gegenüber A geltend machen?

Ja, weil das Verhalten des A nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Schaden entfiele.
Nein, der Schock beruht nicht kausal und zurechenbar auf dem Verhalten des A.
Nein, weil es sich um eine hysterische Überreaktion des B handelt.
Nein, weil es zum allgemeinen Lebensrisiko eines Autobesitzers gehört, dass das Auto zerkratzt werden könnte.
Logo

Deine Lernplattform für mehr Verständnis im Jurastudium

4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen

Lerne mit weiteren Inhalten aus dem Zivilrecht und zum Thema Schuldrecht Allgemeiner Teil.
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Spare wertvolle Zeit
mit kompakten Inhalten im Zivilrecht, Strafrecht & Öffentlichen Recht
Entwickle Systemverständnis
durch interaktive Verlinkungen zwischen allen Themen
Trainiere effizient die Anwendung
mit Multiple-Choice-Fallfragen und Fallbeispielen
Lerne auch unterwegs
mit nahtlosem Wechsel zwischen allen Geräten

Das sagen unsere Nutzer

Die Struktur, das Design und der Inhalt der App sind hervorragend. Während meiner Recherche habe ich viele juristische Seiten besucht und sogar einen Kurs bei Jura Academy absolviert. Ehrlich gesagt gefällt mir deine Seite am besten.

Ziad T.

Jurastudent

Z
Lernkarten
2.000+
Nutzer
1.000+
Übungsfragen
2.800+