- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Inhalt von Schadensersatzansprüchen allgemein
Kausalität und objektive Zurechnung
Wie müssen schädigendes Ereignis und Schaden zusammenhängen, damit der Schaden ersatzfähig ist?
Kausalität und objektive Zurechnung: Schädigendes Ereignis muss für Schaden äquivalent kausal und objektiv zurechenbar (adäquat und nach Schutzzweck kausal) sein
Was versteht man unter äquivalenter Kausalität, adäquater Kausalität und Kausalität nach Schutzzweck?
Voraussetzungen
- Äquivalenztheorie: Bedingung ist ursächlich, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt (unter diesen Umständen, zu dieser Zeit, an diesem Ort) entfällt (conditio-sine-qua-non-Formel)
- Adäquanztheorie: Nach allgemeiner Lebenserfahrung vorhersehbar, d.h. nicht völlig außerhalb allen Vorstellbaren; z.B. auch Unfall des Krankenwagens nach Körperverletzung; z.B. auch bei besonderer Disposition des Opfers wie Glasknochen oder Bluter („Täter muss Opfer nehmen, wie es ist“)
- Immer noch sehr weit
- Schutzzwecktheorie: Wertende Betrachtungsweise
- Frage nach Schutzzweck der Norm: Ob gerade das ursprünglich geschaffene, von Norm rechtlich missbilligte Risiko im Schaden verwirklicht
- Neues Risiko gesetzt: z.B. Verbot zu schnell zu fahren soll nicht verhindern, dass zwei Minuten später Ankunft an einem anderen Ort, wo verschuldeter Unfall verursacht
- Es muss nach allen drei Theorien Kausalität vorliegen (kein Meinungsstreit)
- Häufig unproblematisch: Dann genügt kurzer Hinweis, dass Schaden äquivalent kausal und objektiv zurechenbar (adäquat und nach Schutzzweck kausal) verursacht wurde
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In welchen Fällen ist die wertende Betrachtung der Schutzzwecktheorie besonders relevant? Muss ein Kausalzusammenhang immer auf physische Verursachung zurückgehen oder kann auch eine psychische Beeinflussung ein schädigendes Ereignis herbeiführen?
Psychisch vermittelte Kausalität und mittelbare Handlungen: Kausalzusammenhang lediglich durch die Psyche vermittelt; z.B. eine Provokation wirkt psychisch auf anderen ein und veranlasst diesen zu einer Reaktion, die den eigentlichen Schaden verursacht
- Herausforderungsfälle:
- Kausalität, wenn sich Opfer zu Handlung legitimerweise herausgefordert fühlen darf und nicht nur allgemeines Lebensrisiko betroffen, sondern herausforderungstypisches Risiko realisiert; insb. bei willentlicher Handlung des Geschädigten
- Insb. Verfolgerfälle: z.B. flüchtender Straftäter fordert Polizist zur Verfolgung heraus (aber nicht Zivilbürger) ⇨ Kausalität, wenn bei Verfolgung Bein bricht (typische Verfolgungsgefahr), nicht wenn Herzinfarkt wegen Fettleibigkeit (allgemeines Lebensrisiko)
- Insb. Ausweichfälle: z.B. A weicht Huftritt eines Pferdes aus, wodurch B getroffen wird
- Schockschaden: Aufgrund von Erstschaden bei Person Schock bei anderer Person (z.B. Kind wird verletzt, Mutter geschockt, braucht ärztliche Behandlung); Kausalität nach Schutzzwecktheorie
- Grds. allgemeines Lebensrisiko, dass Leben lebensgefährlich
- Ausnahmsweise beachtlich, wenn besondere Nähebeziehung zu Erstgeschädigtem (nahe Angehörige, insb. nicht, wenn Tier oder Sache erstgeschädigt) und nur, wenn nachvollziehbar (z.B. nicht hysterische Überreaktion) und pathologische Körper- bzw. Gesundheitsbeeinträchtigung des Zweitgeschädigten (z.B. durch Gutachten nachzuweisen)
Kann auch ein Unterlassen kausal ein schädigendes Ereignis herbeiführen?
Unterlassen kausal, wenn
- Handlungspflicht des Schädigers
- Nichtunterlassen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Verhinderung des Schadens geführt hätte
Kann Kausalität auch vorliegen, wenn der Schaden ohne das schädigende Ereignis eingetreten wäre?
Hypothetische Kausalität / Reserveursache: Schaden wäre ohne schädigende Handlung trotzdem eingetreten; Reserveursache (Einwirkung von außen) oder innewohnende Schadenslage (z.B. Baufälligkeit)
- Objektschaden bereits durch schädigendes Ereignis eingetreten
- Kann durch Reserveursache nicht entfallen
- Reserveursache unbeachtlich: Schaden zu ersetzen
- Vermögensfolgeschäden / entgangener Gewinn gem. § 252 2 BGB nach Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren
- Reserveursache beachtlich, wenn deshalb kein Gewinn entstanden wäre: Schaden nicht zu ersetzen
Was versteht man unter haftungsbegründender und haftungsausfüllender Kausalität?
Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität
- Haftungsbegründende Kausalität: Kausalität zwischen Handlung und Verletzung; z.B. Umschubsen kausal für Hinfallen und Armbruch
- Haftungsausfüllende Kausalität: Kausalität zwischen Verletzung und Schaden; z.B. Armbruch kausal für das Entstehen von Heilbehandlungskosten
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A verursacht schuldhaft einen Unfall, bei dem der Ferrari des B einen Kratzer abbekommt. Vor Schreck über den Lackschaden an seinem geliebten Sportwagen erleidet B einen Schock und muss ärztlich behandelt werden. Kann B die Heilbehandlungkosten gegenüber A geltend machen?
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Ziad T.
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