Logo

Kausalität

KausalitätAdäquanztheorieKumulative KausalitätAlternative KausalitätHypothetische KausalitätErsatzursacheReserveursache
Aktualisiert vor 5 Tagen

Was versteht man unter Kausalität?

Kausalität bezeichnet die Ursächlichkeit, also den empirisch feststellbaren Zusammenhang insbesondere zwischen einer Tathandlung und einem Taterfolg. Wenn jemand beispielsweise mit einer Pistole auf eine andere Person schießt und diese Person infolge des Treffers stirbt, dann besteht zwischen dem Schuss als Tathandlung und dem Tod des Opfers als Taterfolg ein kausaler Zusammenhang. Die Kausalität stellt damit die grundlegende Verbindung her, die es erlaubt, einen bestimmten Erfolg einer bestimmten Handlung zuzuordnen.

Merke dir: Kausalität meint die Ursächlichkeit, also den empirisch feststellbaren Zusammenhang zwischen Tathandlung und Taterfolg.

Merke

Kausalität: Ursächlichkeit; empirisch feststellbarer Zusammenhang insb. zwischen Tathandlung (z.B. Schuss mit der Pistole) und Taterfolg (z.B. Tod des von der Kugel getroffenen Opfers)

Wann ist ein Ereignis kausal?

Die Frage, wann genau ein Ereignis als kausal anzusehen ist, wird unterschiedlich beantwortet. Die Voraussetzungen der Kausalität sind umstritten.

Zunächst ein wichtiger Prüfungstipp zur Relevanz des Meinungsstreits: Du musst die verschiedenen Meinungen in einer Klausur nur dann ausführlich darstellen und gegeneinander abwägen, wenn sie zu unterschiedlichen Ergebnissen kämen. In den meisten Fällen genügt schon ein kurzer Hinweis auf die conditio-sine-qua-non-Formel, weil die Theorien häufig zum selben Ergebnis gelangen.

Die wohl bekannteste Ansicht ist die Äquivalenztheorie mit der sogenannten conditio-sine-qua-non-Formel. Der lateinische Ausdruck „conditio sine qua non" bedeutet übersetzt „Bedingung ohne die nicht". Nach dieser Formel ist eine Bedingung dann ursächlich für einen Erfolg, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfällt. „In seiner konkreten Gestalt" meint dabei: unter diesen Umständen, zu dieser Zeit, an diesem Ort. Man fragt also: Wäre der Erfolg genau so eingetreten, wenn man die fragliche Handlung wegdenkt? Wenn nein, dann ist die Handlung kausal. Gegen die Äquivalenztheorie wird allerdings eingewandt, dass sie zu weit greift. Denn nach dieser Logik wären beispielsweise auch sämtliche Vorfahren des Täters ebenso kausal für den Erfolg wie die eigentliche Tathandlung – schließlich hätte ohne sie der Täter gar nicht existiert und die Tat nicht begangen.

Eine weitere Ansicht ist die Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung. Danach ist jede Bedingung kausal, die naturgesetzlich mit dem Erfolg verbunden ist. Diese Theorie setzt also nicht auf ein Hinwegdenken der Bedingung, sondern fragt positiv, ob zwischen Handlung und Erfolg ein naturgesetzlicher Zusammenhang besteht. Gegen diese Lehre wird jedoch vorgebracht, dass sie keine psychische Kausalität umfasst. Das betrifft zum Beispiel den typischen Fall der Anstiftung, bei der jemand einen anderen durch Überredung oder Überzeugung zu einer Tat bewegt – ein solcher psychischer Einfluss lässt sich nicht ohne Weiteres als naturgesetzliche Verbindung beschreiben.

Schließlich gibt es noch die Adäquanztheorie. Nach ihr ist eine Handlung nur dann kausal, wenn sie geeignet ist, den Erfolg herbeizuführen, also die Möglichkeit des Erfolgseintritts in nicht unerheblicher Weise erhöht. Diese Theorie schränkt den Kausalitätsbegriff also ein, indem sie völlig atypische und unvorhersehbare Kausalverläufe von vornherein ausklammert.

Die Voraussetzungen der Kausalität sind also umstritten, wobei die Äquivalenztheorie mit der conditio-sine-qua-non-Formel den gängigsten Maßstab bildet – eine Bedingung ist danach kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfällt.

Merke

Voraussetzungen der Kausalität umstritten

  • Relevanz des Meinungsstreits: Nur prüfen, wenn Meinungen zu unterschiedlichen Ergebnissen kämen, häufig genügt schon eine kurze Hinweis auf die conditio-sine-qua-non-Formel
  • Äquivalenztheorie mit conditio-sine-qua-non-Formel (lat.: „conditio sine qua non“, dt.: „Bedingung ohne die nicht“): Bedingung ist ursächlich, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfällt (unter diesen Umständen, zu dieser Zeit, an diesem Ort)
    • Zu weit, beispielsweise sämtliche Vorfahren des Täters ebenso Kausal wie Tathandlung
  • Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung: Jede Bedingung, die naturgesetzlich mit Erfolg verbunden ist
    • Keine psychische Kausalität umfasst (z.B. typischer Fall der Anstiftung)
  • Adäquanztheorie: Nur, wenn geeignet Erfolg herbeizuführen (Möglichkeit in nicht unerheblicher Weise erhöht)
Logo -

Lerne Jura kompakt, verlinkt und interaktiv

Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht online lernen
Tausende interaktive Verknüpfungen zwischen den Inhalten für smartes Lernen
Multiple-Choice-Fallfragen zum Anwendungstraining
Persönlicher Lernfortschritt mit Statistik

Liegt Kausalität vor, wenn der Erfolg erst durch ein Zusammenspiel der Handlungen mehrerer Täter verursacht wird?

Bei der kumulativen Kausalität geht es um eine Konstellation, in der mehrere voneinander unabhängig gesetzte Bedingungen jeweils für sich betrachtet für den Erfolgseintritt nicht ausreichen würden, aber erst durch ihr Zusammenspiel den Erfolg herbeiführen.

Ein klassisches Beispiel: A und B verabreichen dem Opfer jeweils unabhängig voneinander eine für sich genommen nicht tödliche Menge Gift. Keine der beiden Dosen hätte allein den Tod verursacht – zusammen wirken sie jedoch tödlich, und das Opfer stirbt.

Die Kausalität liegt hier unproblematisch vor. Wendet man die conditio-sine-qua-non-Formel an, zeigt sich schnell, warum: Denkt man die Giftgabe des A hinweg, hätte die verbleibende Dosis des B allein nicht zum Tod geführt – der Erfolg entfällt also. Dasselbe gilt umgekehrt für die Giftgabe des B. Keines der beiden Ereignisse kann hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfällt. Beide Handlungen sind daher kausal für den Tod.

Allerdings genügt die bloße Kausalität noch nicht, um den Erfolg dem jeweiligen Täter auch strafrechtlich zuzurechnen. Die objektive Zurechnung des Erfolgs setzt zusätzlich voraus, dass das Zusammenspiel einer Bedingung mit der anderen Bedingung vorhersehbar war. Wenn also A keinerlei Anhaltspunkte dafür hatte, dass auch B dem Opfer Gift verabreichen würde, fehlt es an der objektiven Zurechnung. In einem solchen Fall kommt für A und B jeweils nur eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht, weil der Erfolg zwar kausal auf ihre Handlungen zurückgeht, ihnen aber mangels Vorhersehbarkeit des Zusammenwirkens nicht zugerechnet werden kann.

Kumulative Kausalität bedeutet also: Mehrere für sich allein unzureichende Bedingungen verursachen erst gemeinsam den Erfolg – die Kausalität ist unproblematisch gegeben, doch die objektive Zurechnung hängt davon ab, ob das Zusammenspiel der Bedingungen vorhersehbar war.

Merke

Kumulative Kausalität: Mehrere voneinander unabhängig gesetzte Bedingungen, die jeweils für sich betrachtet für den Erfolgseintritt nicht ausreichen würden, führen erst durch ihr Zusammenspiel den Erfolg herbei

  • Beispiel: z.B. A und B verabreichen jeweils eine nicht tödliche Menge Gift, die aber zusammen tödlich sind
  • Kausalität liegt unproblematisch vor, da jedes der Ereignisse nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfällt
  • Objektive Zurechnung des Erfolgs nur, wenn das Zusammenspiel einer Bedingung mit der anderen Bedingung vorhersehbar war; ohne objektive Zurechnung bloße Versuchsstrafbarkeit

Liegt Kausalität vor, wenn der Erfolg gleichzeitig durch Handlungen mehrere Täter verursacht wird, die jede für sich auch einzeln den Erfolg verursacht hätten?

Von der kumulativen Kausalität ist die alternative Kausalität zu unterscheiden. Während bei der kumulativen Kausalität mehrere Bedingungen erst im Zusammenspiel den Erfolg herbeiführen, liegt die Situation bei der alternativen Kausalität anders: Hier treffen mehrere Bedingungen zusammen, von denen jede einzelne für sich allein bereits ausgereicht hätte, den Erfolg herbeizuführen.

Alternative Kausalität bedeutet, dass mehrere Bedingungen vorliegen, die alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfällt. Das lässt sich an einem Beispiel gut veranschaulichen: A und B verabreichen dem Opfer jeweils eine für sich genommen bereits tödliche Menge Gift, und beide Gifte wirken gleichzeitig. Das Opfer stirbt. Hier hätte sowohl die Giftgabe des A allein als auch die Giftgabe des B allein den Tod herbeigeführt. Denkt man nun die Handlung des A allein hinweg, stirbt das Opfer trotzdem – an der Dosis des B. Denkt man umgekehrt nur die Handlung des B hinweg, stirbt das Opfer ebenfalls – an der Dosis des A. Erst wenn man beide Bedingungen gleichzeitig, also kumulativ, hinwegdenkt, entfällt der Erfolg. Alternativ, also jede für sich betrachtet, kann keine der beiden Bedingungen hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfällt, denn der Tod trat konkret durch das Zusammenwirken beider Gifte zu diesem Zeitpunkt und unter diesen Umständen ein.

Die Rechtsfolge ist klar: Alle Bedingungen sind kausal. Sowohl die Handlung des A als auch die Handlung des B sind ursächlich für den Tod des Opfers.

Bei der alternativen Kausalität sind also sämtliche Bedingungen kausal, weil jede einzelne zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfällt.

Merke

Alternative Kausalität: Mehrere Bedingungen, die alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass Erfolg in konkreter Gestalt entfällt

  • Beispiel: z.B. A und B verabreichen jeweils tödliche Menge gleichzeitig wirkenden Gifts
  • Alle Bedingungen sind kausal

Liegt Kausalität vor, wenn der Täter den Erfolg verursacht, der Erfolg aber ohnehin durch ein anderes Ereignis eingetreten wäre?

Ein Sonderfall der Kausalitätsprüfung betrifft die sogenannte hypothetische Kausalität, auch bekannt unter den Begriffen Ersatzursachen oder Reserveursachen. Solche Reserveursachen sind bei der Kausalität nicht zu berücksichtigen. Gemeint ist folgende Konstellation: Die Tathandlung führt den Erfolg tatsächlich herbei, jedoch hätte eine andere Ursache – die Reserveursache oder Ersatzursache – den Erfolg ebenfalls herbeigeführt, wäre die Tathandlung nicht vorausgegangen.

Ein anschauliches Beispiel: Der Täter erschießt das Opfer, das gerade in sein Auto einsteigen und losfahren will. Was niemand zu diesem Zeitpunkt weiß: Im Auto ist eine Bombe installiert. Das Opfer wäre also ohnehin wenige Augenblicke später durch die Explosion gestorben. Ist die Handlung des Täters nun kausal für den Tod?

Auf den ersten Blick scheint die Anwendung der Äquivalenztheorie hier ein Problem aufzuwerfen. Denn denkt man die Tathandlung – also den Schuss – hinweg, wäre der Erfolg, nämlich der Tod des Opfers, durch die Autobombe trotzdem eingetreten. Der Erfolg würde also auch eintreten, wenn man die Tathandlung hinwegdenkt. Das könnte dazu verleiten, die Kausalität zu verneinen. Allerdings greift dieser Einwand zu kurz, denn die conditio-sine-qua-non-Formel fragt nicht bloß, ob irgendein Erfolg eingetreten wäre, sondern ob der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfällt. Und der Tod durch Erschießen ist eben nicht dasselbe wie der Tod durch eine Autobombe – er tritt zu einem anderen Zeitpunkt, unter anderen Umständen und durch eine andere Einwirkung ein. Denkt man den Schuss hinweg, entfällt also der konkrete Erfolg, wie er sich tatsächlich ereignet hat.

Es gilt daher im Strafrecht das Verbot der Einbeziehung hypothetischer Kausalverläufe. Der Grund dafür leuchtet ein: Der Erfolg ist durch das frühere Ereignis – hier den Schuss – bereits endgültig eingetreten. Das bedeutet, die andere Handlung, also die Autobombe, kann den Erfolg gar nicht mehr herbeiführen, weil das Opfer zu diesem Zeitpunkt schon tot ist. Hypothetische Ersatzursachen, die den Erfolg möglicherweise ebenfalls verursacht hätten, bleiben daher bei der Kausalitätsprüfung außer Betracht.

Merke dir: Bei der hypothetischen Kausalität bleibt die Kausalität bestehen, weil hypothetische Ersatzursachen nicht in die Prüfung einbezogen werden dürfen und der Erfolg in seiner konkreten Gestalt nur durch die tatsächliche Tathandlung eingetreten ist.

Merke
  • Hypothetische Kausalität / Ersatzursachen / Reserveursachen: Tathandlung führt zum Erfolg, andere Ursache (Reserveursache oder Ersatzursache) hätte den Erfolg aber ebenfalls herbeigeführt

    • Beispiel: z.B. Täter erschießt Opfer, das gerade in sein Auto einsteigen und losfahren will; da eine Autobombe installiert ist, wäre Opfer allerdings ohnehin wenige Augenblicke später gestorben

    • Problem bei Anwendung der Äquivalenztheorie

      • Erfolg würde auch eintreten, wenn man die Tathandlung hinwegdenkt

      • Allerdings nicht der Erfolg in seiner konkreten Gestalt (z.B. Tod durch Erschießen nicht das gleiche wie Tod durch Autobombe)

    • Verbot der Einbeziehung hypothetischer Kausalverläufe

    • Erfolg ist durch früheres Ereignis ja bereits endgültig eingetreten, das heißt die andere Handlung kann ihn gar nicht mehr herbeiführen

Liegt Kausalität vor, wenn die Handlung zum Erfolg geführt hätte, aber der Erfolg zuvor auf andere Weise eintrat?

Die überholende Kausalität beschreibt eine Konstellation, in der ein Kausalverlauf früher zum Erfolg führt als ein anderer. Zur Veranschaulichung ein Beispiel: A verabreicht dem Opfer eine tödliche Menge langsam wirkendes Gift. Kurz darauf verabreicht B dem Opfer eine tödliche Menge schnell wirkendes Gift. Das Gift des B entfaltet seine Wirkung früher als das Gift des A – die Handlung des B „überholt" also die Handlung des A, und das Opfer stirbt an dem schnell wirkenden Gift.

Obwohl die überholende Kausalität unter einem eigenen Schlagwort beleuchtet wird, handelt es sich letztlich um einen speziellen Fall der hypothetischen Kausalität mit Reserveursache. Die Grundsätze, die dort gelten, finden also auch hier Anwendung.

Betrachtet man zunächst die „überholende" Handlung – im Beispiel also die Giftgabe des B –, so ist deren Kausalität unproblematisch gegeben. Denn sie kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfällt. Ohne das schnell wirkende Gift des B wäre das Opfer nicht auf diese konkrete Weise zu diesem konkreten Zeitpunkt gestorben.

Schwieriger ist die Beurteilung der „überholten" Handlung, also der Giftgabe des A. Diese ist nicht kausal für den Tod des Opfers. Der Grund liegt darin, dass der Erfolg durch das frühere Ereignis – das schnell wirkende Gift des B – bereits endgültig eingetreten ist. Die überholte Handlung des A kann den Erfolg daher gar nicht mehr herbeiführen. Man sagt, die Kausalkette ist durchbrochen: Die frühere Kausalkette, die durch die „überholte" Handlung des A in Gang gesetzt wurde, wird durch eine neue Kausalkette durchbrochen, nämlich die der „überholenden" Handlung des B.

Für A bedeutet das: Da seine Handlung den Erfolg nicht kausal herbeigeführt hat, kann er nicht wegen vollendeter Tat bestraft werden. In Betracht kommt für ihn lediglich eine Versuchsstrafbarkeit wegen der „überholten" Handlung.

Bei der überholenden Kausalität ist also nur die „überholende" Handlung kausal, während die „überholte" Handlung mangels Kausalität lediglich eine Versuchsstrafbarkeit begründen kann, weil ihre Kausalkette durch das frühere Ereignis durchbrochen wurde.

Merke
  • Überholende Kausalität: Ein Kausalverlauf führt früher zum Erfolg als ein anderer

    • Beispiel: z.B. A verabreicht dem Opfer eine tödliche Menge langsam wirkendes Gift, dann verabreicht B dem Opfer eine tödliche Menge schnell wirkenden Gifts; das Gift des B wirkt früher als das Gift des A (die Handlung des B „überholt“ also die Handlung des A)

    • Obwohl das Thema unter eigenem Schlagwort beleuchtet wird, handelt es sich letztlich um einen speziellen Fall der hypothetischen Kausalität mit Reserveursache

    • „Überholende“ Handlung unproblematisch kausal, da sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfällt

    • „Überholte“ Handlung nicht kausal

      • Erfolg ist durch früheres Ereignis ja bereits endgültig eingetreten, das heißt die überholte Handlung kann ihn gar nicht mehr herbeiführen

      • Kausalkette durchbrochen: Frühere Kausalkette (durch „überholte“ Handlung) durch neue Kausalkette durchbrochen (durch „überholende“ Handlung)

      • Bloße Versuchsstrafbarkeit wegen „überholter“ Handlung

Was versteht man unter psychisch vermittelter Kausalität und wie ist sie zu behandeln?

Die psychisch vermittelte Kausalität beschreibt eine Konstellation, in der der Kausalzusammenhang zwischen Tathandlung und Erfolg lediglich durch die Psyche vermittelt wird. Das bedeutet, dass die Handlung des Täters nicht unmittelbar physisch auf das Opfer einwirkt, sondern psychisch auf eine andere Person einwirkt und diese dadurch zu einer Reaktion veranlasst, die dann den eigentlichen Schaden verursacht. Ein typisches Beispiel ist die Provokation: Der Täter provoziert eine Person, diese fühlt sich dadurch zu einer bestimmten Handlung veranlasst, und erst diese Reaktion führt zum schädigenden Erfolg. Die Besonderheit liegt darin, dass zwischen der ursprünglichen Handlung und dem Erfolg der freie Wille eines anderen Menschen steht, der sich zu seinem Verhalten entschließt.

Besondere praktische Bedeutung erlangt die psychisch vermittelte Kausalität in den sogenannten Herausforderungsfällen und Verfolgerfällen. Hier geht es um Situationen, in denen das Opfer durch das Verhalten des Täters zu einer Reaktion herausgefordert wird, bei der es sich zum Beispiel verletzt oder gar den Tod findet.

Die Kausalität wird in diesen Fällen bejaht, wenn sich das Opfer zu seiner Handlung legitimerweise herausgefordert fühlen darf und sich dabei nicht nur ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, sondern ein herausforderungstypisches Risiko realisiert. Es muss also gerade das spezifische Risiko eintreten, das mit der Herausforderungssituation typischerweise verbunden ist, und nicht bloß ein Risiko, dem jeder Mensch ohnehin im Alltag ausgesetzt wäre.

Ein eindrückliches Beispiel hierfür liefert der Gubener Verfolgungsfall: Ein Asylbewerber wird von einer bewaffneten und ihm drohenden Gruppe Skinheads verfolgt und befindet sich auf der Flucht vor diesen. In seiner Panik springt er durch eine geschlossene Glastür und zieht sich dabei tödliche Schnittwunden zu. Der Asylbewerber durfte sich angesichts der konkreten Bedrohungslage legitimerweise herausgefordert fühlen, die Flucht zu ergreifen. Und der Tod durch den Sprung durch die Glastür war nicht Ausdruck eines allgemeinen Lebensrisikos, sondern die Verwirklichung eines herausforderungstypischen Risikos, das gerade durch die Verfolgungssituation geschaffen wurde. Die Kausalität zwischen dem Verhalten der Verfolger und dem Tod des Opfers ist daher zu bejahen.

Entscheidend ist bei der psychisch vermittelten Kausalität also, dass sich das Opfer legitimerweise herausgefordert fühlen durfte und sich im Erfolg ein herausforderungstypisches Risiko und nicht bloß ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht hat.

Merke

Psychisch vermittelte Kausalität: Kausalzusammenhang lediglich durch die Psyche vermittelt; z.B. eine Provokation wirkt psychisch auf anderen ein und veranlasst diesen zu einer Reaktion, die den eigentlichen Schaden verursacht

  • Insb. Herausforderungsfälle und Verfolgerfälle
  • Kausalität, wenn sich Opfer zu Handlung legitimerweise herausgefordert fühlen darf und nicht nur allgemeines Lebensrisiko betroffen, sondern herausforderungstypisches Risiko realisiert
  • Beispiel: z.B. Asylbewerber auf der Flucht vor einer bewaffneten und ihm drohenden Gruppe Skinheads durch eine geschlossene Glastür springt und sich dabei tödliche Schnittwunden zuzieht („Gubener Verfolgungsfall“)

Ist der Abbruch einer Rettungsmöglichkeit kausal für den Eintritt des Erfolgs?

Der Abbruch eines rettenden Kausalverlaufs, der insbesondere auch die sogenannten „Retterfälle" beinhaltet, bildet einen weiteren prüfungsrelevanten Sonderfall der Kausalität. Gemeint sind Konstellationen, in denen der Täter eine laufende Rettungshandlung, eine Rettungsbemühung oder eine bestehende Rettungsmöglichkeit behindert oder abbricht und dadurch den Erfolgseintritt ermöglicht. Ein Beispiel: Das Opfer hat versehentlich Gift geschluckt. Auf dem Tisch steht eine Ampulle mit dem passenden Gegengift. Kurz bevor das Opfer die Ampulle greifen kann, zerstört der Täter diese. Das Opfer stirbt an der Vergiftung.

Die besondere Schwierigkeit dieser Konstellation liegt in der Anwendung der conditio-sine-qua-non-Formel. Denn wenn man die Handlung des Täters – also das Zerstören der Ampulle – hinwegdenkt, müsste man sich vorstellen, dass das Opfer das Gegengift eingenommen hätte und gerettet worden wäre. Man müsste also einen rettenden Kausalverlauf hinzudenken, der tatsächlich nie stattgefunden hat. Das steht in einem Spannungsverhältnis zum grundsätzlichen Verbot der Einbeziehung hypothetischer Kausalverläufe. Hier greift jedoch eine wichtige Ausnahme: das sogenannte Gebot des Hinzudenkens von rettenden Kausalverläufen. Anders als bei der hypothetischen Kausalität in Bezug auf Reserveursachen, bei der die Ersatzursachen grundsätzlich außer Betracht bleiben, ist die hypothetische Kausalität beim Abbruch eines rettenden Kausalverlaufs ausnahmsweise zu berücksichtigen.

Ob die Kausalität zu bejahen ist, hängt nach der herrschenden Meinung davon ab, ob das Opfer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gerettet worden wäre. Dieser Maßstab ist allerdings umstritten. Eine andere Auffassung, die sogenannte Risikoerhöhungslehre, lässt wie beim Maßstab für hypothetische Kausalität beim unechten Unterlassungsdelikt eine bloße Risikoerhöhung genügen.

Darüber hinaus ist bei den Retterfällen auch die Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen problematisch.

Merke dir: Beim Abbruch eines rettenden Kausalverlaufs dürfen hypothetische rettende Kausalverläufe ausnahmsweise hinzugedacht werden, und die Kausalität ist nach herrschender Meinung zu bejahen, wenn das Opfer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gerettet worden wäre.

Merke

Abbruch eines rettenden Kausalverlaufs („Retterfälle“): Behinderung oder Abbruch einer Rettungshandlung / Rettungsbemühung / Rettungsmöglichkeit

  • Beispiel: z.B. Opfer hat versehentlich Gift geschluckt, kurz bevor es Ampulle mit Gegengift greifen kann, zerstört Täter die Ampulle

  • Gebot des Hinzudenkens von rettenden Kausalverläufen (als Ausnahme vom Verbot der Einbeziehung hypothetischer Kausalverläufe): Hypothetische Kausalität ausnahmsweise zu berücksichtigen

  • Kausalität nach h.M., wenn Opfer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gerettet worden wäre (umstritten, andere Auffassung Risikoerhöhungslehre wie beim Maßstab für hypothetische Kausalität beim unechten Unterlassungsdelikt)

  • Auch Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen bei Retterfällen problematisch

Teste dein Wissen

Frage 1/8

T zerstört eine Ampulle mit Gegengift, die O gerade greifen will, um sich nach dem versehentlichen Schlucken von Gift zu retten. Ist Ts Handlung kausal für den Tod von O?

Ja, weil O mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gerettet worden wäre, wenn die Ampulle nicht zerstört worden wäre.
Nein.
Ja, weil T das Risiko für O erhöht hat.
Ja, weil T die Rettungsmöglichkeit für O verteitelt hat.
Logo

Deine Lernplattform für mehr Verständnis im Jurastudium

4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen

Lerne mit weiteren Inhalten aus dem Strafrecht und zum Thema Allgemeiner Teil des StGB.
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Spare wertvolle Zeit
mit kompakten Inhalten im Zivilrecht, Strafrecht & Öffentlichen Recht
Entwickle Systemverständnis
durch interaktive Verlinkungen zwischen allen Themen
Trainiere effizient die Anwendung
mit Multiple-Choice-Fallfragen und Fallbeispielen
Lerne auch unterwegs
mit nahtlosem Wechsel zwischen allen Geräten

Das sagen unsere Nutzer

Die Struktur, das Design und der Inhalt der App sind hervorragend. Während meiner Recherche habe ich viele juristische Seiten besucht und sogar einen Kurs bei Jura Academy absolviert. Ehrlich gesagt gefällt mir deine Seite am besten.

Ziad T.

Jurastudent

Z
Lernkarten
2.000+
Nutzer
1.000+
Übungsfragen
2.800+