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Kennenmüssen

Kennenmüssen
Aktualisiert vor 8 Monaten

Was versteht man unter dem Begriff „Kennenmüssen“?

Im juristischen Alltag begegnen wir immer wieder Situationen, in denen es nicht nur darauf ankommt, was jemand tatsächlich weiß, sondern auch darauf, was jemand hätte wissen müssen. Hier kommt der Begriff des „Kennenmüssens“ ins Spiel, der in § 122 Abs. 2 BGB legaldefiniert ist: Es handelt sich dabei um die sogenannte fahrlässige Unkenntnis. Aber was bedeutet das genau?

Das „Kennenmüssen“ erfasst Fälle, in denen jemand etwas nicht weiß, obwohl er es bei angemessener Sorgfalt hätte wissen können und müssen. Mit anderen Worten: Es geht stets um Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt gem. § 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

Stell dir vor, du bist im Hinterhof einer zwielichtigen Kneipe und eine unseriös wirkende zerlumpte Gestalt bietet dir ein teures Fahrrad zu einem Spottpreis an. Trotzdem machst du dir keine Gedanken und schlägst du zu, weil das Angebot einfach unwiderstehlich ist. Später stellt sich heraus, dass das Fahrrad gestohlen wurde und der Verkäufer nie Eigentümer war. In diesem Fall hättest du mit einem Minimum an Sorgfalt erkennen können, dass der Verkäufer kein Eigentümer sein konnte. Aufgrund dieser groben Fahrlässigkeit gemäß bist du nicht gutgläubig § 932 Abs. 2 BGB und erwirbst daher auch nicht gutgläubig Eigentum an dem Fahrrad. Du „musstest“ gewissermaßen erkennen, dass hier etwas nicht stimmt.

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Kennenmüssen: Fahrlässige Unkenntnis; Legaldefinition in § 122 II BGB

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Frage 1/1

K erwirbt von einem ihm unbekannten zwielichtigen Verkäufer auf einem dunklen Hinterhof ein hochwertiges Rennrad für 50 €. Später stellt sich heraus, dass es gestohlen war. Welche Aussagen treffen zu?

K musste die fehlende Berechtigung des Verkäufers kennen; es liegt fahrlässige Unkenntnis vor.
Kennenmüssen ist in § 122 Abs. 2 BGB legaldefiniert als fahrlässige Unkenntnis.
Kennenmüssen setzt positive Kenntnis voraus, fahrlässige Unkenntnis reicht nicht aus.
Beim gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen genügt nach § 932 Abs. 2 BGB jede Form der Fahrlässigkeit für die Bösgläubigkeit.
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