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Kfz-Haftung B: Haftung des Halters, § 7 I StVG

HalterhaftungHalterBetriebsgefahrSchwarzfahrtRuhender Verkehr
Aktualisiert vor 8 Tagen

Welche Tatbestandsvoraussetzungen hat die Halterhaftung gem. § 7 I StVG?

Merke

Voraussetzungen

  1. Halter: Wenn Kostentragung (nicht nur vorübergehend für eigene Rechnung in Gebrauch) und tatsächliche Verfügungsgewalt (Möglichkeit, Anlass, Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmen); z.B. Leasingnehmer; z.B. Student, der Auto seiner Mutter ausschließlich fährt und mit Benzin Teil der Betriebskosten trägt; auch mehrere Halter möglich
    • Wenn auseinanderfallend wertende Betrachtung was bedeutender
  2. Schadensentstehung bei dem Betrieb: „Typische Betriebsgefahr“ realisiert; Kausalität zwischen Betrieb und Schaden; wegen hoher Verkehrsgefahr weit auszulegen
    1. Zeitlicher und örtlicher Zusammenhang: Berührung nicht erforderlich, z.B. auch herausgeforderte Ausweichreaktionen
    2. Zurechnungszusammenhang: Haftung soweit Betriebsgefahr; z.B. auch Ein- und Aussteigen und Be- und Entladen; z.B. nicht Reparaturarbeiten (kein innerer Zusammenhang mit Fortbewegungsfunktion)
      • Hier gut argumentieren

    • Im Assessorexamen (zweites Staatsexamen) häufig unproblematisch: Bei zwei fahrenden Autos, die sich berühren nur ein Satz dazu; teilweise aber auch problematisch

  3. Kein Haftungsausschluss
    • Höhere Gewalt, § 7 II StVG: Schädigendes Ereignis wirkt von außen auf Verkehr ein, nicht vorhersehbar war, und bei Berücksichtigung aller Sorgfaltspflichten nicht abwendbar; z.B. Steinwurf von Brücke; z.B. nicht, wenn im Dunkeln Kind nicht sichtbar war
    • Ausnahmen, § 8 StVG
      • Insb. wenn Verletzter beim Betrieb tätig, § 8 Nr. 2 StVG: Personen, die sich freiwillig in Gefahr begeben und deshalb ein geringeres Schutzbedürfnis haben, z.B. Fahrer, ggf. mitwirkender Beifahrer, Fahrschüler, Fahrkartenkontrolleur
    • Verwirkung, § 15 StVG: Wenn Unfall nicht innerhalb von zwei Monaten angezeigt

Haftet der Halter eines Kfz auch, wenn der Fahrer das Kfz ohne sein Wissen und Wollen fährt?

Merke

Schwarzfahrtohne Vorsatz des Halters, § 7 III StVG

  • Grds. haftet Fahrer anstelle des Halters
  • Halter haftet daneben, wenn Benutzung schuldhaft ermöglicht

Gilt die Kfz-Haftung auch, wenn ein parkendes Auto einen Schaden verursacht?

Merke

Ruhender Verkehr: z.B. durch parkendes Auto

  • Maschinentechnische Auffassung: Motor muss angelassen sein („bei Betrieb“)
  • Verkehrstechnische Auffassung: Auto kann auch passiv am Verkehr teilnehmen
    • Straßenverkehrsrecht regelt auch Halten und Parken; Umfassende Haftung für Gefahren durch Kfz bezweckt, diese entstehen aber nicht nur im fließenden Verkehr

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Frage 1/1

A leiht ihr Auto dem B, der damit fahrlässig einen Verkehrsunfall verursacht und dabei das Auto der C beschädigt. Welche Aussagen sind richtig?

C hat einen Anspruch aus § 7 StVG gegen A.
C hat einen Anspruch aus § 823 I BGB gegen A.
C hat einen Anspruch aus § 823 I BGB gegen B.
C hat einen Anspruch aus § 18 StVG gegen B.
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