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Kfz-Haftung B: Haftung des Halters, § 7 I StVG
HalterhaftungHalterBetriebsgefahrSchwarzfahrtRuhender Verkehr
Aktualisiert vor 8 Tagen
Welche Tatbestandsvoraussetzungen hat die Halterhaftung gem. § 7 I StVG?
Merke
Voraussetzungen
- Halter: Wenn Kostentragung (nicht nur vorübergehend für eigene Rechnung in Gebrauch) und tatsächliche Verfügungsgewalt (Möglichkeit, Anlass, Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmen); z.B. Leasingnehmer; z.B. Student, der Auto seiner Mutter ausschließlich fährt und mit Benzin Teil der Betriebskosten trägt; auch mehrere Halter möglich
- Wenn auseinanderfallend wertende Betrachtung was bedeutender
- Schadensentstehung bei dem Betrieb: „Typische Betriebsgefahr“ realisiert; Kausalität zwischen Betrieb und Schaden; wegen hoher Verkehrsgefahr weit auszulegen
- Zeitlicher und örtlicher Zusammenhang: Berührung nicht erforderlich, z.B. auch herausgeforderte Ausweichreaktionen
- Zurechnungszusammenhang: Haftung soweit Betriebsgefahr; z.B. auch Ein- und Aussteigen und Be- und Entladen; z.B. nicht Reparaturarbeiten (kein innerer Zusammenhang mit Fortbewegungsfunktion)
- Hier gut argumentieren
- Im Assessorexamen (zweites Staatsexamen) häufig unproblematisch: Bei zwei fahrenden Autos, die sich berühren nur ein Satz dazu; teilweise aber auch problematisch
- Kein Haftungsausschluss
- Höhere Gewalt, § 7 II StVG: Schädigendes Ereignis wirkt von außen auf Verkehr ein, nicht vorhersehbar war, und bei Berücksichtigung aller Sorgfaltspflichten nicht abwendbar; z.B. Steinwurf von Brücke; z.B. nicht, wenn im Dunkeln Kind nicht sichtbar war
- Ausnahmen, § 8 StVG
- Insb. wenn Verletzter beim Betrieb tätig, § 8 Nr. 2 StVG: Personen, die sich freiwillig in Gefahr begeben und deshalb ein geringeres Schutzbedürfnis haben, z.B. Fahrer, ggf. mitwirkender Beifahrer, Fahrschüler, Fahrkartenkontrolleur
- Verwirkung, § 15 StVG: Wenn Unfall nicht innerhalb von zwei Monaten angezeigt
Haftet der Halter eines Kfz auch, wenn der Fahrer das Kfz ohne sein Wissen und Wollen fährt?
Merke
„Schwarzfahrt“ ohne Vorsatz des Halters, § 7 III StVG
- Grds. haftet Fahrer anstelle des Halters
- Halter haftet daneben, wenn Benutzung schuldhaft ermöglicht
Gilt die Kfz-Haftung auch, wenn ein parkendes Auto einen Schaden verursacht?
Merke
Ruhender Verkehr: z.B. durch parkendes Auto
- Maschinentechnische Auffassung: Motor muss angelassen sein („bei Betrieb“)
- Verkehrstechnische Auffassung: Auto kann auch passiv am Verkehr teilnehmen
- Straßenverkehrsrecht regelt auch Halten und Parken; Umfassende Haftung für Gefahren durch Kfz bezweckt, diese entstehen aber nicht nur im fließenden Verkehr
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Frage 1/1
A leiht ihr Auto dem B, der damit fahrlässig einen Verkehrsunfall verursacht und dabei das Auto der C beschädigt. Welche Aussagen sind richtig?
C hat einen Anspruch aus § 7 StVG gegen A.
C hat einen Anspruch aus § 823 I BGB gegen A.
C hat einen Anspruch aus § 823 I BGB gegen B.
C hat einen Anspruch aus § 18 StVG gegen B.
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