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Kfz-Haftung: Haftungsquote
Nach welchem Kriterium richtet sich, wer zu welchem Prozentsatz haften muss?
Die Haftungsquote richtet sich nach der Verantwortlichkeit der Beteiligten.
Das bedeutet, dass bei einem Unfall mit zwei Kraftfahrzeugen nicht automatisch jeder zur Hälfte haftet. Vielmehr wird geprüft, wer in welchem Maße für den Schaden verantwortlich ist. Dabei fließen verschiedene Faktoren ein, insbesondere die jeweiligen Verursachungsbeiträge und das Verschulden der Beteiligten. Hat etwa ein Fahrer die Vorfahrt missachtet, während der andere nur geringfügig zu schnell fuhr, wird die Haftungsquote entsprechend unterschiedlich ausfallen. Derjenige mit dem größeren Verantwortungsanteil trägt dann auch den größeren Teil des Schadens.
Die Haftungsquote bemisst sich nach der jeweiligen Verantwortlichkeit der Unfallbeteiligten.
Haftungsquote nach Verantwortlichkeit
Wie bildet man die Haftungsquote im Verhältnis zwischen mehreren Fahrern bzw. Haltern von Kfz?
Bei der Haftungsquote ist zunächst wichtig zu verstehen, in welcher Konstellation wir uns befinden: Die Regelungen des § 17 StVG greifen nur, wenn ein Fahrer oder Halter eines Kraftfahrzeugs gegen einen anderen Fahrer oder Halter eines Kraftfahrzeugs vorgeht. Nicht erfasst sind dagegen Sicherungs- und Leasinggeber wie etwa eine Bank, ebenso wenig Fahrradfahrer oder Fußgänger. Für diese gilt § 9 StVG, bei dem die Betriebsgefahr nicht berücksichtigt wird.
Innerhalb des Anwendungsbereichs von § 17 StVG unterscheiden wir zwei Fallgruppen. Die erste Fallgruppe betrifft den Ausgleich unter mehreren Haltern oder Fahrern, die gemeinsam einen Dritten geschädigt haben, geregelt in § 17 Abs. 1 StVG. Das ist etwa der Fall, wenn ein Fußgänger, Radfahrer oder Mitfahrer durch einen Unfall zwischen zwei Kraftfahrzeugen zu Schaden kommt. Die zweite Fallgruppe erfasst den Anspruch eines Halters oder Fahrers, der selbst von einem anderen Halter oder Fahrer geschädigt wurde, geregelt in § 17 Abs. 2 StVG. Hier geht es um die Ausgleichspflicht für selbst erlittene Schäden, wobei die Haftungsverteilung durch Abwägung der wechselseitigen Betriebsgefahr und Mitverursachung erfolgt.
Wichtig ist dabei: Die Beteiligten sind zwar gemäß § 7 StVG Gesamtschuldner nach § 421 BGB, aber der innere Ausgleich richtet sich nicht nach § 426 BGB, sondern nach § 17 StVG.
Für die Abwägung sind drei Kriterien maßgeblich. Die Betriebsgefahr beschreibt die Gefährlichkeit des jeweiligen Kraftfahrzeugs, die etwa bei einem Lastzug höher anzusetzen ist als bei einem Pkw. Der Verursachungsbeitrag umfasst insbesondere Verstöße gegen die StVO, wobei du die einschlägigen Normen der StVO konkret zitieren solltest. Schließlich ist auch der Verschuldensbeitrag zu berücksichtigen.
Allerdings dürfen diese Faktoren nur berücksichtigt werden, soweit sie unstreitig sind oder vom jeweiligen Gegner bewiesen wurden. Die Verschuldungsvermutung des § 18 Abs. 1 S. 2 StVG wird im Rahmen der Quotenbildung nicht berücksichtigt. Außerdem bilden Halter und Fahrer desselben Fahrzeugs eine Zurechnungseinheit: Verursachungs- und Verschuldensbeiträge werden einander zugerechnet.
Eine vollständige Haftungsbefreiung kommt bei einem unabwendbaren Ereignis nach § 17 Abs. 3 StVG in Betracht. Ein solches liegt vor, wenn der Unfall selbst von einem sogenannten Idealfahrer bei äußerst möglicher Sorgfalt nicht abwendbar gewesen wäre. Die Maßstäbe hierfür sind sehr hoch, sodass diese Voraussetzung selten erfüllt ist. Ein Beispiel wäre das plötzliche Auftauchen herumliegender Steine auf der Autobahn. Zu beachten ist aber, dass der Halter für den Zustand seines Fahrzeugs immer haftet, auch wenn der Unfall ansonsten unabwendbar war. In der Prüfung kann die Frage der Unabwendbarkeit übrigens dahinstehen, wenn bereits die Abwägung der übrigen Faktoren zur alleinigen Haftung eines Beteiligten führt.
Die Haftungsquote zwischen Kfz-Beteiligten richtet sich nach § 17 StVG und wird durch Abwägung von Betriebsgefahr, Verursachung und Verschulden gebildet.
Fahrer oder Halter eines Kfz geht gegen Fahrer oder Halter eines Kfz vor, § 17 StVG
Anwendungsbereich des § 17 StVG
Ausgleich unter mehreren Haltern/Fahrern die Dritten geschädigt haben, § 17 I StVG: z.B. Fußgänger, Radfahrer, Mitfahrer geschädigt
Anspruch des Halters/Fahrers, der von anderem Halter/Fahrer geschädigt, § 17 II StVG: Ausgleichspflicht für selbst erlittene Schäden; Haftungsverteilung durch Abwägung der wechselseitigen Betriebsgefahr und Mitverursachung
Abgrenzung: z.B. nicht Sicherungs- und Leasinggeber (Bank), Fahrradfahrer, Fußgänger (⇨ § 9 StVG, Betriebsgefahr nicht berücksichtigt)
Ausgleich im Innenverhältnis richtet sich nach § 17 StVG: Gem. § 7 StVG sind sie zwar Gesamtschuldner nach § 421 BGB, aber Ausgleich richtet sich nicht nach § 426 BGB, sondern nach § 17 StVG
Abwägungskriterien
Betriebsgefahr: Gefährlichkeit des Kfz, z.B. bei Lastzug höher als bei Pkw
Verursachungsbeitrag: Insb. Verstöße gegen die StVO ( Normen der StVO zitieren)
Verschuldensbeitrag
Nur soweit unstreitig oder von jeweiligem Gegner bewiesen: Verschuldungsvermutung des § 18 I 2 StVG nicht berücksichtigt im Rahmen der Quote
Zurechnungseinheit zwischen Halter und Fahrer: Verursachungs- und Verschuldensbeiträge werden einander zugerechnet
Unabwendbares Ereignis schließt Ersatzpflicht aus, § 17 III StVG: Wenn selbst für „Idealfahrer“ bei äußerst möglicher Sorgfalt nicht abwendbar (sehr hohe Maßstäbe, selten einschlägig); z.B. herumliegende Steine auf Autobahn
Zustand des Fahrzeugs: Dafür haftet Halter immer
Unabwendbarkeit kann dahinstehen, wenn bereits Abwägung zu alleiniger Haftung eines Beteiligten führt
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Wie bildet man die Haftungsquote zwischen Fahrer bzw. Halter eines Kfz und einer Person die weder Fahrer noch Halter eines Kfz ist (z.B. Fußgänger, Radfahrer, Mitfahrer)?
Geht ein Dritter gegen den Fahrer oder Halter eines Kraftfahrzeugs vor, richtet sich die Haftungsquote nach §§ 9 StVG, 254 BGB. Anders als bei der Quotenbildung zwischen mehreren Kraftfahrzeughaltern nach § 17 StVG wird hier ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB berücksichtigt.
Dritte in diesem Sinne sind insbesondere Fußgänger, Radfahrer und Mitfahrer. Hat etwa ein Fußgänger eine Hauptstraße nicht an einem nahegelegenen Fußgängerüberweg überquert und wird dabei von einem Kraftfahrzeug erfasst, mindert dieses Mitverschulden seinen Schadensersatzanspruch entsprechend.
Erfasst sind auch Fälle, in denen der Schaden nicht beim Halter selbst entsteht, sondern bei einem unbeteiligten Eigentümer. Das betrifft etwa den Leasinggeber, dem das geleaste Fahrzeug gehört, oder eine Bank, der das Fahrzeug zur Sicherung übereignet wurde. Auch diese können als Dritte Ansprüche geltend machen, wobei ein etwaiges Mitverschulden zu berücksichtigen ist.
Die Anrechnung eines Mitverschuldens nach § 254 BGB erfordert allerdings Verschuldensfähigkeit gemäß § 828 BGB. Wird beispielsweise ein fünfjähriges Kind bei einem Verkehrsunfall verletzt, kann ihm kein Mitverschulden entgegengehalten werden. In einem solchen Fall haften Halter und Versicherung gemäß § 7 StVG allein aufgrund der Gefährdung durch die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs.
Bei Ansprüchen Dritter gegen Fahrer oder Halter wird ein Mitverschulden nach §§ 9 StVG, 254 BGB berücksichtigt, sofern der Dritte verschuldensfähig ist.
Dritter geht gegen Fahrer oder Halter vor, §§ 9 StVG, 254 BGB: Mitverschulden gem. § 254 BGB berücksichtigt
- Insb. Fußgänger, Radfahrer, Mitfahrer: z.B. Fußgänger hat Hauptstraße nicht an nahegelegenem Fußgängerüberweg überquert
- Insb. auch wenn Schaden nicht bei Halter entsteht, sondern bei unbeteiligtem Eigentümer: z.B. geleastes Fahrzeug gehört Leasinggeber, z.B. zur Sicherung übereignetes Fahrzeug gehört Bank
- Erfordert Verschuldensfähigkeit, § 828 BGB: z.B. nicht fünfjähriges Kind (Halter und Versicherung haften dann gem. § 7 StVG allein aufgrund der Gefährdung durch Betriebsgefahr)
Finden die §§ 17, 9 StVG im Rahmen der Kfz-Haftung auch Anwendung auf § 823 I BGB?
Die §§ 17, 9 StVG gelten als lex specialis auch im Rahmen deliktischer Ansprüche wie § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.
Das bedeutet: Wenn du in der Klausur einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB prüfst und es um einen Verkehrsunfall geht, darfst du bei der Frage der Haftungsquote nicht direkt auf § 254 BGB abstellen. Stattdessen wendest du die spezielleren Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes an. Bei einem Unfall zwischen mehreren Kraftfahrzeugen gilt § 17 StVG, bei einem Unfall zwischen einem Kraftfahrzeug und einem Fußgänger oder Radfahrer gilt § 9 StVG in Verbindung mit § 254 BGB.
Die straßenverkehrsrechtlichen Regelungen zur Haftungsquote verdrängen also als Spezialvorschriften die allgemeine Mitverschuldensregelung des § 254 BGB, soweit ihr Anwendungsbereich eröffnet ist.
§§ 17, 9 StVG gelten als lex specialis z.B. auch im Rahmen des § 823 I, II BGB
- Nicht direkt auf § 254 BGB abstellen
Wie bildet man die Haftungsquote bzgl. Schmerzensgeld?
Beim Schmerzensgeld gelten Besonderheiten für die Haftungsquote. Anders als bei materiellen Schäden wird das Schmerzensgeld nie gequotelt. Stattdessen wird es schlicht angemessen festgesetzt.
Das bedeutet praktisch: Wenn du in der Klausur einen Verkehrsunfall prüfst und der Geschädigte sowohl Sachschäden als auch immaterielle Schäden geltend macht, gehst du unterschiedlich vor. Den Sachschaden rechnest du nach den bereits erläuterten Grundsätzen aus und teilst ihn entsprechend der ermittelten Quote auf. Beim Schmerzensgeld hingegen nimmst du keine rechnerische Kürzung vor.
Die Verantwortlichkeit des Geschädigten fließt aber dennoch in die Bemessung ein. Sie wird im Rahmen der Angemessenheit berücksichtigt. Hat also etwa ein Fußgänger durch unvorsichtiges Verhalten zum Unfall beigetragen, führt dies nicht zu einer prozentualen Kürzung des Schmerzensgeldes. Vielmehr wird dieser Umstand bei der Festsetzung der angemessenen Höhe von vornherein miteinbezogen. Das Gericht setzt dann einen Betrag fest, der unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Mitverantwortung des Geschädigten als angemessen erscheint.
Schmerzensgeld wird nie gequotelt, sondern schlicht angemessen festgesetzt (Verantwortlichkeit berücksichtigt im Rahmen der Angemessenheit)
Wie wird häufig die Beweislage erleichtert im Rahmen der Kfz-Haftung?
Im Rahmen der Kfz-Haftung spielen Anscheinsbeweise eine wichtige Rolle, um die Beweislage zu erleichtern. Bei vielen Verkehrsregeln greift ein solcher Anscheinsbeweis, der aus einem typischen Geschehensablauf auf ein bestimmtes Verschulden schließen lässt.
Ein klassisches Beispiel ist der Auffahrunfall. Fährt ein Fahrzeug auf ein vorausfahrendes Fahrzeug auf, spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Auffahrende entweder unaufmerksam war oder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat. Der Geschädigte muss also nicht im Einzelnen nachweisen, worin genau das Fehlverhalten des Auffahrenden bestand. Der typische Geschehensablauf begründet bereits die Vermutung eines Verschuldens.
Für die Klausur kannst du dir die bekannte Eselsbrücke merken: „Wenn's hinten kracht, gibt's vorne Geld." Diese Formulierung bringt auf den Punkt, dass beim Auffahrunfall regelmäßig der Hintermann haftet.
Der Anscheinsbeweis kann allerdings erschüttert werden, wenn der Auffahrende Umstände darlegt und beweist, die einen atypischen Geschehensablauf nahelegen, etwa ein plötzliches grundloses Abbremsen des Vordermanns.
Anscheinsbeweise bei vielen Verkehrsregeln
- z.B. beim Auffahrunfall Anscheinsbeweis, dass der Auffahrende unaufmerksam war oder Sicherheitsabstand nicht eingehalten
- Eselsbrücke: „Wenn‘s hinten kracht, gibt’s vorne Geld“
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A verursacht mit ihrem Auto fahrlässig einen Verkehrsunfall und beschädigt dabei das Auto der B. B hatte dabei ebenfalls einen Verschuldensanteil i.H.v. 25%. Welche Aussagen sind richtig?
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