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Kfz-Haftung D: Haftungsquote
Haftungsquote
Aktualisiert vor 8 Tagen
Nach welchem Kriterium richtet sich, wer zu welchem Prozentsatz haften muss?
Merke
Haftungsquote nach Verantwortlichkeit
Wie bildet man die Haftungsquote im Verhältnis zwischen mehreren Fahrern bzw. Haltern von Kfz?
Merke
Fahrer oder Halter eines Kfz geht gegen Fahrer oder Halter eines Kfz vor
- Abgrenzung: z.B. nicht Sicherungs- und Leasinggeber (Bank), Fahrradfahrer, Fußgänger (⇨ § 9 StVG, Betriebsgefahr nicht berücksichtigt)
- Ausgleich unter mehreren Haltern/Fahrern die Dritten geschädigt haben, § 17 I StVG: z.B. Fußgänger, Radfahrer, Mitfahrer geschädigt
- Anspruch des Halters/Fahrers, der von anderem Halter/Fahrer geschädigt, § 17 II StVG: Ausgleichspflicht für selbst erlittene Schäden; Haftungsverteilung durch Abwägung der wechselseitigen Betriebsgefahr und Mitverursachung
- Gem. § 7 StVG Gesamtschuldner nach § 421 BGB, aber innerer Ausgleich nicht nach § 426 BGB, sondern § 17 StVG
Abwägungskriterien
- Betriebsgefahr: Gefährlichkeit des Kfz, z.B. bei Lastzug höher als bei Pkw
- Verursachungsbeitrag: Insb. Verstöße gegen die StVO ( Normen der StVO zitieren)
- Verschuldensbeitrag
- Nur soweit unstreitig oder von jeweiligem Gegner bewiesen: Verschuldungsvermutung des § 18 I StVG nicht berücksichtigt im Rahmen der Quote
- Zurechnungseinheit zwischen Halter und Fahrer: Verursachungs- und Verschuldensbeiträge werden einander zugerechnet
- Unabwendbares Ereignis, § 17 III StVG: Wenn selbst von „Idealfahrer“ bei äußerst möglicher Sorgfalt nicht abwendbar (sehr hohe Maßstäbe, selten einschlägig); z.B. herumliegende Steine auf Autobahn
- Zustand des Fahrzeugs: Dafür haftet Halter immer
- Unabwendbarkeit kann dahinstehen, wenn bereits Abwägung zu alleiniger Haftung eines Beteiligten führt
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Wie bildet man die Haftungsquote zwischen Fahrer bzw. Halter eines Kfz und einer Person die weder Fahrer noch Halter eines Kfz ist (z.B. Fußgänger, Radfahrer, Mitfahrer)?
Merke
Dritter geht gegen Fahrer oder Halter vor, §§ 9 StVG, 254 BGB: Mitverschulden gem. § 254 BGB berücksichtigt
- Insb. Fußgänger, Radfahrer, Mitfahrer: z.B. Fußgänger hat Hauptstraße nicht an nahegelegenem Fußgängerüberweg überquert
- Insb. auch wenn Schaden nicht bei Halter entsteht, sondern bei unbeteiligtem Eigentümer: z.B. geleastes Fahrzeug gehört Leasinggeber, z.B. zur Sicherung übereignetes Fahrzeug gehört Bank
- Erfordert Verschuldensfähigkeit, § 828 BGB: z.B. nicht fünfjähriges Kind (Halter und Versicherung haften dann gem. § 7 StVG allein aufgrund der Gefährdung durch Betriebsgefahr)
Finden die §§ 17, 9 StVG im Rahmen der Kfz-Haftung auch Anwendung auf § 823 I BGB?
Merke
§§ 17, 9 StVG gelten als lex specialis z.B. auch im Rahmen des § 823 I, II BGB
- Nicht direkt auf § 254 BGB abstellen
Wie bildet man die Haftungsquote bzgl. Schmerzensgeld?
Merke
Schmerzensgeld wird nie gequotelt, sondern schlicht angemessen festgesetzt (Verantwortlichkeit berücksichtigt im Rahmen der Angemessenheit)
Wie wird häufig die Beweislage erleichtert im Rahmen der Kfz-Haftung?
Merke
Anscheinsbeweise bei vielen Verkehrsregeln
- z.B. beim Auffahrunfall Anscheinsbeweis, dass der Auffahrende unaufmerksam war oder Sicherheitsabstand nicht eingehalten
- Eselsbrücke: „Wenn‘s hinten kracht, gibt’s vorne Geld“
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Frage 1/1
A verursacht mit ihrem Auto fahrlässig einen Verkehrsunfall und beschädigt dabei das Auto der B. B hatte dabei ebenfalls einen Verschuldensanteil i.H.v. 25%. Welche Aussagen sind richtig?
B hat einen Anspruch gegen die Haftpflichtversicherung der A.
B hat einen Anspruch gegen die A.
B muss die A im Zweifel an ihrem Wohnsitz verklagen.
B muss sich seinen Verschuldensanteil gem. § 17 I BGB anrechnen lassen.
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