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Kfz-Haftung
Was versteht man unter Kfz-Haftung?
Die Kfz-Haftung erfasst deliktische Schädigungen durch Fahrzeuge und bildet damit einen eigenständigen Bereich der Gefährdungshaftung im Straßenverkehr.
Ein wichtiger Unterschied zur Straßenverkehrsordnung betrifft den räumlichen Anwendungsbereich. Während die StVO grundsätzlich nur auf öffentlichen Straßen gilt, findet die Kfz-Haftung auch auf privaten Grundstücken direkt Anwendung. Wenn also beispielsweise auf einem Firmengelände oder einem privaten Parkplatz ein Unfall geschieht, greift die Kfz-Haftung unmittelbar ein. Der Geschädigte muss nicht erst nachweisen, dass der Unfall auf einer öffentlichen Straße passiert ist.
Kfz-Haftung: Deliktische Schädigung durch Fahrzeuge
- Im Gegensatz zur StVO gilt Kfz-Haftung auch auf privaten Grundstücken direkt (nicht nur auf öffentlichen Straßen)
Wie ist die Anspruchsprüfung bei deliktischer Kfz-Haftung aufgebaut?
Beim Aufbau der Anspruchsprüfung deliktischer Kfz-Haftung wird zunächst die Haftung dem Grunde nach geprüft und anschließend Haftungsquote sowie Schaden behandelt.
Erstens: Bei der Haftung dem Grunde nach kommen mehrere Anspruchsgrundlagen in Betracht. Die Haftung des Halters nach § 7 StVG ist eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung für die Betriebsgefahr des Fahrzeugs. Daneben steht die Haftung des Fahrzeugführers nach § 18 StVG, die als vermutete Verschuldenshaftung ausgestaltet ist. Ergänzend greifen die deliktischen Ansprüche aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB als klassische Verschuldenshaftung. Je nach Sachverhalt können weitere deliktische Ansprüche hinzutreten, etwa die Haftung für Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB.
Für das Assessorexamen gelten besondere praktische Hinweise. Die genannten Anspruchsgrundlagen liegen häufig kumulativ vor. In der Praxis ist daher eine undogmatische gemeinsame Prüfung unter einem Obersatz üblich, etwa: „Anspruchsgrundlage §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB". Dabei solltest du ausnahmsweise immer alle drei Ansprüche prüfen, auch wenn bereits einer bejaht wurde. Der Grund liegt darin, dass regelmäßig alle Ansprüche zu prüfen sind, weil häufig eine Teilklageabweisung erfolgt, beispielsweise von 25 Prozent. Auf diese Weise lässt sich eine gemeinsame Haftungsquote bilden, da die Maßstäbe für die Quotenbildung bei allen Anspruchsgrundlagen identisch sind.
Nach Feststellung der Haftung dem Grunde nach folgt zweitens die Bestimmung der Haftungsquote und schließlich drittens die Berechnung des Schadens nach §§ 249 ff. BGB.
Prüfungsschema
Haftung dem Grunde nach
Haftung des Halters, § 7 StVG: Verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung für Betriebsgefahr
Haftung des Fahrzeugführers, § 18 StVG: Vermutete Verschuldenshaftung
Deliktische Haftung, §§ 823 I, II BGB: Verschuldenshaftung
Ggf. weitere deliktische Ansprüche, z.B. Haftung für Verrichtungsgehilfen, § 831 BGB
Prüfung im Assessorexamen (zweites Staatsexamen)
Die Anspruchsgrundlagen liegen häufig kumulativ vor ⇨ in Praxis dann undogmatisch gemeinsame Prüfung unter einem Obersatz üblich: Anspruchsgrundlage §§ 7, 18 StVG, 823 I, II BGB
Immer alle drei Ansprüche prüfen (ausnahmsweise weiterprüfen, auch wenn bereits ein Anspruch bejaht), da regelmäßig ohnehin alle zu prüfen, da regelmäßig Teilklageabweisung (z.B. von 25%)
Auf diese weise gemeinsame Haftungsquote (Maßstäbe für Quotenbildung identisch)
Haftungsquote
Schaden, §§ 249 ff. BGB
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Kann sich der Geschädigte bei der Kfz-Haftung auch direkt an die Haftpflichtversicherung des Schädigers wenden?
Der Geschädigte kann sich bei der Kfz-Haftung auch direkt an die Haftpflichtversicherung des Schädigers wenden. Dieser Direktanspruch gegen die Haftpflichtversicherung ergibt sich aus § 115 Abs. 1 VVG in Verbindung mit §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB.
Dabei ist § 115 Abs. 1 VVG eine anspruchsüberleitende Norm und nicht eine eigenständige Anspruchsgrundlage. Das bedeutet, dass der Geschädigte seinen Anspruch weiterhin auf die materiellen Anspruchsgrundlagen der Kfz-Haftung stützen muss. Die Norm leitet diesen Anspruch lediglich so über, dass er auch direkt gegen die Versicherung geltend gemacht werden kann.
Eine wichtige Rechtsfolge ergibt sich aus § 115 Abs. 1 S. 4 VVG: Die Haftpflichtversicherung haftet als Gesamtschuldner gemeinsam mit dem Halter beziehungsweise dem Fahrer. Der Geschädigte kann sich also aussuchen, ob er den Halter bzw. den Fahrer oder direkt die Versicherung in Anspruch nimmt.
Prozessual bedeutsam ist zudem die Rechtskrafterstreckung nach § 124 VVG. Ein Urteil gegen den Versicherungsnehmer wirkt damit auch gegenüber der Versicherung.
Der Direktanspruch aus § 115 Abs. 1 VVG ermöglicht dem Geschädigten, die Haftpflichtversicherung unmittelbar als Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen.
Daneben Direktanspruch gegen Haftpflichtversicherung, § 115 I VVG i.V.m. §§ 7 I, 18 I StVG, 823 I, II BGB
- § 115 I VVG als anspruchsüberleitende Norm (≠ Anspruchsgrundlage)
- Gesamtschuldner mit Halter bzw. Fahrer, § 115 I 4 VVG
- Rechtskrafterstreckung, § 124 VVG
Muss der Geschädigte den Schädiger bei der Kfz-Haftung wie üblich an dessen Wohnsitz verklagen?
Bei der Kfz-Haftung muss der Geschädigte den Schädiger nicht wie üblich an dessen Wohnsitz verklagen. Neben dem allgemeinen Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten steht dem Geschädigten ein besonderer Gerichtsstand zur Verfügung.
Dieser besondere Gerichtsstand ergibt sich aus §§ 32 ZPO, 20 StVG und liegt am Unfallort. Der Geschädigte kann also wählen, ob er die Klage am Wohnsitz des Schädigers oder am Ort des Unfalls erhebt. Gerade bei Verkehrsunfällen, die weit entfernt vom Wohnsitz der Beteiligten geschehen, kann dies erhebliche praktische Vorteile bieten, etwa wenn Zeugen vor Ort vernommen werden sollen oder eine Ortsbesichtigung erforderlich wird.
Der besondere Gerichtsstand am Unfallort nach §§ 32 ZPO, 20 StVG ermöglicht dem Geschädigten eine flexible Wahl des Klageorts.
Besonderer Gerichtsstand, §§ 32 ZPO, 20 StVG: Am Unfallort
Wie haften Halter und Fahrer untereinander?
Schauen wir uns die Haftung im Innenverhältnis zwischen Halter und Fahrer an.
Die Vorschriften der §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG regeln ausschließlich die Außenhaftung. Das bedeutet, sie sollen andere Verkehrsteilnehmer schützen, die durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs geschädigt werden.
Für die Binnenhaftung zwischen Halter und Fahrer untereinander gelten diese Vorschriften hingegen nicht. Wenn also beispielsweise der Fahrer das Fahrzeug des Halters beschädigt oder umgekehrt der Halter dem Fahrer einen Schaden zufügt, müssen andere Anspruchsgrundlagen herangezogen werden. In Betracht kommen hier vertragliche Ansprüche, etwa aus einem Leihvertrag oder Mietvertrag über das Fahrzeug, oder sonstige deliktische Ansprüche nach den allgemeinen Vorschriften des BGB. Dabei ist zu beachten, dass solche Ansprüche gegebenenfalls durch einen Haftungsausschluss ausgeschlossen sein können, den die Parteien vereinbart haben, womöglich auch konkludent.
Die §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG betreffen also nur die Außenhaftung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern, nicht die Binnenhaftung zwischen Halter und Fahrer.
Haftung zwischen Halter und Fahrer
- §§ 7 I, 18 I StVG regeln nur Außenhaftung: Sollen andere Verkehrsteilnehmer schützen
- Binnenhaftung zwischen Halter und Fahrer nur über vertragliche oder sonstige deliktische Ansprüche: Ggf. ausgeschlossen durch Haftungsausschluss
Wie verhält es sich bei der Kfz-Haftung, wenn die Haftung des Schädigers auf eigenübliche Sorgfalt begrenzt ist?
Bei der Kfz-Haftung stellt sich in einigen Konstellationen die Frage, ob eine Haftungsbeschränkung auf eigenübliche Sorgfalt nach § 277 BGB in Betracht kommt. Diese Norm erlaubt es in bestimmten Rechtsverhältnissen, dass jemand nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, die er auch in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Im Straßenverkehr ist § 277 BGB jedoch nicht anwendbar. Der Grund liegt darin, dass dort kein Raum für individuelle Sorglosigkeit besteht. Die Teilnahme am Straßenverkehr verlangt von jedem Verkehrsteilnehmer die Einhaltung objektiver Sorgfaltsstandards, die sich zum Beispiel aus der Straßenverkehrsordnung und den allgemeinen Verkehrspflichten ergeben. Wer etwa gewohnheitsmäßig zu dicht auffährt oder regelmäßig die Vorfahrt missachtet, kann sich nicht darauf berufen, dass dies seiner üblichen Sorgfalt entspreche. Die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer erfordert einheitliche Maßstäbe, die nicht durch persönliche Nachlässigkeiten herabgesetzt werden dürfen.
Eine Reduzierung der Haftung auf eigenübliche Sorgfalt nach § 277 BGB scheidet im Straßenverkehr daher aus.
Keine Reduzierung der Haftung eigenübliche Sorgfalt, § 277 BGB: Auf Haftung im Straßenverkehr nicht anwendbar, da dort kein Raum für individuelle Sorglosigkeit
Greift die Kfz-Haftung, wenn ein abgeschlepptes Kfz beim Transport durch den Abschleppunternehmer beschädigt wird?
Bei sogenannten Abschleppfällen geht es zum Beispiel um Situationen, in denen ein abgeschlepptes Fahrzeug während des Transports durch den Abschleppunternehmer beschädigt wird. Hier stellt sich die Frage, ob die Kfz-Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz greift.
Die Antwort lautet: Nein, die Haftung nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG scheidet in diesen Fällen aus. Der Grund liegt darin, dass das abschleppende und das abgeschleppte Fahrzeug eine Betriebseinheit bilden, sobald das abgeschleppte Fahrzeug verladen ist. Ab diesem Zeitpunkt handelt es sich nicht mehr um zwei selbstständige Kraftfahrzeuge im Verkehr, sondern um eine zusammengehörige Einheit. Das abgeschleppte Fahrzeug ist dann gewissermaßen nur noch Ladung des Abschleppfahrzeugs.
Wird das abgeschleppte Fahrzeug während des Transports beschädigt, kommen daher nur vertragliche oder sonstige deliktische Ansprüche in Betracht. Vertragliche Ansprüche können sich etwa aus dem Abschleppvertrag ergeben, wenn der Unternehmer seine Sorgfaltspflichten verletzt hat. Daneben bleiben die allgemeinen deliktischen Ansprüche, insbesondere aus § 823 Abs. 1 BGB, anwendbar.
Bei Abschleppfällen bilden beide Fahrzeuge nach dem Verladen eine Betriebseinheit, sodass die Kfz-Haftung nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG nicht greift.
Abschleppfälle: z.B. abgeschlepptes Fahrzeug während des Transports beschädigt
- Abschleppendes und abgeschlepptes Fahrzeug eine Betriebseinheit, sobald abgeschlepptes Fahrzeug verladen
- Keine Haftung nach §§ 7 I, 18 I StVG: Nur vertragliche oder sonstige deliktische Ansprüche
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A verursacht mit ihrem Auto fahrlässig einen Verkehrsunfall und beschädigt dabei das Auto der B. B hatte dabei ebenfalls einen Verschuldensanteil i.H.v. 25%. Welche Aussagen sind richtig?
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