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Körperverletzung, § 223 I StGB

KörperverletzungKörperliche MisshandlungGesundheitsschädigungKörperverletzungsvorsatzInfektionHIV-Infektion
Aktualisiert vor 12 Tagen

Was versteht man unter Körperverletzung? Welche Voraussetzungen hat sie?

Die Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB schützt die körperliche Unversehrtheit oder Gesundheit eines anderen Menschen. Der Tatbestand kennt dabei zwei Tatbestandsalternativen: die körperliche Misshandlung und die Gesundheitsschädigung.

Die körperliche Misshandlung nach § 223 Abs. 1 Alt. 1 StGB ist jede Substanzverletzung oder üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Es reicht also nicht jede Bagatelle aus, sondern die Beeinträchtigung muss eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Eine Substanzverletzung liegt beispielsweise vor, wenn der Täter dem Opfer die Haare abschneidet, denn hier wird in die körperliche Substanz eingegriffen. Eine üble und unangemessene Behandlung ist dagegen etwa gegeben, wenn der Täter dem Opfer grob an den Haaren zieht – hier wird zwar keine Substanz verletzt, aber das Opfer wird in einer Weise behandelt, die sein körperliches Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt.

Die Gesundheitsschädigung nach § 223 Abs. 1 Alt. 2 StGB erfasst demgegenüber das Hervorrufen, Steigern oder Aufrechterhalten eines nicht unerheblich pathologischen Zustandes. Dieser pathologische Zustand kann auch nur vorübergehender Natur sein. So genügt es beispielsweise bereits, wenn das Opfer über mehrere Minuten Schmerzen erleidet. Wird jemand hingegen nur kurz in den „Schwitzkasten" genommen, ohne dass erhebliche Schmerzen eintreten, liegt noch keine Gesundheitsschädigung vor. Ein klassisches Beispiel für eine Gesundheitsschädigung ist, dass der Täter dem Opfer den Arm bricht.

In der Klausur solltest du beachten, dass häufig beide Alternativen gleichzeitig verwirklicht sind, da mit einer körperlichen Misshandlung oft auch eine Gesundheitsschädigung einhergeht, wie etwa im Fall des Täters, der dem Opfer mit Gewalt vorsätzlich den Arm bricht. Dennoch solltest du beide Alternativen ansprechen sauber prüfen.

Merke dir: Die Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB umfasst zwei Alternativen – die körperliche Misshandlung als üble, unangemessene Behandlung und die Gesundheitsschädigung als Hervorrufen eines pathologischen Zustandes.

Merke

Körperverletzung, § 223 I StGB: Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder Gesundheit eines anderen Menschen

  • Körperliche Misshandlung, § 223 I Alt. 1 StGB: Jede Substanzverletzung oder üble und unangemessene Behandlung, die körperliches Wohlbefinden oder körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt

    • Beispiel: z.B. Täter schneidet Opfer die Haare ab (Substanzverletzung); z.B. Täter zieht dem Opfer grob an den Haaren (üble und unangemessene Behandlung)

  • Gesundheitsschädigung, § 223 I Alt. 2 StGB: Hervorrufung, Steigerung oder Aufrechterhaltung eines nicht unerheblich pathologischen Zustandes (auch vorübergehend); z.B. schon bei Schmerz über mehrere Minuten; z.B. nicht, wenn kurz in den „Schwitzkasten“ genommen

    • Beispiel: z.B. Täter bricht Opfer den Arm

  • Häufig beide Alternativen verwirklicht, da mit körperlicher Misshandlung oft eine Gesundheitsschädigung einhergeht

Handelt ein Täter, der sein Opfer töten möchte auch mit Körperverletzungsvorsatz?

Eine interessante rechtliche Frage in diesem Zusammenhang betrifft den Körperverletzungsvorsatz bei Tötungsdelikten: Handelt ein Täter, der sein Opfer töten möchte, zugleich auch mit Körperverletzungsvorsatz? Die ganz herrschende Meinung bejaht dies – bei Tötungsdelikten besteht auch Körperverletzungsvorsatz.

Ein Beispiel verdeutlicht die praktische Bedeutung: Stell dir vor, der Täter schießt auf sein Opfer, um es zu töten, trifft aber statt des Herzens nur die Schulter. Das Opfer überlebt. In diesem Fall ist die Tat nicht nur als versuchte Tötung strafbar, sondern auch als vorsätzliche gefährliche Körperverletzung. Doch genau diese Annahme, dass im Tötungsvorsatz auch ein Körperverletzungsvorsatz enthalten ist, ist umstritten.

Nach der sogenannten Gegensatztheorie schließt der Tötungsvorsatz den Körperverletzungsvorsatz aus. Die Vertreter dieser Ansicht argumentieren begrifflich: Wer töten will, will nicht verletzen. Töten und Verletzen seien zwei unterschiedliche Verletzungsrichtungen, die nicht gleichzeitig gewollt sein könnten. Gegen diese Auffassung spricht jedoch ein gewichtiges Argument: Wenn der Täter vom Tötungsversuch zurücktritt, wäre die tatsächlich eingetretene vollendete Körperverletzung mangels Vorsatz nicht strafbar. Das führt zu einem unangemessenen Ergebnis, denn der Täter hätte sein Opfer zwar erheblich verletzt, könnte aber wegen der Körperverletzung nicht bestraft werden, nur weil er ursprünglich sogar Schlimmeres – nämlich den Tod – wollte.

Die herrschende Meinung folgt daher der sogenannten Einheitslösung. Danach ist die Körperverletzung immer ein notwendiges Zwischenstadium auf dem Weg zur Tötung, sodass beide Tatbestände erfüllt sind. Wer einen anderen töten will, muss ihn auf dem Weg dorthin zwangsläufig auch körperlich verletzen. Der Körperverletzungsvorsatz ist deshalb bei Tötungsdelikten stets eingeschlossen.

Nach der herrschenden Einheitslösung ist der Körperverletzungsvorsatz bei Tötungsdelikten also immer mitumfasst, weil die Körperverletzung ein notwendiges Zwischenstadium der Tötung darstellt.

Merke

Körperverletzungsvorsatz bei Tötungsdelikten: Bei Tötungsdelikten besteht auch Körperverletzungsvorsatz

  • Beispiel: z.B. wenn bei versuchtem Totschlag durch Erschießen Schulter statt Herz getroffen ist Tat nicht nur als versuchte Tötung, sondern auch als vorsätzliche gefährliche Körperverletzung strafbar
  • Körperverletzungsvorsatz bei Tötungsdelikten ist allerdings umstritten
    • Gegensatztheorie: Tötungsvorsatz schließt Körperverletzungsvorsatz aus, da begrifflich nicht beides vorliegen kann („Wer töten will, will nicht verletzen“)
      • Bei Rücktritt vom Tötungsversuch wäre dann vollendete Körperverletzung mangels Vorsatz nicht strafbarunangemessenes Ergebnis
    • Einheitslösung, h.M.: Körperverletzung immer notwendiges Zwischenstadium, da beide Tatbestände erfüllt; Körperverletzungsvorsatz eingeschlossen bei Tötungsdelikten
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Ist der Tatbestand der Körperverletzung erfüllt, wenn ein Arzt einen Heileingriff durchführt?

Eine besonders praxisrelevante Frage im Rahmen des § 223 Abs. 1 StGB betrifft den ärztlichen Heileingriff: Erfüllt ein Arzt, der einen Eingriff zu Heilzwecken durchführt, bereits den Tatbestand der Körperverletzung? Denke etwa an einen Chirurgen, der den Brustkorb eines Patienten öffnet, um eine Operation am Herzen vorzunehmen. Rein äußerlich betrachtet liegt hier sowohl eine körperliche Misshandlung als auch eine Gesundheitsschädigung nahe – schließlich wird der Körper des Patienten aufgeschnitten und das Gewebe verletzt. Ob das aber wirklich tatbestandlich eine Körperverletzung darstellt oder erst auf Ebene der Rechtfertigung gelöst wird, ist umstritten.

Nach der herrschenden Lehre ist eine zu Heilzwecken vorgenommene Behandlung, die den Erkenntnissen der Wissenschaft und den Regeln der ärztlichen Kunst entspricht – also lege artis durchgeführt wird –, schon tatbestandlich keine Körperverletzung. Der Grund liegt in einer Gesamtbetrachtung: Wenn die Behandlung erfolgreich verläuft, ist der Patient gerade gesünder als vorher. Es fehlt also an einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder Gesundheit, wenn man das Gesamtergebnis in den Blick nimmt. Und falls die Behandlung ausnahmsweise misslingt, ist dieser Misserfolg jedenfalls nicht vom Vorsatz des Arztes umfasst, sodass auch dann keine vorsätzliche Körperverletzung vorliegt. Gegen diese Auffassung lässt sich allerdings einwenden, dass ein Heileingriff, der über das Selbstbestimmungsrecht des Patienten hinausgeht, durchaus als übel und unangemessen einzustufen ist. Wenn der Patient etwa in den konkreten Eingriff gar nicht eingewilligt hat, kann man schwerlich sagen, die Behandlung sei schon tatbestandlich keine Körperverletzung und daher straflos.

Die vorzugswürdige Ansicht der Rechtsprechung geht daher einen anderen Weg. Sie stellt auf den einzelnen Eingriff ab, und zwar ohne Rücksicht auf den Heilzweck. Danach erfüllt jeder ärztliche Eingriff grundsätzlich den Tatbestand der Körperverletzung. Die Strafbarkeit entfällt nach dieser Auffassung erst auf der Ebene der Rechtswidrigkeit, nämlich durch eine Rechtfertigung durch Einwilligung oder mutmaßliche Einwilligung des Patienten.

Der entscheidende Unterschied liegt also darin, wo die Weichenstellung erfolgt: Die herrschende Lehre verneint bereits den Tatbestand im Wege einer Gesamtbetrachtung, während die Rechtsprechung den Tatbestand bejaht und die Lösung über die Einwilligung auf Rechtfertigungsebene sucht.

Merke

Ärztlicher Heileingriff: Umstritten, ob ärztliche Eingriffe zu Heilzwecken schon nicht den Tatbestand der Körperverletzung erfüllen oder ob sie nur gerechtfertigt sind; z.B. Chirurg öffnet Brustkorb für Operation am Herzen

  • h.L.: Zu Heilzwecken vorgenommene Behandlung, die Erkenntnissen der Wissenschaft und Regeln der ärztlichen Kunst entspricht (lege artes), ist schon tatbestandlich keine Körperverletzung, da nach Gesamtbetrachtung Patient gerade gesünder als vorher (falls Misserfolg ist dieser nicht von Vorsatz umfasst)
    • Heileingriff, der über Selbstbestimmungsrecht hinausgeht, ist übel und unangemessen
  • Rspr.: Abstellen auf einzelnen Eingriff ohne Rücksicht auf Heilzweck; Rechtfertigung durch Einwilligung oder mutmaßliche Einwilligung

Liegt eine Körperverletzung vor, wenn der Täter das unwissende Opfer durch ungeschützten Geschlechtsverkehr mit HIV infiziert und das Opfer infolgedessen Jahre später stirbt?

Ein Sonderfall der Körperverletzung betrifft die Infektion mit einer tödlichen Krankheit, insbesondere die HIV-Infektion durch ungeschützten Geschlechtsverkehr ohne Wissen des Opfers um die Infektion des Täters. Stell dir vor, der Täter weiß, dass er HIV-positiv ist, verschweigt dies aber seinem Sexualpartner und hat ungeschützten Geschlechtsverkehr mit ihm. Jahre später bricht die Krankheit beim Opfer aus.

Zunächst zur Frage, ob hier überhaupt eine Körperverletzungshandlung vorliegt: Das ist unproblematisch zu bejahen. Bereits durch die Infizierung selbst weichen die körperlichen Funktionen des Opfers vom Normalzustand ab, es liegt also ein pathologischer Zustand vor. Dass zum Zeitpunkt der Infektion noch ungewiss ist, wann die Krankheit tatsächlich ausbricht, ändert daran nichts. Der pathologische Zustand ist schon mit der Ansteckung eingetreten, nicht erst mit dem Ausbruch der Krankheit. Hinzu kommt die erhebliche psychische Belastung, die das Opfer ab Kenntnis der Diagnose erleidet – auch diese stellt für sich genommen bereits eine Gesundheitsschädigung dar.

Stirbt das Opfer schließlich Jahre später an den Folgen der Infektion, stellt sich die Frage nach der strafrechtlichen Bewertung dieses Todeserfolgs. Bei fehlendem Tötungsvorsatz des Täters – was in diesen Konstellationen häufig der Fall sein wird, weil der Täter den Tod des Opfers nicht herbeiführen wollte – kommt eine Körperverletzung mit Todesfolge in Betracht.

Die HIV-Infektion ist bereits mit der Ansteckung eine vollendete Körperverletzung, weil schon die Infizierung einen pathologischen Zustand begründet.

Merke

Infektion mit tödlicher Krankheit

  • Insb. HIV-Infektion durch ungeschützten Geschlechtsverkehr ohne Wissen des Opfers um Infektion des Täters

  • Unproblematisch Körperverletzungshandlung: Bereits durch Infizierung weichen körperliche Funktionen von Normalzustand ab (⇨ pathologischer Zustand), Ungewissheit wann Krankheit tatsächlich ausbricht ändert daran nichts; zudem psychische Belastung

  • Bei fehlendem Tötungsvorsatz liegt bei späterem Tod ggf. Körperverletzung mit Todesfolge vor

Gibt es bei der Körperverletzung spezielle Prozessvoraussetzungen?

Bei der einfachen Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB gibt es eine wichtige prozessuale Besonderheit, die du kennen musst: Es handelt sich um ein relatives Antragsdelikt. Gemäß § 230 StGB ist die Körperverletzung grundsätzlich nur auf Antrag des Verletzten verfolgbar. „Relativ" bedeutet dabei, dass die Staatsanwaltschaft die Tat ausnahmsweise auch ohne Strafantrag verfolgen kann, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht.

Für die Klausur ist dabei entscheidend, an welcher Stelle du das Erfordernis des Strafantrags prüfst: Als Strafprozessvoraussetzung gehört es ans Ende des Prüfungsschemas, also nach der Schuld. Du prüfst also zunächst ganz regulär Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld und stellst erst danach fest, ob ein wirksamer Strafantrag vorliegt oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

Das Erfordernis des Strafantrags nach § 230 StGB ist als Strafprozessvoraussetzung stets am Schluss der Prüfung, also nach der Schuld, zu erörtern.

Merke

Erfordernis des Strafantrags, § 230 StGB: Relatives Antragsdelikt

  • Als Strafprozessvoraussetzung am Schluss im Prüfungsschema prüfen (nach der Schuld)

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Frage 1/15

T möchte O durch einen Stich ins Herz töten. Als die Messerspitze oberflächlich in die Haut des O ritzt und ein kleiner Blutstropfen austritt, packt T die Reue und sie läuft davon. Wie hat sich T strafbar gemacht?

T hat sich nicht strafbar gemacht, da sie von der Tat zurückgetreten ist.
T bleibt straflos, da sie die Tat nicht vollendet hat.
T ist wegen versuchten Totschlags und vollendeter Körperverletzung strafbar.
T ist vom versuchten Totschlag zurückgetreten.
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Ziad T.

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