- Strafrecht
- Nichtvermögensdelikte
- Körperverletzung und ähnliche Delikte
Körperverletzung, § 223 I StGB
Was versteht man unter Körperverletzung? Welche Voraussetzungen hat sie?
Körperverletzung, § 223 I StGB: Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder Gesundheit eines anderen Menschen
- Körperliche Misshandlung, § 223 I Alt. 1 StGB: Jede Substanzverletzung oder üble und unangemessene Behandlung, die körperliches Wohlbefinden oder körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt
- Beispiel: z.B. Täter zieht dem Opfer grob an den Haaren
- Gesundheitsschädigung, § 223 I Alt. 2 StGB: Hervorrufung, Steigerung oder Aufrechterhaltung eines nicht unerheblich pathologischen Zustandes (auch vorübergehend); z.B. schon bei Schmerz über mehrere Minuten; z.B. nicht, wenn kurz in den „Schwitzkasten“ genommen
- Beispiel: z.B. Täter bricht Opfer den Arm
- Häufig beide Alternativen verwirklicht, da mit körperlicher Misshandlung oft eine Gesundheitsschädigung einhergeht
Handelt ein Täter, der sein Opfer töten möchte auch mit Körperverletzungsvorsatz?
Körperverletzungsvorsatz bei Tötungsdelikten: Bei Tötungsdelikten besteht auch Körperverletzungsvorsatz
- Beispiel: z.B. wenn bei versuchtem Totschlag durch Erschießen Schulter statt Herz getroffen ist Tat nicht nur als versuchte Tötung, sondern auch als vorsätzliche gefährliche Körperverletzung strafbar
- Körperverletzungsvorsatz bei Tötungsdelikten ist allerdings umstritten
- Gegensatztheorie: Tötungsvorsatz schließt Körperverletzungsvorsatz aus, da begrifflich nicht beides vorliegen kann („Wer töten will, will nicht verletzen“)
- Bei Rücktritt vom Tötungsversuch wäre dann vollendete Körperverletzung mangels Vorsatz nicht strafbar ⇨ unangemessenes Ergebnis
- Einheitslösung, h.M.: Körperverletzung immer notwendiges Zwischenstadium, da beide Tatbestände erfüllt; Körperverletzungsvorsatz eingeschlossen bei Tötungsdelikten
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Ist der Tatbestand der Körperverletzung erfüllt, wenn ein Arzt einen Heileingriff durchführt?
Ärztlicher Heileingriff: Umstritten, ob ärztliche Eingriffe zu Heilzwecken schon nicht den Tatbestand der Körperverletzung erfüllen oder ob sie nur gerechtfertigt sind; z.B. Chirurg öffnet Brustkorb für Operation am Herzen
- h.L.: Zu Heilzwecken vorgenommene Behandlung, die Erkenntnissen der Wissenschaft und Regeln der ärztlichen Kunst entspricht (lege artes), ist schon tatbestandlich keine Körperverletzung, da nach Gesamtbetrachtung Patient gerade gesünder als vorher (falls Misserfolg ist dieser nicht von Vorsatz umfasst)
- Heileingriff, der über Selbstbestimmungsrecht hinausgeht, ist übel und unangemessen
- Rspr.: Abstellen auf einzelnen Eingriff ohne Rücksicht auf Heilzweck; Rechtfertigung durch Einwilligung oder mutmaßliche Einwilligung
Liegt ein Totschlag vor, wenn der Täter das unwissende Opfer durch ungeschützten Geschlechtsverkehr mit HIV infiziert und das Opfer infolgedessen Jahre später stirbt?
Infektion mit tödlicher Krankheit
- Insb. HIV-Infektion durch ungeschützten Geschlechtsverkehr ohne Wissen des Opfers um Infektion des Täters
- Unproblematisch Körperverletzungshandlung: Bereits durch Infizierung weichen körperliche Funktionen von Normalzustand ab (⇨ pathologischer Zustand), Ungewissheit wann Krankheit tatsächlich ausbricht ändert daran nichts; zudem psychische Belastung
Gibt es bei der Körperverletzung spezielle Prozessvoraussetzungen?
Erfordernis des Strafantrags, § 230 StGB: Relatives Antragsdelikt
- Als Strafprozessvoraussetzung am Schluss im Prüfungsschema prüfen (nach der Schuld)
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T möchte O durch einen Stich ins Herz töten. Als die Messerspitze oberflächlich in die Haut des O ritzt und ein kleiner Blutstropfen austritt, packt T die Reue und sie läuft davon. Wie hat sich T strafbar gemacht?
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