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Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 I StGB

Körperverletzung mit TodesfolgeKonkurrenz zwischen Körperverletzung mit Todesfolge und gefährlicher Körperverletzung
Aktualisiert vor 1 Tag

Was versteht man unter Körperverletzung mit Todesfolge?

Die Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 Abs. 1 StGB setzt eine vorsätzliche Körperverletzung voraus, die fahrlässig den Tod des Opfers zur Folge hat. Es handelt sich also um eine Erfolgsqualifikation der Körperverletzung: An eine vorsätzlich begangene Körperverletzung knüpft eine besonders schwerwiegende Folge an, nämlich der Tod des Opfers. Der Täter muss die Körperverletzung selbst vorsätzlich begehen, hinsichtlich der Todesfolge genügt jedoch Fahrlässigkeit.

Ein Beispiel verdeutlicht dies: Der Täter tritt das Opfer in den Bauch, um ihm Schmerzen zuzufügen. Die Körperverletzung – der Tritt – erfolgt also vorsätzlich. Durch den Tritt erleidet das Opfer jedoch auch innere Blutungen und stirbt daran. Den Tod hat der Täter nicht gewollt, er hätte ihn aber bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vorhersehen können. Damit hat die vorsätzliche Körperverletzung fahrlässig den Tod des Opfers zur Folge gehabt, und § 227 Abs. 1 StGB ist erfüllt.

Die Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 Abs. 1 StGB erfordert eine vorsätzliche Körperverletzung, die fahrlässig den Tod des Opfers verursacht.

Merke

Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 I StGB: Vorsätzliche Körperverletzung, die fahrlässig den Tod des Opfers zur Folge hat

  • Erfolgsqualifikation der Körperverletzung

  • Beispiel: z.B. Täter tritt das Opfer in den Bauch um ihm Schmerzen zuzufügen, wodurch das Opfer aber auch innere Blutungen erleidet und daran stirbt

Wie verhält es sich wenn durch eine Handlung sowohl Körperverletzung mit Todesfolge als auch gefährliche Körperverletzung verwirklicht sind?

Wenn der Täter durch eine einzige Handlung sowohl die Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB als auch die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB verwirklicht – etwa weil er das Opfer mit einem Messer sticht und das Opfer an der Stichverletzung stirbt –, stellt sich die Frage der Konkurrenz zwischen Körperverletzung mit Todesfolge und gefährlicher Körperverletzung.

Eine Ansicht vertritt, dass eine Konsumtion der gefährlichen Körperverletzung von der Körperverletzung mit Todesfolge vorliegt. Die Idee dahinter ist, dass § 227 StGB als schwereres Delikt den gesamten Unrechtsgehalt bereits abdeckt und § 224 StGB daneben keinen eigenständigen Anwendungsbereich mehr hat. Dagegen spricht jedoch ein gewichtiges Argument: Bei § 227 StGB kommt nicht genügend zum Ausdruck, dass die Tat auch gefährlich im Sinne des § 224 StGB war. Denn § 227 StGB qualifiziert lediglich die einfache Körperverletzung nach § 223 StGB durch die Todesfolge – ob die Körperverletzung selbst mittels einer Waffe, durch eine lebensgefährliche Behandlung oder auf sonstige gefährliche Weise begangen wurde, lässt sich dem Schuldspruch nach § 227 StGB allein nicht entnehmen. Hier greift die sogenannte Klarstellungsfunktion der Tateinheit: Durch die zusätzliche Verurteilung auch wegen gefährlicher Körperverletzung wird im Urteilstenor deutlich gemacht, auf welche besonders gefährliche Weise der Täter vorgegangen ist.

Daraus folgt, dass die Taten nach vorzugswürdiger Ansicht zueinander in Tateinheit stehen, §§ 223 Abs. 1, 224, 227, 52 StGB. Die gefährliche Körperverletzung wird also nicht von der Körperverletzung mit Todesfolge verdrängt, sondern beide Delikte bestehen in Idealkonkurrenz nebeneinander.

Körperverletzung mit Todesfolge und gefährliche Körperverletzung stehen wegen der Klarstellungsfunktion in Tateinheit, nicht in Konsumtion.

Merke

Konkurrenz zwischen Körperverletzung mit Todesfolge und gefährlicher Körperverletzung

  • Konsumtion der gefährlichen Körperverletzung von der Körperverletzung mit Todesfolge

    • Bei § 227 StGB kommt nicht genügend zum Ausdruck, dass Tat auch gefährlich i.S.d. § 224 StGB war (Klarstellungsfunktion der Tateinheit)

  • Taten stehen zueinander in Tateinheit, §§ 223 I, 224, 227, 52 StGB

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Frage 1/12

T weiß seit Jahren von seiner HIV-Infektion. Er hat mit O mehrfach ungeschützten Geschlechtsverkehr, ohne seinen Status zu offenbaren. T denkt sich: „Es wird schon nichts passieren, und selbst wenn, ist die Medizin heute weit.“ Tatsächlich infiziert sich O. Acht Jahre später bricht bei O trotz Therapie die Krankheit AIDS aus, und O stirbt als Folge des geschwächten Immunsystems. Wie ist T zu bestrafen?

Totschlag setzt voraus, dass T den Tod der O zumindest billigend in Kauf nahm.
Es fehlt der Tötungsvorsatz.
T ist wegen Körperverletzung mit Todesfolge strafbar.
Der zeitliche Abstand von acht Jahren unterbricht den rechtlichen Zurechnungszusammenhang zwischen Tat und Erfolg.
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