- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Inhalt von Schadensersatzansprüchen allgemein
Kompensation, §§ 250, 251 BGB
Kompensation
Aktualisiert vor 9 Tagen
Was versteht man unter Kompensation? Auf welches Interesse ist sie gerichtet?
Merke
Kompensation, §§ 250, 251 BGB: Ausgleich
- Wertinteresse: Ersatz in Geld; „fiktive“ Abrechnung
Welche Schadenspositionen sind nach §§ 250 und 251 I und II ersatzfähig?
Merke
Arten der Kompensation
- Nach erfolglosem Ablauf angemessener Frist, § 250 BGB
- Frist entbehrlich bei Erfüllungsverweigerung durch Schuldner
- Wenn Herstellung nicht möglich oder ausreichend, § 251 I BGB: Sache nicht mehr in gleichen oder ursprünglichen Zustand versetzbar und Herstellung gleichartiger und gleichwertiger Sache unmöglich; z.B. Sachzerstörung
- Herstellung erfordert unverhältnismäßige Aufwendung, § 251 II BGB
- Heilbehandlungskosten von Tieren, § 251 II 2 BGB: Nicht unverhältnismäßig, nur weil erheblich über Wert des Tieres (aus Gründen des Tierschutzes)
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Frage 1/1
A verursacht schuldhaft einen Unfall, bei dem das Auto des B vollständig und irreparabel zerstört wird. Hat B gem. § 823 I BGB einen Anspruch auf Lieferung eines gleichwertigen Autos oder auf Ersatz der Kosten einer Wiederbeschaffung?
Ja, gem. § 249 I BGB.
Ja, gem. § 249 I, II BGB.
Nein.
Ja, gem. § 251 I BGB.
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