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Kompensation, §§ 250, 251 BGB

Kompensation
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Was versteht man unter Kompensation? Auf welches Interesse ist sie gerichtet?

Unter Kompensation, geregelt in den §§ 250 und 251 BGB, versteht man den Ausgleich eines Schadens. Der Schlüsselbegriff hierbei ist das sogenannte Wertinteresse. Doch was bedeutet das konkret? Im Rahmen der Kompensation wird der Ersatz in Geld geleistet, was man auch als „fiktive“ Abrechnung bezeichnet.

Zentral ist also, dass bei der Kompensation im Mittelpunkt der Ersatz des Wertinteresses in Geld steht.

Merke

Kompensation, §§ 250, 251 BGB: Ausgleich

  • Wertinteresse: Ersatz in Geld; „fiktive“ Abrechnung

Welche Schadenspositionen sind nach §§ 250 und 251 I und II ersatzfähig?

Es gibt verschiedene Arten der Kompensation, die in den §§ 250 und 251 BGB geregelt sind.

Erstens kann nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist Kompensation verlangt werden, wie es § 250 BGB vorsieht. Eine Fristsetzung ist allerdings entbehrlich, wenn der Schuldner die Erfüllung bereits verweigert hat. In diesem Fall kann der Gläubiger direkt Kompensation verlangen.

Zweitens regelt § 251 Abs. 1 BGB den Fall, dass eine Herstellung nicht möglich oder nicht ausreichend ist, wenn die Sache also nicht mehr in den gleichen oder ursprünglichen Zustand versetzt werden kann und auch die Herstellung einer gleichartigen und gleichwertigen Sache unmöglich ist. Das ist zum Beispiel der Fall bei einer Sachzerstörung. In diesem Fall ist Kompensation zu leisten.

Drittens sieht § 251 Abs. 2 BGB vor, dass Kompensation zu leisten ist, wenn die Herstellung eine unverhältnismäßige Aufwendung erfordern würde. Eine Ausnahme davon bilden allerdings die Heilbehandlungskosten von Tieren nach § 251 Abs. 2 S. 2 BGB. Hier sind die Kosten nicht unverhältnismäßig, nur weil sie erheblich über dem Wert des Tieres liegen - aus Gründen des Tierschutzes.

Die Kompensation ist also in verschiedenen Fällen zu leisten, wenn eine Herstellung nicht möglich, nicht ausreichend oder unverhältnismäßig aufwendig wäre.

Merke

Arten der Kompensation

  • Nach erfolglosem Ablauf angemessener Frist, § 250 BGB
    • Frist entbehrlich bei Erfüllungsverweigerung durch Schuldner
  • Wenn Herstellung nicht möglich oder ausreichend, § 251 I BGB: Sache nicht mehr in gleichen oder ursprünglichen Zustand versetzbar und Herstellung gleichartiger und gleichwertiger Sache unmöglich; z.B. Sachzerstörung
  • Herstellung erfordert unverhältnismäßige Aufwendung, § 251 II BGB
    • Heilbehandlungskosten von Tieren, § 251 II 2 BGB: Nicht unverhältnismäßig, nur weil erheblich über Wert des Tieres (aus Gründen des Tierschutzes)

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Frage 1/1

A verursacht schuldhaft einen Unfall, bei dem das Auto des B vollständig und irreparabel zerstört wird. Hat B gem. § 823 I BGB einen Anspruch auf Lieferung eines gleichwertigen Autos oder auf Ersatz der Kosten einer Wiederbeschaffung?

Ja, gem. § 249 I BGB.
Ja, gem. § 249 I, II BGB.
Nein.
Ja, gem. § 251 I BGB.
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