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Konsolidation

Konsolidation
Aktualisiert vor 8 Tagen

Was versteht man unter dem Begriff „Konsolidation“? Was ist die Rechtsfolge?

Konsolidation beschreibt das Zusammentreffen eines beschränkt dinglichen Rechts und des Vollrechts, also des Eigentums. Stell dir vor, jemand hat ein beschränktes dingliches Recht an einer Sache, etwa eine Hypothek an einem Grundstück oder ein Anwartschaftsrecht bei einem Vorbehaltskauf, und dieser jemand erwirbt zusätzlich das Eigentum an der Sache. In einem solchen Fall spricht man von Konsolidation.

Dabei greift der Rechtsgedanke des § 1256 BGB: Das Vollrecht Eigentum "saugt" das beschränkte dingliche Recht auf. Das bedeutet, das beschränkte dingliche Recht geht im Eigentum auf und erlischt. Ein klassisches Beispiel hierfür ist das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers: Erwirbt der Käufer das volle Eigentum an der Kaufsache, geht das Anwartschaftsrecht automatisch im Eigentum auf, denn es wird schlicht nicht mehr benötigt. Durch die Konsolidation wird das beschränkte Recht überflüssig, weil die Berechtigung nun ohnehin vollständig beim Eigentümer liegt.

Eine wichtige Ausnahme gilt jedoch für Grundstücke nach § 889 BGB. Wenn ein Eigentümer ein dingliches Recht an seinem eigenen Grundstück erwirbt, etwa eine Hypothek, erlischt das Recht nicht. Stattdessen wird die Hypothek in eine Eigentümergrundschuld umgewandelt. Würde die Hypothek erlöschen, könnten nachrangige Grundpfandrechte automatisch im Rang aufrücken, was nicht im Interesse des vorherigen Eigentümers ist. Im Ergebnis bleibt die rechtliche Stellung der Beteiligten stabil, auch wenn das Eigentum und das dingliche Recht bei einer Person zusammenfallen.

Merke

Konsolidation: Zusammentreffen von beschränkt dinglichem Recht und Vollrecht (Eigentum)

  • Vollrecht saugt beschränktes Recht auf, Rechtsgedanke des § 1256 BGB; z.B. bei Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers
  • Ausnahme bei Grundstücken, § 889 BGB: Recht an Grundstück (z.B. Hypothek) erlischt nicht durch Eigentumserwerb (⇨ Umwandlung in Eigentümergrundschuld ⇨ nachfolgende Grundpfandrechte rücken nicht auf)
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