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Konvaleszenz (Heilung)
Was versteht man unter dem Begriff „Konvaleszenz“?
Manchmal ist ein Rechtsgeschäft zunächst unwirksam, zum Beispiel weil es an bestimmten formalen Voraussetzungen fehlt. Ein typischer Fall hierfür ist ein Grundstückskaufvertrag, der nach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB notariell beurkundet werden muss. Wird diese Formvorschrift nicht eingehalten, ist der Vertrag eigentlich unwirksam. Doch was passiert, wenn die Parteien später dennoch die zur Erfüllung notwendigen Schritte vollziehen, beim Grundstückskauf etwa die sog. Auflassung, also die Einigung über die Eigentumsübertragung, und die Eintragung ins Grundbuch? Hier greift die "Konvaleszenz", was auf deutsch "Heilung" bedeutet.
Die Konvaleszenz beschreibt die Möglichkeit, bestimmte Unwirksamkeitsgründe nachträglich zu beseitigen. Im Fall des Grundstückskaufvertrags würde die ursprünglich fehlende notarielle Beurkundung gem. § 311b Abs. 1 S. 2 BGB durch die Auflassung und Grundbucheintragung geheilt werden. Das heißt, der Vertrag wird trotz des anfänglichen Mangels wirksam. Wichtig ist dabei, dass die Heilung nicht rückwirkend erfolgt, sondern erst ab dem Zeitpunkt eintritt, an dem die Voraussetzungen für die Heilung vollständig erfüllt sind. Man spricht daher von einer Wirksamkeit „ex nunc“.
Konvaleszenz: Heilung von Unwirksamkeitsgründen wie Formnichtigkeit; z.B. nicht notariell beurkundeter Grundstückskauf eigentlich gem. § 311b I 1 BGB unwirksam, aber Heilung durch Auflassung und Eintragung ins Grundbuch
- Konvaleszenz führt zu ex nunc-Wirksamkeit
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