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Korruptionsdelikte und Amtsträgerdelikte im Überblick
Welche Korruptionsdelikte und Amtsträgerdelikte musst du kennen?
Im Strafrecht gibt es eine Reihe von Korruptionsdelikten und Amtsträgerdelikten, die du im Überblick kennen solltest. Diese lassen sich in mehrere Gruppen einteilen.
Zunächst zur passiven Korruption: Hier ist der Täter der korrumpierte Amtsträger selbst, also derjenige, der sich korrumpieren lässt. Daraus ergeben sich zwei zentrale Tatbestände. Die Vorteilsannahme nach § 331 StGB erfasst den Fall, dass ein Amtsträger einen Vorteil annimmt, um seine Dienstpflichten auszuüben. Die Bestechlichkeit nach § 332 StGB ist eine Qualifikation der Vorteilsannahme. Sie greift ein, wenn der Amtsträger eine konkrete Diensthandlung vornimmt, durch die er seine Dienstpflicht verletzt. Der Unterschied liegt also darin, dass bei der Bestechlichkeit eine pflichtwidrige Diensthandlung hinzukommt.
Das Gegenstück dazu bildet die aktive Korruption: Hier korrumpiert der Täter einen Amtsträger, steht also auf der gebenden Seite. Auch hier gibt es zwei Tatbestände. Die Vorteilsgewährung nach § 333 StGB liegt vor, wenn einem Amtsträger ein Vorteil angeboten wird, damit dieser seine Dienstpflichten ausübt. Die Bestechung nach § 334 StGB ist wiederum eine Qualifikation der Vorteilsgewährung. Sie ist einschlägig, wenn der Vorteil für eine konkrete Diensthandlung angeboten wird, durch die eine Dienstpflicht verletzt wird. Passive und aktive Korruption spiegeln sich also systematisch: Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung bilden die Grundtatbestände, Bestechlichkeit und Bestechung die jeweiligen Qualifikationen mit dem zusätzlichen Merkmal der Dienstpflichtverletzung.
Daneben gibt es weitere wichtige Amtsträgerdelikte. Die Rechtsbeugung nach § 339 StGB erfasst die vorsätzliche Falschanwendung des Rechts insbesondere durch Richter. Die Strafvereitelung im Amt nach § 258a StGB ist eine Qualifikation der Strafvereitelung für Amtsträger. Die Körperverletzung im Amt nach § 340 StGB ist eine Qualifikation der Körperverletzung für Amtsträger. Die Falschbeurkundung im Amt nach § 348 StGB ist hingegen ein eigenes Grunddelikt und gerade keine Qualifikation der Urkundenfälschung.
Merke dir: Bei den Korruptionsdelikten unterscheidet man passive Korruption (Amtsträger als Täter: §§ 331, 332 StGB) und aktive Korruption (Korrumpierender als Täter: §§ 333, 334 StGB), wobei Bestechlichkeit und Bestechung jeweils die Qualifikationen mit pflichtwidriger Diensthandlung sind.
Korruptionsdelikte und Amtsträgerdelikte im Überblick
- Passive Korruption: Täter ist korrumpierter Amtsträger
- Vorteilsannahme, § 331 StGB: Amtsträger nimmt Vorteil, um Dienstpflichten auszuüben
- Bestechlichkeit, § 332 StGB: Qualifikation der Vorteilsannahme, bei der konkrete Diensthandlung vorgenommen wird, durch die Dienstpflicht verletzt
- Aktive Korruption: Täter korrumpiert Amtsträger
- Vorteilsgewährung, § 333 StGB: Amtsträger Vorteil angeboten, um Dienstpflichten auszuüben
- Bestechung, § 334 StGB: Qualifikation der Vorteilsgewährung, bei der Vorteil angeboten wird für konkrete Diensthandlung, durch die Dienstpflicht verletzt
- Rechtsbeugung, § 339 StGB: Vorsätzliche Falschanwendung des Rechts insb. durch Richter
- Strafvereitelung im Amt, § 258a StGB: Qualifikation der Strafvereitelung für Amtsträger
- Körperverletzung im Amt, § 340 StGB: Qualifikation der Körperverletzung für Amtsträger
- Falschbeurkundung im Amt, § 348 StGB: Eigenes Grunddelikt (keine Qualifikation der Urkundenfälschung)
Was versteht man unter einem Amtsträger?
Für die Korruptionsdelikte und Amtsträgerdelikte ist ein zentraler Begriff von entscheidender Bedeutung: der Amtsträger. Wer Amtsträger im strafrechtlichen Sinne ist, definiert § 11 Nr. 2 StGB. Diese Legaldefinition ist deshalb so wichtig, weil sie bestimmt, auf wen die zuvor dargestellten Korruptionsdelikte und Amtsträgerdelikte überhaupt anwendbar sind.
§ 11 Nr. 2 StGB nennt mehrere Personengruppen, die als Amtsträger gelten. Zunächst erfasst § 11 Nr. 2 lit. a Alt. 1 StGB den Beamten, also verbeamtete Staatsbedienstete. Darunter fallen zum Beispiel Lehrer, Polizisten oder Finanzbeamte. Daneben nennt § 11 Nr. 2 lit. a Alt. 2 StGB den Richter als eigenständige Kategorie des Amtsträgers.
Weiterhin erfasst § 11 Nr. 2 lit. b StGB Personen, die in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen. Das betrifft etwa Minister oder Wahlvorsteher, also Personen, die zwar keine Beamten im statusrechtlichen Sinne sind, aber dennoch ein öffentlich-rechtliches Amt bekleiden. Wichtig ist hier eine Abgrenzung: Nicht unter den Begriff des Amtsträgers fallen Abgeordnete oder kommunale Mandatsträger. Diese stehen trotz ihrer politischen Funktion gerade nicht in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis im Sinne des § 11 Nr. 2 StGB, weshalb die Korruptionsdelikte der §§ 331 ff. StGB auf sie nicht unmittelbar anwendbar sind.
Schließlich enthält § 11 Nr. 2 lit. c StGB eine Auffangkategorie für die sonstige Aufgabenwahrnehmung der öffentlichen Verwaltung. Hierunter fällt, wer hoheitliche Aufgaben wahrnimmt oder Dienste der staatlichen Daseinsvorsorge erbringt. Diese Variante erweitert den Amtsträgerbegriff über den klassischen Beamtenstatus hinaus und stellt sicher, dass auch Personen erfasst werden, die faktisch Verwaltungsaufgaben ausüben, ohne formal verbeamtet zu sein oder in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zu stehen.
Der strafrechtliche Amtsträgerbegriff des § 11 Nr. 2 StGB umfasst also Beamte, Richter, Personen in sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnissen und sonstige Aufgabenträger der öffentlichen Verwaltung – nicht aber Abgeordnete und kommunale Mandatsträger.
Amtsträger, § 11 Nr. 2 StGB
- Beamter, § 11 Nr. 2 lit. a Alt. 1 StGB: Verbeamtete Staatsbedienstete, z.B. Lehrer, Polizisten, Finanzbeamte
- Richter, § 11 Nr. 2 lit. a Alt. 2 StGB
- Sonstiges öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis, § 11 Nr. 2 lit. b StGB: z.B. Minister, Wahlvorsteher
- Nicht Abgeordnete oder kommunale Mandatsträger
- Sonstige Aufgabenwahrnehmung der öffentlichen Verwaltung, § 11 Nr. 2 lit. c StGB: Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben und Dienste der staatlichen Daseinsvorsorge
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T ist Amtsträger und nimmt von O einen Vorteil an, um seine Dienstpflichten zu verletzen. Welche der folgenden Aussagen trifft zu?
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