- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Besonderheiten im Schuldverhältnis
Kreditsicherung
Was versteht man unter Kreditsicherheiten?
Wenn ein Gläubiger eine Forderung begründet, zum Beispiel eine Bank ein Darlehen vergibt, möchte er häufig sicherstellen, dass seine Forderung auch wirklich erfüllt wird und zwar selbst wenn der Fall eintritt, dass der Schuldner nicht wie beabsichtigt leisten kann, weil er zum Beispiel insolvent ist. Doch wie stellt man so etwas sicher? Hier kommen Kreditsicherheiten ins Spiel. Kreditsicherheiten sind Mittel, die die Einbringlichkeit einer Forderung erhöhen, also die Wahrscheinlichkeit steigern, dass der Gläubiger sein Geld erhält.
Stell dir vor, du willst ein Auto finanzieren und nimmst dafür einen Kredit auf. Die Bank kann von dir als Sicherheit verlangen, dass du das Auto als Sicherheit an sie übereignest. Falls du deinen Kredit nicht zurückzahlst, hat die Bank dann das Recht, das Auto zu verkaufen, um ihre Forderung zu decken.
Kreditsicherheiten schützen also den Gläubiger vor Zahlungsausfällen und erhöhen die Wahrscheinlichkeit, dass seine Forderung erfüllt wird.
Kreditsicherheiten: Geschäfte zur Erhöhung der Einbringlichkeit einer Forderung, z.B. zur Absicherung von Darlehen
Welche Arten von Kreditsicherheiten unterscheidet man? Wie unterscheiden sie sich mit Blick auf die Haftungsmasse?
Bei den Kreditsicherheiten unterscheidet man Realsicherheiten und Personalsicherheiten.
Bei den Realsicherheiten haftet der Sicherungsgeber mit einem konkreten Gegenstand aus seinem Vermögen. Das bedeutet, dass der Gläubiger im Sicherungsfall nur auf diesen bestimmten Gegenstand zugreifen kann, nicht aber auf das gesamte Vermögen des Sicherungsgebers. Ein Beispiel dafür ist die Grundschuld, bei der ein Grundstück als Sicherheit für einen Kredit dient. Kann der Schuldner den Kredit nicht zurückzahlen, darf die Bank das Grundstück verwerten, also zwangsversteigern, um ihre Forderung zu begleichen. Das Risiko des Gläubigers ist hier also auf den Wert des haftenden Gegenstands beschränkt.
Personalsicherheiten funktionieren anders: Hier haftet der Sicherungsgeber nicht nur mit einem bestimmten Gegenstand, sondern mit seinem gesamten persönlichen Vermögen. Eine typische Personalsicherheit ist die Bürgschaft. Wenn eine Person für die Verbindlichkeit eines anderen bürgt, verpflichtet sie sich, für die Schuld geradezustehen, falls der eigentliche Schuldner nicht zahlt. Auch eine persönliche Haftungsübernahme nach §§ 780, 781 BGB ist ein Beispiel für eine Personalsicherheit. Bei Personalsicherheiten riskiert der Sicherungsgeber sein gesamtes persönliches Vermögen. Der Gläubiger kann im Sicherungsfall also grundsätzlich auf alle Vermögenswerte des Sicherungsgebers zugreifen.
Zentral ist also der Unterschied in der Haftungsmasse: Bei Realsicherheiten haftet nur ein bestimmter Gegenstand, während bei Personalsicherheiten das ganze Vermögen des Sicherungsgebers als Sicherheit dient.
Realsicherheiten und Personalsicherheiten
- Realsicherheiten: Haftung mit konkretem Gegenstand des Sicherungsgebers, z.B. Grundschuld auf Grundstück
- Risiko auf Haftungsgegenstand beschränkt
- Personalsicherheiten: Persönliche Haftung des Sicherungsgebers, z.B. Bürgschaft, persönliche Haftungsübernahme, §§ 780, 781 BGB
- Risiko umfasst grds. gesamtes persönliches Vermögen
Lerne Jura kompakt, verlinkt und interaktiv
Sind Kreditsicherheiten in ihrem Bestehen und der Möglichkeit ihrer Geltendmachung immer von der gesicherten Forderung abhängig?
Doch wie eng sind Kreditsicherheiten eigentlich mit der gesicherten Forderung verbunden? Hier kommt die Unterscheidung zwischen akzessorischen und nichtakzessorischen Sicherheiten ins Spiel. Sie ist entscheidend, wenn es darum geht, welche Rechte der Gläubiger im Falle der Nichtzahlung durch den Schuldner tatsächlich durchsetzen kann.
Akzessorische Sicherheiten sind unmittelbar von der gesicherten Forderung abhängig. Das bedeutet, dass sie in ihrem Bestehen, ihrem Umfang und ihrer Durchsetzung unmittelbar an die Hauptforderung geknüpft sind. Klassische Beispiele sind die Bürgschaft, die Hypothek, die Vormerkung und Pfandrechte. Erlischt zum Beispiel die Hauptforderung, erlischt auch die akzessorische Sicherheit. Wenn etwa bei der Bürgschaft die Hauptschuld, für die gebürgt wurde, beglichen wird, gibt es keinen Grund mehr, den Bürgen in Anspruch zu nehmen – die Bürgschaft erlischt automatisch. Eine einfache Eselsbrücke, um sich die akzessorischen Sicherungsmittel zu merken, lautet: „Mit der Forderung Hand in Hand gehen Bürgschaft, Hypothek, Vormerkung und Pfand.“
Anders verhält es sich bei nichtakzessorischen Sicherheiten. Diese bestehen unabhängig von der gesicherten Forderung. Dazu gehören insbesondere die Sicherungszession, die Sicherungsübereignung und die Sicherungsgrundschuld. Sie sind nicht direkt abhängig vom gesichertem Anspruch. Wenn etwa die gesicherte Forderung erlischt, wird das Sicherungsmittel nicht automatisch unwirksam. Ein Beispiel ist die Sicherungszession – eine Abtretung von Forderungen zur Sicherung eines Forderung. Wenn die gesicherte Forderung erlischt, bleibt die Sicherungszession zunächst bestehen. Allerdings gibt es eine sogenannte Sicherungsabrede, die eine zur Verknüpfung zwischen Sicherheit und Forderung herstellt. Aufgrund dieser Sicherungsabrede kann der Schuldner dann die Rückübertragung der abgetretenen Forderung verlangen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass akzessorische Sicherheiten untrennbar mit der gesicherten Forderung verbunden sind, während nichtakzessorische Sicherheiten unabhängig bestehen, aber regelmäßig durch eine Sicherungsabrede mit der Forderung verknüpft sind.
Akzessorische und nichtakzessorische Sicherheiten
- Akzessorische Sicherheiten: Insb. Bürgschaft, Hypothek, Vormerkung, Pfandrechte
- In Bestehen, Inhalt und Durchsetzung direkt von gesichertem Anspruch abhängig, z.B. Bürgschaft erlischt, wenn gesicherter Anspruch erlischt
- Eselsbrücke für akzessorische Sicherungsmittel: „Mit der Forderung Hand in Hand gehen Bürgschaft, Hypothek, Vormerkung und Pfand“
- Nichtakzessorische Sicherheiten: Insb. Sicherungszession, Sicherungsübereignung, Sicherungsgrundschuld
- Nicht direkt abhängig von gesichertem Anspruch: z.B. Sicherungszession nicht „automatisch“ unwirksam, wenn gesicherter Anspruch erlischt
- Aber Sicherungsabrede zur Verknüpfung von Kreditsicherheit und gesichertem Anspruch: z.B. Anspruch aus Sicherungsabrede auf Rückübertragung des im Rahmen der Sicherungszession abgetretenen Anspruchs, wenn gesicherter Anspruch erlischt
Welche Kreditsicherungsmittel musst du kennen?
Hier ein Überblick über die wichtigsten Kreditsicherheiten.
Zunächst die Personalsicherheiten. Sie beruhen darauf, dass eine weitere Person neben dem Schuldner für die Rückzahlung des Kredits haftet. Eine besonders wichtige Form ist die Bürgschaft, die in den §§ 765 ff. BGB geregelt ist. Dabei verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger, für die Verbindlichkeit des Schuldners einzustehen. Ein Beispiel: Ein Unternehmen nimmt einen Kredit auf, die Bank verlangt aber eine zusätzliche Sicherheit. Der Geschäftsführer bürgt persönlich für die Rückzahlung. Falls das Unternehmen zahlungsunfähig wird, kann sich die Bank an den Geschäftsführer wenden. Eine weitere Personalsicherheit ist der Schuldbeitritt. Dabei tritt eine weitere Person als zusätzliche Schuldnerin in das bestehende Schuldverhältnis ein, sodass Gläubiger gegenüber mehreren Schuldnern vollstrecken können. Schließlich gibt es noch die persönliche Haftungsübernahme, die oft in Form einer Unterwerfungserklärung unter die Zwangsvollstreckung erfolgt.
Realsicherheiten beruhen darauf, dass bestimmte Vermögenswerte als Sicherheit dienen. Realsicherheiten an Rechten umfassen insbesondere die Sicherungsabtretung nach § 398 BGB. Dabei tritt der Schuldner eine ihm zustehende Forderung an den Gläubiger ab, sodass dieser im Falle der Nichtzahlung direkt auf diese Forderung zugreifen kann.
Realsicherheiten können auch an beweglichen Sachen bestehen. Hierunter fallen die Pfandrechte, bei denen der Gläubiger eine Sache als Pfand erhält und sie verwerten kann, falls der Schuldner nicht zahlt. Eine Möglichkeit bei der Veräußerung ist der Eigentumsvorbehalt, §§ 929 S. 1, 158 Abs. 1 BGB. Dabei bleibt der Verkäufer einer Ware so lange Eigentümer, bis der Käufer den Kaufpreis vollständig gezahlt hat. Häufig anzutreffen ist auch die Sicherungsübereignung, §§ 929 S. 1, 930 i.V.m. § 868 BGB. Hier überträgt der Schuldner dem Gläubiger das Eigentum an einer beweglichen Sache, bleibt aber weiterhin deren Besitzer.
Schließlich gibt es Realsicherheiten an Grundstücken. Die Hypothek, geregelt in §§ 1113 ff. BGB, ist eine dingliche Sicherheit, bei der ein Grundstück als Pfand für eine bestimmte Forderung dient. Die Hypothek ist streng akzessorisch, das heißt, sie besteht nur so lange, wie die gesicherte Forderung existiert. Eine moderne Alternative ist die Sicherungsgrundschuld nach §§ 1191 ff. BGB. Sie funktioniert ähnlich wie die Hypothek, ist aber nicht akzessorisch, sondern als eigenständiges Recht ausgestaltet, was ihre Handhabung in der Praxis oft flexibler macht.
Wichtigste Kreditsicherheiten im Überblick
- Personalsicherheiten
- Bürgschaft, §§ 765 ff. BGB
- Schuldbeitritt
- Persönliche Haftungsübernahme: Regelmäßig als persönliche Unterwerfungserklärung unter die Zwangsvollstreckung
- Realsicherheit an Rechten
- Sicherungsabtretung, § 398 BGB
- Realsicherheiten an beweglichen Sachen
- Pfandrechte
- Eigentumsvorbehalt, §§ 929 1, 158 I BGB
- Sicherungsübereignung, §§ 929 1, 930 i.V.m. § 868 BGB
- Realsicherheiten an Grundstücken
- Hypothek, §§ 1113 ff. BGB
- Sicherungsgrundschuld, §§ 1191 ff. BGB
Können Ansprüche aus dem Kreditsicherungsgeschäft noch geltend gemacht werden, wenn der gesicherte Anspruch verjährt ist?
Stell dir vor, eine Bank gewährt einem Kunden ein Darlehen, und zur Absicherung dieses Darlehens bestellt der Kunde eine Hypothek zugunsten der Bank. Jahre später ist die Rückzahlungsfrist längst abgelaufen, und der Anspruch der Bank auf Rückzahlung des Darlehens ist verjährt. Kann die Bank trotzdem noch auf die Hypothek zurückgreifen, um ihr Geld zu erhalten?
Grundsätzlich führt die Verjährung eines Anspruchs dazu, dass der Gläubiger den Schuldner nicht mehr auf Erfüllung verklagen kann. Der Anspruch besteht zwar weiterhin, kann aber nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden. Bei Kreditsicherheiten wie einer Hypothek oder einer Bürgschaft stellt sich die Frage, ob die Verjährung des Hauptanspruchs auch dazu führt, dass die Bank die Sicherheit nicht mehr verwerten kann.
Nach § 216 Abs. 1 und 2 BGB bleibt die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Kreditsicherheit auch dann möglich, wenn der gesicherte Anspruch verjährt ist. Das bedeutet, dass die Bank trotz Verjährung des Darlehensrückzahlungsanspruchs weiterhin auf die Sicherheit zugreifen kann.
Für akzessorische Sicherheiten wie Hypotheken und Pfandrechte regelt das § 216 Abs. 1 BGB. Allerdings gibt es hier eine Beschränkung der Durchsetzungsakzessorietät. Eine Ausnahme bildet hier jedoch die Bürgschaft. Sie wird in § 216 Abs. 1 BGB nicht erwähnt und fällt daher nicht unter diese Regelung. Das hat zur Folge, dass der Bürge sich auf die Verjährung der Hauptschuld berufen kann, da ihm nach § 768 BGB die Einreden des Hauptschuldners zustehen.
Auch nichtakzessorische Sicherheiten, insbesondere die Grundschuld, bleiben gemäß § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB von der Verjährung des gesicherten Anspruchs unberührt. Ähnliches gilt für den Eigentumsvorbehalt nach § 216 Abs. 2 Satz 2 BGB.
Kurz gesagt: Die Verjährung des gesicherten Anspruchs führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Kreditsicherheit.
Verjährung des gesicherten Anspruchs hindert nicht Geltendmachung der Ansprüche aus Kreditsicherheit, § 216 I, II BGB
Teste dein Wissen
A nimmt bei Bank B ein Darlehen auf, wobei eine kurze Verjährungsfrist für den Rückzahlungsanspruch von sechs Monaten vereinbart wird. Der Anspruch ist mit einer Hypothek besichert. A zahlt das Darlehen nicht zurück. Kann B nach 13 Monaten aus der Hypothek gegen A vorgehen?
Deine Lernplattform für mehr Verständnis im Jurastudium
4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Das sagen unsere Nutzer
Die Struktur, das Design und der Inhalt der App sind hervorragend. Während meiner Recherche habe ich viele juristische Seiten besucht und sogar einen Kurs bei Jura Academy absolviert. Ehrlich gesagt gefällt mir deine Seite am besten.
Ziad T.
Jurastudent